9493 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 11.12.2015

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Änderung des Poststrukturgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 210/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 2 wird der Ausdruck „Dienst- und Pensionsbehörde“ durch den Ausdruck „Dienstbehörde“ ersetzt und entfällt der zweite Satz.

2. § 17 Abs. 7 lautet:

„(7) Der Bund trägt den Pensionsaufwand für die bisherigen Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für Beamtinnen und Beamte, die nach Abs. 1 oder Abs. 1a zugewiesen waren, und deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Unternehmen, dem die Beamtin oder der Beamte nach Abs. 1a zugewiesen ist, hat an den Bund monatlich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten („Dienstgeberbeitrag“). Der Dienstgeberbeitrag beträgt 12,55% der jeweiligen Bemessungsgrundlage des von der Beamtin bzw. des Beamten zu leistenden Pensionsbeitrags („Dienstnehmerbeitrag“). Die Dienstnehmerbeiträge sind an den Bund abzuführen.“

3. In § 17 entfallen die Abs. 7a und 7d.

4. § 17 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Bemessung, Berechnung und die Zahlbarstellung der

           1. Bezüge für die in Abs. 1a genannten Beamtinnen und Beamten obliegt demjenigen Unternehmen, dem sie nach Abs. 1a zugewiesen sind;

           2. im Pensionsrecht vorgesehenen Geldleistungen für die in Abs. 7 genannten Ruhegenussempfänger und –empfängerinnen und deren Angehörige und Hinterbliebene obliegt der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) im übertragenen Wirkungsbereich. Die Kosten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe trägt der Bund. Die § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3, § 4, § 5 und § 6 des Bundespensionsamtübertragungs-Gesetzes, BGBl. I Nr. 89/2006, sind anzuwenden. Die am 31. Dezember 2016 bei den in Abs. 1a angeführten Unternehmungen mit der Bemessung, Berechnung und Zahlbarstellung der Pensionen beschäftigten aktiven Beamtinnen und Beamten gehören ab 1. Jänner 2017 für die Dauer ihres Dienststandes der Dienststelle „Amt für Bundespensionen“ an und sind der BVA zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.“

5. (Verfassungsbestimmung) In § 17a Abs. 2 wird der Ausdruck „Dienst- und Pensionsbehörde“ durch den Ausdruck „Dienstbehörde“ ersetzt.Dem § 24 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

6. Dem § 24 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:

„(10) Der Entfall von § 17 Abs. 7d tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(11) § 17 Abs. 2, 7 und 8, § 17a Abs. 2, sowie der Entfall von § 17 Abs. 7a treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren sind von der BVA weiterzuführen.“