9488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 24. November 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Rechnungshofgesetz 1948 geändert wird

Im Zuge der Verhandlungen über das Budgetbegleitgesetz 2016 haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer im Budgetausschuss des Nationalrates einen Antrag gemäß § 27 GOG eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Z 1 und 2:

Gem. Art. 2 Z 6 Budgetbegleitgesetz 2016 soll § 118 BHG 2013 aufgehoben werden. Diese Bestimmung sieht derzeit vor, dass der Rechnungshof dem Nationalrat für Zwecke der Beratung des Bundesfinanzrahmengesetzes und des Strategieberichtes jährlich bis zum 30. April die Voranschlagsvergleichsrechnungen des vorangegangenen Finanzjahres vorzulegen hat, und die Ergebnisse der Voranschlagsvergleichsrechnungen zu begründen sind.

Entsprechend der Vorgangsweise bis zur Haushaltsrechtsreform 2013 ist beabsichtigt, dass der RH künftig dem Nationalrat einen Bundesrechnungsabschluss, diesen jedoch bis längstens 30. Juni des folgenden Finanzjahres vorlegen wird. Dieser umfasst aufgrund der unveränderten Bestimmung in § 119 Abs. 3 Z 1 und Z 2 BHG 2013 auch die Voranschlagsvergleichsrechnung für die Finanzierungs- sowie die Ergebnisrechnung.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 1. Dezember 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Wolfgang Beer.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Peter Samt und Sonja Zwazl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Wolfgang Beer gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 1. Dezember 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 12 01

                                 Wolfgang Beer                                                                  Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender