9458 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung

über Beschluss des Nationalrates vom 14. Oktober 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 und das Forschungsorganisationsgesetz geändert werden

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates sollen personalrechtliche Aspekte der Universitäten und die befristete Verlängerung der bereits bestehenden Zugangsregelungen geregelt werden. Mit der Novelle werden Empfehlungen umgesetzt, die seitens des Wissenschaftsrats, des Forschungsrats, des ERA-Council und in Studien des WIFO zur Stärkung der Attraktivität und internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wissenschaftsstandorts Österreich wiederholt ausgesprochen wurden. Der Gesetzesbeschluss schafft die organisationsrechtlichen Voraussetzungen für durchgängige Karriereperspektiven ("Tenure Track"-Modell) für Universitätslehrer/innen. Nun wird die Möglichkeit vorgesehen, Dozent/inn/en, Assistenz- und assoziierte Professor/inn/en im Rahmen eines gegenüber einer "normalen" Berufung vereinfachten Verfahrens in die Professor/inn/enkurie überzuleiten. Ab Oktober 2016 sollen die im Kollektivvertrag fixierten neuen Karrieremöglichkeiten durch Laufbahnstellen auch im Organisationsrecht abgebildet werden.

 

Die Kettenvertragsregelung wird für Universitäten ausgeweitet

Bei befristeten Beschäftigungen ist der Wechsel in eine andere Verwendung als Neuabschluss zu werten. Das soll vor allem dann der Fall sein, wenn durch den Wechsel eine höhere Karrierestufe (z.B. Post-Doc-Stelle) erreicht wird oder dieser von oder zu einer Stelle in einem Drittmittel- oder Forschungsprojekt erfolgt. Die Gesamtdauer darf aber sechs Jahre (bei Teilzeit: acht Jahre) nicht überschreiten. Beschäftigungszeiten als studentischer Mitarbeiter sind dabei nicht mitzuzählen.

 

Ausweitung der Unvereinbarkeitsregeln für Universitätsräte

Für die Universitätsräte bzw. -rätinnen soll es ab 2018 erweiterte Unvereinbarkeitsregeln sowie Vergütungs-Obergrenzen geben. Mitglieder der Bundes- oder einer Landesregierung, Abgeordnete sowie Funktionärinnen oder Funktionäre einer politischen Partei und ehemalige Rektorats-Mitglieder der jeweiligen Uni bleiben bis vier Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion einer Mitgliedschaft ausgeschlossen. Wie schon bisher dürfen Arbeitnehmer/innen der Uni und des Wissenschaftsministeriums sowie ab nun auch Mitglieder der Schiedskommission der betroffenen Uni und Mitglieder von Rektorat, Senat oder Uni-Rat einer anderen Universität dem Uni-Rat nicht angehören. Die Höhe der Vergütung der Uni-Räte dürfen diese wie bisher selbst bestimmen, der Wissenschaftsminister wird ermächtigt, Obergrenzen festlegen.

 

Das Eingehen von Haftungen bzw. die Aufnahme von Krediten durch die Universitäten über einer Grenze von 10 Millionen Euro hinaus bedarf künftig der Zustimmung des Wissenschaftsministers

 

Künftig sollen außerdem auch Studienwerber Einsicht in ihre Aufnahmeprüfungen erhalten. Kunstuniversitäten dürfen auch ein "künstlerisches Doktoratsstudium" anbieten.

 

Zugangsbeschränkungen bis 2021 verlängert

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates setzt auch die Ergebnisse der Evaluierungen zu den Zulassungsregelungen um. Die bisherigen Zugangsbeschränkungen an den Unis werden bis 2021 verlängert mit der Begründung, dass sie zu einer klaren Verbesserung der Betreuungsverhältnisse an den Universitäten führen. Bei der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) erfolgt eine Harmonisierung der komplexen und differenzierten Regelungssysteme. Gleichzeitig soll sie auf alle wissenschaftlichen Universitäten sowie gemeinsam von Kunst- und wissenschaftlichen Unis angebotene Studien ausgeweitet werden. Ausnahmen durch Verordnung des Rektorats sind aber für Medizin, Veterinärmedizin und Psychologie möglich.

 

Die STEOP soll einen Überblick über Inhalt und Ausrichtung des jeweiligen Studiums liefern. Nur wer alle Prüfungen der Eingangsphase besteht, darf weiterstudieren. Der Umfang der STEOP wird nun geregelt, er soll einen Mindestumfang von acht und eine Höchstgrenze von 20 ECTS-Punkten für die im ersten Semester stattfindende Eingangsphase haben. Zudem muss die STEOP mehrere Lehr­ver­anstaltungen umfassen. Weiters können die Unis in ihren Curricula festlegen, dass schon vor Absolvierung der STEOP weiterführende Lehrveranstaltungen im Ausmaß von bis zu 22 ECTS-Punkten absolviert werden dürfen. Prüfungen in der STEOP sollen künftig dreimal wiederholt werden dürfen statt wie derzeit zweimal.

 

Österreichisches Archäologisches Institut und Institut für Österreichische Geschichtsforschung

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst auch zwei Änderungen im Forschungsorganisationsgesetz – FOG. Das Österreichische Archäologische Institut wird in die Österreichische Akademie der Wissenschaften, das Institut für Österreichische Geschichtsforschung in die Universität Wien eingegliedert. Bisher waren sie gemäß FOG nachgeordnete Dienststellen des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und als solche an die Rahmenbedingungen der allgemeinen Bundesverwaltung gebunden, die für reine Forschungseinrichtungen nicht mehr optimal sind. Mit der Eigliederung wird insbesondere Empfehlungen des Rechnungshofes nachgekommen.

 

Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 27. Oktober 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Oberlehner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Oberlehner gewählt.


Der Ausschuss für Wissenschaft und Forschung stellt nach Beratung der Vorlage am 27. Oktober 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 10 27

                               Peter Oberlehner                                                                   Josef Saller

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender