9487 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, das Unternehmensserviceportalgesetz, das Wettbewerbsgesetz, das Freiwilligengesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundesmuseen-Gesetz 2002, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden sowie ein Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Salzburg aus Anlass der 200-jährigen Zugehörigkeit zu Österreich erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2016)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst zahlreiche Neuerungen, von denen auszugsweise folgende dargestellt werden:

Zu Art. 4 (Änderung des Unternehmensserviceportalgesetzes):

Das Unternehmensserviceportal ist ein zentrales E-Government-Internetserviceportal für Unternehmen, das sowohl für Transaktionen als auch zur Information genutzt wird. Mittels der Änderungen durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates bietet das Unternehmensserviceportal seinen Teilnehmerinnen/Teilnehmern künftig als weiteres Service eine Meldeinfrastruktur und in weiterer Folge ein Vertretungsmanagement an. Mit der Meldeinfrastruktur ist es beispielsweise möglich, über das Unternehmensserviceportal Formulare zu befüllen bzw. Anbringen zu erstellen, zwischenzuspeichern und dann elektronisch über das Unternehmensserviceportal an die jeweilige Behörde zu senden.

Zu Art. 6 (Änderung des Freiwilligengesetzes)

Mit dem Freiwilligengesetz (FreiwG) wurde 2012 der gesetzliche Rahmen für verschiedene Formen des freiwilligen Engagements für Frauen und Männer geschaffen, darunter die Gedenk-, Friedens- und Sozialdienste im Ausland, die nicht unter § 12b des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 fallen. Die Teilnehmer/innen sind sozialrechtlich abgesichert, können Familienbeihilfe bis zum 24. Lebensjahr beziehen und haben Anspruch auf mindestens 150 Stunden pädagogische Betreuung und Begleitung, sowie Taschengeld, dessen Höhe innerhalb einer gewissen Bandbreite von den zugelassenen Trägern bestimmt werden kann. Im Regierungsprogramm für die XXV. Gesetzgebungsperiode wurde die Bündelung der Auslandsdienste unter Berücksichtigung des gleichberechtigten Zuganges für Frauen und Männer und die gesetzliche Verankerung und finanzielle Absicherung im Freiwilligengesetz fixiert. In der Folge wurde bei der Regierungsklausur am 26. und 27. September 2014 zum Bürokratieabbau im Sinn eines bürgernahen Staates die rasche Umsetzung dieser Maßnahmen vereinbart. Weiters werden mittels des vorliegenden Beschlusses des Nationalrates nicht mehr zeitgemäße Querfinanzierungen beseitigt, was zu erhöhter Kostenwahrheit und Verwaltungs-einsparungen führt.

 

 

Zur Änderung der Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), 9 (Änderung des Arbeitsmarktpolitikgesetzes) und 10 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Mittels den im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates vorgesehenen Änderungen werden die beim Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfel der Bundesregierung vom 30. Oktober 2015 erzielten Ergebnisse im Bereich der Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik sowie im Bereich der Bewusstseinsbildung zur Beschäftigung älterer Menschen legistisch umgesetzt. Ziel der Bundesregierung ist es, die Be-schäftigungsquoten älterer ArbeitnehmerInnen (ab 55 Jahren) bis zum Jahr 2018 anzuheben. Als Ergebnis des Arbeitsmarkt- und Konjunkturgipfels soll die tatsächliche Entwicklung der Beschäftigung älterer ArbeitnehmerInnen künftig verbindlich gemessen und in weiterer Folge veröffentlicht werden.

Art. 15 (Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes):

Durch den vorliegenden Beschluss des Nationalrates wird die Finanzierung der Aufgaben der Agentur nach § 6a Abs. 5 und § 8 Abs. 2 Z 13 und 15 GESG (insbesondere der Überwachung des Arznei-mittelmarktes), soweit diese nicht durch Gebühren oder Abgaben nach § 12a gedeckt werden können, sichergestellt. Weitere Zielsetzung ist die Schaffung einer nationalen Stelle (Büro für veterinärbehördliche Zertifizierung) zur Unterstützung der betroffenen Bundesministerien sowie als Ansprechpartner für die Wirtschaft für Exportfragen von Lebendtieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln in Drittstaaten.

Art. 16 (Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes):

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates dient unter anderem der Einführung einer Valorisierungsklausel mit Bindung an den Verbraucherpreisindex (VPI) zwecks Anpassung der Gebühren an die Teuerungsrate (Inflation). Die Pauschalbeträge für zahlreiche Kontrollen im Rahmen des LMSVG sind seit dem Inkrafttreten der LMSVG-Kontrollgebührenverordnung im Jahr 2008 nicht erhöht worden. Die Valorisierung wird entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex automatisch eintreten. Die valorisierten Tarife sind lediglich zu runden und kundzumachen.

Art. 17 (Änderung des Suchtmittelgesetzes):

Im Suchtmittelgesetz ergibt sich Anpassungsbedarf im Zusammenhang mit Änderungen bei jenen EU-Rechtsakten, die den Verkehr mit Drogenausgangsstoffen regeln. In diesem Zusammenhang sieht der vorliegende Beschluss des Nationalrates auch Adaptierungen bei den Verwaltungsstrafbestimmungen wegen Verstößen im Rahmen des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen (§ 44), sowie in der Vollzugsklausel (§ 50 Abs. 2) vor. Weiters bedarf es Maßnahmen zu der am 1.1.2016 in Kraft tretenden, im Rahmen des Strafrechtsänderungsgesetzes 2015 erfolgten SMG-Novelle (BGBl. I Nr. 112/2015), welche die raschere Reaktion der Gesundheitsbehörden bei Suchtmittelmissbrauch bezweckt. Flankierend dazu werden mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates bisherige Mehrgleisig-keiten bei den Meldewegen beseitigt.

 

Hinsichtlich Art. 2 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013) steht dem Bundesrat gemäß Artikel
42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
1. Dezember 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Beer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Peter Samt, Sonja Zwazl, Mag. Reinhard Pisec, BA und Dr. Heidelinde Reiter.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Beer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Dezember 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 12 01

                                 Wolfgang Beer                                                                  Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender