9454 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 16.10.2015

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

 

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten erlassen (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG), das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz und das Markenschutzgesetz 1970 geändert sowie das Rindfleisch-Etikettierungsgesetz aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz zur Durchführung des Unionsrechts auf dem Gebiet der biologischen Produktion, geschützten Herkunftsangaben und traditionellen Spezialitäten (EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG)

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung folgender Rechtsakte der Europäischen Union samt deren Änderungs- und Durchführungsvorschriften:

           1. Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.7.2007 S. 1,

           2. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89, ABl. Nr. L 39 vom 13.2.2008 S. 13, soweit es geografische Angaben und deren amtliche Kontrolle betrifft,

           3. Titel III der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 1, und Titel II dieser Verordnung, soweit es die amtliche Kontrolle betrifft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auch auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen gemäß Art. 2 lit. aa der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und daraus gewonnene Erzeugnisse sowie kosmetische Mittel, sofern diese Erzeugnisse mit Bezug auf die biologische Produktion in Verkehr gebracht werden, anzuwenden. Nähere Vorschriften sind mit Verordnung zu erlassen (§ 9 Abs. 2 und 3).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

           1. „Lebensmittel“: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1;

           2. „kosmetische Mittel“: kosmetische Mittel gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 59;

           3. „Agentur“: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß § 7 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002;

           4. „Kontrollstelle“: Kontrollstelle gemäß Art. 2 Z 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1, berichtigt durch ABl. Nr. L 191 vom 28.5.2004 S. 1;

           5. „Unternehmer“: Unternehmer gemäß § 3 Z 11 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, oder Art. 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007;

           6. „Vereinigung“: Vereinigung gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012.

(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren, den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffenden, Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Definitionen.

Kontrollsystem

§ 3. (1) Der Landeshauptmann ist die für die amtlichen Kontrollen zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

(2) Die Kontrolle der Einhaltung der

           1. Produktspezifikation gemäß Art. 36 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,

           2. technischen Unterlage gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,

           3. Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

und der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen (§ 9) ist von Kontrollstellen durchzuführen, die gemäß § 4 zugelassen wurden.

(3) Die Kontrollstellen unterliegen der Aufsicht durch den Landeshauptmann und sind an dessen Weisungen und Anordnungen gebunden. Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann unaufgefordert den von der Akkreditierungsstelle aktuell ausgestellten Bescheid und die jeweils aktuellen Begutachtungsberichte über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Überwachung und die mehrjährige Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle gemäß Bundesgesetz über die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, vorzulegen. Der Landeshauptmann hat die erforderlichen Weisungen und Anordnungen zu erteilen, um eine vorschriftsgemäße Ausübung der Kontrollaufgaben sicherzustellen.

(4) Der Landeshauptmann hat die Tätigkeit der Kontrollstellen gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu überprüfen. Über jeden Prüfvorgang ist ein Bericht zu erstellen. Sachverständige anderer Behörden können die Aufsichtsorgane des Landeshauptmannes bei Überprüfungen begleiten.

(5) Futtermittel, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saat- und Pflanzgut sowie Wein, die als „biologisch/ökologisch“ bezeichnet werden oder einen Hinweis auf ihre Eignung für die biologische Produktion gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 enthalten oder im geschäftlichen Verkehr auf diese Weise beworben oder Dritten überlassen werden, haben den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen. Die Beurteilung der Verkehrsfähigkeit obliegt den zuständigen Bundesbehörden nach den einschlägigen Bundesgesetzen.

Zulassung von Kontrollstellen

§ 4. (1) Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

           1. für Kontrollaufgaben der Verordnung (EG) Nr. 834/2007:

                a) die Erfüllung der Anforderungen nach Titel V und insbesondere nach Art. 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

               b) die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung,

           2. für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 und (EU) Nr. 1151/2012:

                a) die Einhaltung der Bedingungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und

               b) die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung.

Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.

(2) Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über die Zusammenarbeit mit der Vereinigung vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen.

(3) Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.

(4) Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde.

(5) Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 eingeschränkt werden.

(6) In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(7) Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zu widerrufen oder einzuschränken:

           1. bei Nichteinhaltung der Mindestanforderungen für die Kontrolle oder in Bezug auf die biologische Produktion im Falle des Zutreffens einer Voraussetzung gemäß Art. 27 Abs. 9 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           2. bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,

           3. wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder

           4. bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.

(8) Die Kontrollstelle hat dem Landeshauptmann jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Akkreditierung, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.

(9) Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.

Koordinierung der amtlichen Kontrolle

§ 5. (1) Die Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 unter Berücksichtigung der fachspezifischen Kontrollvorschriften sowie entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technologie zu erfolgen.

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist zum Zweck der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen ein Kontrollausschuss einzurichten, dessen Aufgaben insbesondere sind:

           1. die Ausarbeitung und Genehmigung von Richtlinien und Handbüchern,

           2. die Ausarbeitung und Genehmigung von Kontrollplänen als Teil des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG für die Durchführung der amtlichen Kontrolle,

           3. die Abstimmung der Behörden bei der Zulassung von Kontrollstellen,

           4. die Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Kontrolle sowie

           5. der Informationsaustausch über den Vollzug der laufenden Kontrollen, sowie

           6. die Ausarbeitung und Genehmigung von Maßnahmenkatalogen in Bezug auf Vorschriften gemäß § 1 sowie bei Verdacht einer offensichtlichen oder groben Übertretung von lebensmittel-, tierschutz-, futtermittel-, wein-, pflanzenschutzmittel-, düngemittel- oder saatgutrechtlichen Vorschriften.

Richtlinien, Handbücher, Kontrollpläne und Maßnahmenkataloge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf seiner Homepage zu veröffentlichen, soweit es dem Kontrollzweck nicht entgegensteht.

(3) Dem Kontrollausschuss haben als Mitglieder

           1. je eine Vertreterin oder ein Vertreter

                a) des Bundesministeriums für Gesundheit,

               b) der Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,

                c) der Agentur als Geschäftsstelle des Kontrollausschusses,

               d) der Kontrollstellen und

           2. je ein vom Landeshauptmann zu nominierender Vertreter der Länder

anzugehören.

(4) Dem Kontrollausschuss gehören für den Bereich der biologischen Produktion zusätzlich je eine Vertreterin oder ein Vertreter an:

           1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. des Bundesamtes für Ernährungssicherheit,

           3. der Bundeskellereiinspektion,

           4. der Organe gemäß 47 Abs. 3 LMSVG,

           5. der Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreichs.

(5) Für jedes unter Abs. 3 und 4 genannte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Unterlassung einer Namhaftmachung hindert nicht die Konstituierung des Kontrollausschusses.

(6) Die Bundesministerin für Gesundheit bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus dem Bundesministerium für Gesundheit.

(7) Alle Mitglieder einschließlich die oder der Vorsitzende und gegebenenfalls deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter hat ein solches Stimmrecht nur bei Verhinderung jenes Mitglieds, welches es zu vertreten befugt ist.

(8) Der Kontrollausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Schwerpunkte des Bereichs fallweise Sachverständige beiziehen.

(9) Der Kontrollausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf.

(10) Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung des Vorsitzenden und hat folgende Aufgaben:

           1. Vorbereitung, Organisation und Dokumentation der Sitzungen des Kontrollausschusses,

           2. Unterstützung bei der Koordinierung der Behörden und Kontrollstellen,

           3. Erarbeitung der Kontrollpläne, Richtlinien und Handbücher,

           4. Berichts- und Antragswesen laut EU-Vorschriften,

           5. Teilnahme an Expertengruppensitzungen.

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 6. (1) Die Bundesministerin für Gesundheit hat im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplans gemäß § 30 LMSVG unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jährlich einen nationalen Kontrollplan für die amtliche Kontrolle von Unternehmen und Waren auf Basis von Risikobewertungen und statistischen Daten zu erlassen. Er ist in seinen Grundzügen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und die Kontrollstellen haben für die Einhaltung des Kontrollplans gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen. Ein Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr ist von den Kontrollstellen bis zum 1. März des Folgejahres dem Landeshauptmann und bis zum 31. März des Folgejahres vom Landeshauptmann der Geschäftsstelle in der Agentur zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat sich zur Erfüllung seiner Aufgaben besonders geschulter Organe als Aufsichtsorgane (in der Folge: Aufsichtsorgane) zu bedienen.

(4) Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen,

           3. Geschäftsunterlagen auf Schrift- und Datenträgern einzusehen und gegebenenfalls davon Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder anfertigen oder sich elektronisch geben zu lassen,

           4. Proben nach den für die Probenahme geltenden einschlägigen Bestimmungen gegen Empfangsbestätigung ohne Entschädigung zu entnehmen und

           5. Hilfestellung bei der Durchführung der Untersuchungen und der Kontrolle zu verlangen.

(5) Die Durchführung einer Kontrolle kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. In diesem Fall haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen und dem Personal der Kontrollstellen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Kontrollbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Kontrolle hat während der Geschäfts- oder Betriebszeit stattzufinden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug.

(7) Bei der amtlichen Kontrolle sind die Störung des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden sowie die jeweiligen Hygienebestimmungen einzuhalten.

(8) Der Landeshauptmann hat im Falle eines Verstoßes die nach Art des Vertoßes erforderlichen Maßnahmen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu ergreifen.

(9) Sachverständige der Europäischen Kommission und des Bundesministeriums für Gesundheit und Amtsorgane einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf Grund von Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dürfen die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes begleiten. Sachverständige der Europäischen Kommission sind befugt, alle für die amtliche Kontrolle maßgeblichen Nachforschungen anzustellen und dabei insbesondere

           1. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten,

           2. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen und Personen zu befragen.

Organe der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur können gleichfalls die Aufsichtsorgane und das Personal der Kontrollstellen begleiten.

Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen

§ 7. (1) Zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben haben Kontrollstellen auf Verlangen einer anderen Kontrollstelle oder soweit es zur Durchführung der Kontrolle, insbesondere zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit erforderlich ist, untereinander einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen auszutauschen.

(2) Von der Kontrollstelle wahrgenommene Unregelmäßigkeiten und Verstöße gemäß § 5 Abs. 2 Z 6 sind dem Landeshauptmann unverzüglich zu melden. Dieser hat gegebenenfalls ohne Verzug die für die Einhaltung der allgemeinen gesetzlichen Anforderungen zuständige Behörde sowie die Geschäftsstelle des Kontrollausschusses in der Agentur zu informieren.

(3) Kontrollstellen haben Überprüfungen durch den Landeshauptmann zu dulden.

(4) Kontrollstellen sind bei Kontrollstellenwechsel eines Unternehmers an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstellen gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

Unternehmerpflichten

§ 8. (1) Unternehmer gemäß Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Unternehmer, die geschützte eingetragene Erzeugnisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 110/2008 oder (EU) Nr. 1151/2012 herstellen, sind verpflichtet, ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen der Kontrolle gemäß § 3 Abs. 2 zu unterstellen, wobei der Landeshauptmann darüber zu informieren ist. Diese Meldung kann von der Kontrollstelle vorgenommen werden.

(2) Unternehmer und Vereinigungen, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirken, sind verpflichtet

           1. Kontrollen nach diesem Bundesgesetz zu dulden,

           2. das Kontrollstellenpersonal und die Aufsichtsorgane in Ausübung der Kontrolltätigkeit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bestmöglich zu unterstützen und ihnen erforderlichenfalls Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, beizustellen,

           3. die Einsichtnahme der für die Kontrolle und Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, auf Schrift- und Datenträgern zu ermöglichen oder, falls dies nicht möglich ist, diese Unterlagen binnen angemessener Frist nachzureichen und auf Verlangen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane unentgeltlich Kopien oder Ausdrucke anzufertigen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und

           4. auf Verlangen dem Kontrollstellenpersonal oder den Aufsichtsorganen die erforderlichen Auskünfte, insbesondere über Erzeugung, Aufbereitung, Vertrieb, Lagerung, Einfuhr, Herkunft und Abnehmer von Erzeugnissen sowie über alle Einheiten des Unternehmens einschließlich Transportmittel, die der Erzeugung, der Aufbereitung und dem Inverkehrbringen von Erzeugnissen dienen, zu erteilen oder, falls dies nicht sogleich möglich ist, binnen einer von der Kontrollstelle oder den Aufsichtsorganen zu setzenden Frist nachzureichen.

(3) Den Anordnungen des Kontrollstellenpersonals oder der Aufsichtsorgane ist – erforderlichenfalls binnen einer zu setzenden Frist – Folge zu leisten.

(4) Unternehmer und Vereinigungen sind bei Kontrollstellenwechsel an die verhängten Maßnahmen oder Auflagen der bisher beauftragten Kontrollstelle gebunden, soweit im Einvernehmen mit dem Landeshauptmann nicht anderes festgelegt wird.

(5) Jede Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gestellt hat, hat dem Landeshauptmann eine Kontrollstelle zu nennen. Ein Kontrollstellenwechsel ist unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957 befreit. Ein Unternehmer oder eine Vereinigung, die im Rahmen eines Eigenkontrollsystems an der Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation mitwirkt, darf nur von einer Kontrollstelle kontrolliert werden.

(6) Erkennt ein Unternehmer oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Erzeugnis möglicherweise diesem Bundesgesetz oder einer der in § 1 genannten EU-Verordnungen nicht entspricht, hat er dies unverzüglich der Kontrollstelle mitzuteilen.

(7) Die Unternehmer haben bei Maßnahmen, die getroffen werden, um die Risiken für ein Erzeugnis, das sie liefern oder geliefert haben, zu vermeiden oder zu verringern, mit den Kontrollstellen oder dem Landeshauptmann zusammenzuarbeiten.

Verordnungsermächtigungen

§ 9. (1) Zur Gewährleistung der in den Verordnungen (EG) Nr. 178/2002 und Nr. 882/2004 genannten Ziele und Grundsätze und zur Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften kann die Bundesministerin für Gesundheit – soweit es die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft – mit Verordnung unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses nähere Vorschriften zur Durchführung der amtlichen Kontrolle, insbesondere über

           1. die Vorgangsweise der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,

           2. Informationsaustausch und Berichtspflichten,

           3. die Qualifikation der Aufsichtsorgane und des Personals der Kontrollstellen,

           4. Vorkehrungen und Anforderungen im Rahmen des Kontrollsystems,

           5. elektronischen Datenaustausch im Rahmen des mehrjährigen integrierten Kontrollplanes gemäß § 30 LMSVG sowie gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,

           6. weitere Befugnisse und Pflichten der Kontrollstellen,

           7. weitere Pflichten der Unternehmer und

           8. weitere Pflichten der Vereinigungen

erlassen.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Verordnung nähere Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Bezug auf Arbeitsgänge in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen, daraus gewonnene Erzeugnisse und spezifische Aufbereitungsschritte unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Beirates für die biologische Produktion (§ 13) erlassen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit kann zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung mit Ver-ordnung nähere Bestimmungen in Bezug auf kosmetische Mittel sowie nationale Produktionsvorschriften gemäß Art. 42 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie und nach Anhörung des Kontrollausschusses und des Beirates für die biologische Produktion erlassen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit kann Richtlinien des Kontrollausschusses oder des Beirates für die biologische Produktion oder Teile des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 76 LMSVG), Kapi-tel A 8 „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischem Landbau und daraus hergestellte Folgeprodukte“, durch Verordnung für verbindlich erklären.

(5) Die Bundesministerin für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung hinsichtlich Eintragungsverfahren und die Erzeugung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von garantiert traditionellen Spezialitäten und Spirituosen (geografische Angabe) erlassen.

Informationsaustausch, Außenverkehr

§ 10. (1) Der Landeshauptmann, die Kontrollstellen und die Akkreditierung Austria erteilen einander die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte. Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betroffen, so ist jedenfalls das Bundesministerium für Gesundheit zu informieren.

(2) Die Bundesministerin für Gesundheit hat der Europäischen Kommission

           1. Anträge gemäß

                a) Art. 16 Abs. 3 lit. b,

               b) Art. 16 Abs. 4 und

                c) Art. 21 Abs. 2

der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           2. Anträge gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und

           3. Anträge und Einsprüche bei garantiert traditionellen Spezialitäten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012

weiterzuleiten,

           4. im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente OFIS (Organic Farming Information System) folgende Meldungen zu erstatten:

                a) Mitteilungen gemäß Art. 35 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 iVm Art. 94 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 und

               b) zusammenfassender Bericht gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis zum 31. März des Folgejahres.

(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Europäischen Kommission (Eurostat) im Wege des elektronischen Datenaustauschsystems für Dokumente eDAMIS (electronic Dataflow Administration and Management Information System) die statistischen Informationen gemäß Art. 36 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 93 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bis 1. Juli jeden Jahres zu übermitteln. Die Agentur hat diese Informationen der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis 31. Mai jeden Jahres elektronisch und in der für die Übermittlung benötigten Form zu übermitteln.

Gebühren

§ 11. (1) Für Antragsverfahren nach diesem Bundesgesetz hat die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung kostendeckende Gebühren und Auslagen festzusetzen.

(2) Für Tätigkeiten des Landeshauptmannes anlässlich der Vollziehung ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu entrichten, den die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden.

(3) Die Gebühren und Auslagen gemäß Abs. 2 sind vom Landeshauptmann einzuheben. Sie sind zur Finanzierung der Tätigkeiten der Organe zweckgebunden zu verwenden.

(4) Gebühren und Verwaltungsabgaben gemäß Abs. 1 und 2 werden jährlich mit Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Maß angepasst, das sich aus der Veränderung des Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index im Zeitraum von Juni des vorvergangenen Jahres bis Juni des der Valorisierung vorangegangenen Kalenderjahres ergibt, wenn die Indexerhöhung mehr als 2 % beträgt. Die Valorisierung erfolgt im Ausmaß von 80 % des zugrundezulegenden Verbraucherpreisindex. Es erfolgt keine Kumulierung der Indexerhöhung, sofern diese in einem oder mehreren Jahren unter 2 % liegt. Die sich ändernden Beträge sind vom Bundesministerium für Gesundheit auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden und auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit kundzumachen. Die kundgemachten Beträge bilden die Ausgangsbasis für die nächste Valorisierung.

Informationsaustausch mit der AMA

§ 12. (1) Die „Agrarmarkt Austria“ (AMA) ist im Hinblick auf die Abwicklung der Förderungsverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, vom Landeshauptmann über bestimmte Arten von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die als zu sanktionierende Verstöße gegen Förderkriterien dem Bundesministerium für Gesundheit mitgeteilt wurden, zu unterrichten.

(2) Die AMA hat den Landeshauptmann über Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 834/2007, die im Rahmen der Abwicklung der Förderverwaltung gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 des AMA-Gesetzes 1992 festgestellt wurden, zu unterrichten. Der Landeshauptmann hat die Informationen an die betreffende Kontrollstelle weiterzuleiten.

Beirat für die biologische Produktion

§ 13. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit wird ein Beirat für die biologische Produktion (im Folgenden: Beirat) eingerichtet.

(2) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter, welche oder welcher dem Beirat als Mitglieder angehören, werden von folgenden Stellen entsandt:

           1. Bundesministerium für Gesundheit,

           2. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           3. Bundesministerium für für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           4. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           5. Agentur,

           6. Bundesamt für Ernährungssicherheit,

           7. Bundeskellereiinspektion,

           8. Akkreditierung Austria, nationale Akkreditierungsstelle gemäß AkkG 2012,

           9. Länder,

         10. Interessensgemeinschaft der Biokontrollstellen Österreich,

         11. Landwirtschaftskammer Österreich,

         12. Wirtschaftskammer Österreich,

         13. Bundesarbeitskammer,

         14. Verein für Konsumenteninformation,

         15. Bio Austria – Verein zur Förderung des Biologischen Landbaus.

(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter werden dem Bundesministerium für Gesundheit von den in Abs. 2 genannten Stellen vorgeschlagen und von diesem für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Die Vertreterin (der Vertreter) der Länder wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer im Auftrag der Länder namhaft gemacht. Für jedes Mitglied des Beirates ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter namhaft zu machen für den Fall der Verhinderung eines Mitglieds. Die Unterlassung eines Vorschlages hindert nicht die Konstituierung des Beirates. Außer den in Abs. 2 aufgezählten Mitgliedern hat die Bundesministerin für Gesundheit die erforderliche Zahl von Vertretern der einschlägigen Wissenschaften als Mitglieder zu ernennen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit ernennt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der unter Abs. 2 und 3 aufgeführten Vertreter. Die in der Agentur eingerichtete Geschäftsstelle des Kontrollausschusses dient der Unterstützung der oder des Vorsitzenden. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung der Bundesministerin für Gesundheit bedarf. Erforderlichenfalls können Expertinnen oder Experten, die dem Beirat nicht angehören, zu Beratungen beigezogen werden.

(5) Zur Behandlung bestimmter Sachgebiete sind Fachausschüsse, zumindest jedoch für pflanzliche Erzeugung, tierische Erzeugung, Aufbereitung und Kontrolle einzurichten. Die Fachausschüsse bestehen jeweils aus höchstens sieben Mitgliedern. Diese werden vom Beirat aus dem Kreis anerkannter Expertinnen und Experten des jeweils in Betracht kommenden Sachgebietes namhaft gemacht.

(6) Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen. Alle Mitglieder sowie die oder der Vorsitzende samt Stellvertreterin oder Stellvertreter haben beschließende Stimme. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben nur dann ein Stimmrecht, wenn das Mitglied, welches sie vertreten, verhindert ist.

(7) Die Tätigkeit im Beirat und in den Fachausschüssen ist ehrenamtlich. Reisekosten sind nicht zu ersetzen.

(8) Die Anhörung des Beirates kann auch im Umlaufweg erfolgen.

(9) Zu den Aufgaben des Beirates zählen:

           1. Beratung der Bundesministerin für Gesundheit,

           2. Stellungnahmen zu Verordnungsentwürfen gemäß § 9,

           3. Erarbeitung von Richtlinienvorschlägen,

           4. Stellungnahmen zu Anträgen nach der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,

           5. Beantwortung von Anfragen des Bundesministeriums für Gesundheit und Formulierung von Empfehlungen, die sich aus dem Vollzug dieses Bundesgesetzes ergeben.

Durchführung von Verwaltungsverfahren

§ 14. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge betreffend garantiert traditionelle Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzubringen und von diesem zu prüfen:

           1. Eintragung einer Bezeichnung gemäß Art. 49,

           2. Änderung einer Produktspezifikation gemäß Art. 53,

           3. Löschung einer eingetragenen Bezeichnung gemäß Art. 54 Abs. 1.

(2) Beim Bundesministerium für Gesundheit sind folgende Anträge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 einzubringen und von diesem zu prüfen:

           1. Eintragung einer geografischen Angabe gemäß Art. 17,

           2. Änderung der technischen Unterlage gemäß Art. 21.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Stellungnahmen insbesondere von anderen Bundesministerien, Gebietskörperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts, gesetzlichen Interessenvertretungen, Verbänden, Organisationen und Institutionen einholen.

Trägervereinigung für geschützte Herkunftsbezeichnungen

§ 15. Für jede geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 soll eine Trägervereinigung gebildet werden, die folgende Anforderungen erfüllt:

           1. die Mitgliedschaft in der Trägervereinigung steht allen Erzeugern oder Verarbeitern des geschützten Produkts offen,

           2. die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produktes verfügen zusammen über mindestens die Hälfte der Stimmen,

           3. die Beschlussfassung erfolgt nach dem Mehrheitsprinzip und alle Mitglieder, die Erzeuger oder Verarbeiter des geschützten Produkts sind, haben die Möglichkeit, an der Beschlussfassung mitzuwirken.

Beirat für geschützte Herkunftsbezeichnungen

§ 16. (1) Beim Bundeministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Beirat betreffend geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben eingerichtet. Dem Beirat gehören Vertreter folgender Stellen an, wobei erforderlichenfalls Experten anderer Stellen, insbesondere der gesetzlichen Interessenvertretungen, beigezogen werden können:

           1. des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           2. des Bundesministeriums für Gesundheit,

           3. des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und

           4. des Österreichischen Patentamts.

(2) Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Austausch von Informationen,

           2. Beratung über Auslegungsfragen,

           3. Erarbeitung von Stellungnahmen zu EU-Gesetzgebungsakten.

Verfahrensbestimmung

§ 17. Bescheide, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 18. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen

           1. mit Geldstrafe bis zu 50 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, wer vorsätzlich den Anforderungen

                a) der Art. 23 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Bezug auf die Verwendung von Bezeichnungen oder verbindlichen Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren oder

               b) der Art. 12 Abs. 1 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 lit. a) und b) der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder

                c) des Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

zuwiderhandelt;

           2. mit Geldstrafe bis zu 10 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 20 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, wer

                a) fahrlässig eine in Z 1 genannte Handlung begeht oder

               b) den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 9 oder

                c) den sonstigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder der darauf gründenden Durchführungsverordnungen;

zuwiderhandelt;

           3. mit Geldstrafe bis zu 8 000 €, im Wiederholungsfall bis zu 16 000 €, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, wer

                a) als Kontrollstelle einer Verpflichtung gemäß den § 3 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2, § 7, § 10 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 oder

               b) als Unternehmer oder Vereinigung einer Verpflichtung gemäß § 8 oder

                c) den sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuwiderhandelt.

(2) Bei Verstößen gemäß Abs. 1 Z 1, die in Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Handelns begangen werden, ist, sofern die Folgen der Übertretung nicht unbedeutend sind, eine Geldstrafe in der Höhe von zumindest 700 €, bei Wiederholung von 4000 € festzusetzen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.

(5) Der Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieses Bundesgesetzes durchgeführten Strafverfahren zu unterrichten. Dieser hat die zuständige Kontrollstelle, die den Verstoß gemeldet hat, zu unterrichten.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme § 11 Abs. 4 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) § 11 Abs. 4 tritt zwei Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 in Kraft.

(3) Das LMG 1975 sowie § 24 Abs. 1 Z 1, § 45, § 90 Abs. 4 Z 4 und § 103 LMSVG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 20. (1) Gemäß § 10 Abs. 4 LMG 1975 zugelassene Kontrollstellen gelten als gemäß § 4 Abs. 1 zugelassen. Kontrollstellen, die vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes gemäß § 45 Abs. 4 LMSVG einen Antrag gestellt haben oder befristet oder unbefristet zugelassen sind und die Einhaltung einer Produktspezifikation gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 kontrollieren, haben innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag gelten sie als vorläufig nach diesem Bundesgesetz zugelassen.

(2) Die Verordnung, die auf Grund von § 62 LMSVG erlassen wurde, gilt im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch als auf Grund von § 11 Abs. 1 und 2 erlassen.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 18) anhängige Verfahren sind vom Landeshauptmann nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Kapitel A 8 des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, „Landwirtschaftliche Produkte aus biologischer Produktion und daraus hergestellte Folgeprodukte“, kommt bis zur Erlassung von den jeweiligen Gegenstand regelnden Richtlinien auf Grund dieses Bundesgesetzes oder bis zu dessen teilweisen oder vollständigen Aufhebung weiterhin die Wirkung eines objektivierten Sachverständigengutachtens zu.

(5) Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter), die (der) amtierende Vorsitzende und bestellte Experten der Codex-Unterkommission „Bio“ der Codexkommission gemäß § 77 LMSVG bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen (Stellvertreter) gemäß § 13 Abs. 3, des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter gemäß § 13 Abs. 4 und der Experten gemäß § 13 Abs. 5 im Amt.

(6) Im Falle einer auf Grundlage des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erfolgten Zulassung von Kontrollstellen treten bei Widerruf oder Einschränkung der Zulassung zeitlich nach der ersten Zulassung erlassene und inhaltlich gleichlautende Bescheide ab Rechtskraft eines Bescheides gemäß § 4 Abs. 7 außer Kraft.

(7) Für die Überwachung der Kontrollstellen und damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen auf dem Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben ist jener Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.

(8) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch nicht vor dem 1.1.2016 in Kraft treten.

Verweise auf Rechtsvorschriften

§ 21. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,

           2. hinsichtlich des § 9 Abs. 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,

           3. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 und 2 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           4. hinsichtlich § 3 Abs. 5, § 12, § 15 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

           5. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 die Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

im Übrigen die Bundesministerin für Gesundheit betraut.

Artikel 2

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes – GESG

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG, BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, wird wie folgt geändert:

1. In 8 Abs. 2 wird Z 22 gestrichen und nach Z 6 eine Z 6a eingefügt:

       „6a. Mitwirkung im Rahmen des und Untersuchungen und Begutachtungen nach dem EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. xx/201x.“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 8 Abs. 2 Z 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Markenschutzgesetzes 1970

Das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 68c Abs. 2 erhält folgende Fassung, der bisherige Absatz 2 erhält die Absatzbezeichnung 3:

„(2) Anträge auf Änderung der Produktspezifikation können nur von der in der Spezifikation genannten antragstellenden Vereinigung oder deren Rechtsnachfolgerin gestellt werden, sofern sie die Anforderungen gemäß § 15 des EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG, BGBl. I Nr. xx/201x, erfüllt. Andernfalls können Anträge auch von anderen Vereinigungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, gestellt werden.“

2. § 68d lautet:

§ 68d. In Verfahren nach diesem Abschnitt kann das Patentamt Stellungnahmen insbesondere von Bundesministerien, Gebietskörperschaften sowie von Verbänden, Organisationen und Institutionen der Wirtschaft einholen.“

3. Dem § 81a wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 68d und 68c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/201x treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 4

Aufhebung des Rindfleisch-Etikettierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über ein freiwilliges Etikettierungssystem für Rindfleisch (Rindfleisch-Etikettierungsgesetz), BGBl. I Nr. 80/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2002, wird aufgehoben.