9414 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 7. Juli 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst unter anderem die folgenden Änderungen:

Einkommensteuergesetz 1988

Der Einkommensteuertarif wird neu geregelt, wobei der Eingangssteuersatz von 36,5% auf 25% gesenkt wird und es statt der bisher drei Tarifstufen künftig sechs Tarifstufen gibt. Für Einkommensteile über 1 Million Euro kommt befristet ein Steuersatz von 55% zur Anwendung.

Der Arbeitnehmerabsetzbetrag wird in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag gleichzeitig auf 400 Euro erhöht. Zudem wird geringverdienenden Pendlern ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zustehen.

Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen in der Veranlagung Sozialversicherungsbeiträge bis zu 400 Euro jährlich rückerstattet. Für Pendler erhöht sich der Erstattungsbetrag auf maximal 500 Euro. Pensionisten mit geringem Einkommen bekommen bis zu 110 Euro jährlich an Sozialversicherungsbeiträgen rückerstattet.

Umsatzsteuergesetz 1994

Durch Abschaffung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit dem Leistungsort kommt es zu einer Vereinfachung der Bestimmungen. Bei Leistungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit Fahrzeugabstellplätzen erfolgt eine Gleichstellung mit der Vermietung von solchen Abstellplätzen. Die Normalwertregelung wird auf die Lieferung und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ausgedehnt. Der ermäßigte Steuersatz erhöht sich für bestimmte Umsätze auf 13%. Dementsprechend erfolgen Verweisanpassungen und eine Anpassung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung. Es wird ein ermäßigter Steuersatz iHv 13% für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt. Das Recht auf Vorsteuerabzug wird auf bestimmte unternehmerisch genutzte Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ohne CO2-Ausstoß (z.B. Elektro-Kraftfahrzeuge) ausgedehnt.

Grunderwerbsteuergesetz 1987

Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird im Hinblick auf die mit Wirksamkeit 1. Jänner 2015 neu festgestellten Einheitswerte an der bisherigen Besteuerungssystematik festgehalten. Im Übrigen wird anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswertes bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen der Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein. Dieser Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert; die Ermittlung dieses Wertes wird in der aufgrund der Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu erlassenden Verordnung geregelt.

Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:

-       Erhöhung des Betriebsfreibetrages auf 900 000 Euro,

-       Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5%),

-       Regelung, dass innerhalb des Familienverbandes immer Unentgeltlichkeit vorliegt,

-       Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5%,

-       Steuersatz von 0,5% bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz,

-       Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes, soweit 150 m² Wohnnutzfläche nicht überschritten werden,

-       Möglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen (Verteilung), soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5% zur Anwendung kommt.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 21. Juli 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Ilse Fetik.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Marco Schreuder, Mag. Reinhard Pisec, BA, Wolfgang Beer, Ingrid Winkler und Gerd Krusche.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Ilse Fetik gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 21. Juli 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 07 21

                                       Ilse Fetik                                                                       Ewald Lindinger

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender