9496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 14.12.2015

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidenten-wahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß § 38 Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des § 38 Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“

2. In § 39 Abs. 3 wird nach dem Wort „Barcodes“ die Wortfolge „oder QR-Codes“ eingefügt.

3. § 39 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:

„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“

4. § 60 lautet:

§ 60. (1) Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den §§ 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an eine zur Entgegennahme berechtigte Wahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl). Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte erfolgen.

(2) Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Anschließend hat er die Wahlkarte zu verschließen. Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben. Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig. Wahlkarten, die bei einer Stimmabgabe im Ausland bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit bis zum sechsten Tag vor dem Wahltag, bei einer Vertretungsbehörde außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz bis zum neunten Tag vor dem Wahltag, einlangen, sind von der Vertretungsbehörde oder der österreichischen Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Die Weiterleitung einer nach dem sechsten Tag vor dem Wahltag, in Vertretungsbehörden außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder außerhalb der Schweiz nach dem neunten Tag vor dem Wahltag, einlangenden Wahlkarte durch eine österreichische Vertretungsbehörde oder eine österreichische Einheit an die zuständige Bezirkswahlbehörde ist zulässig, wenn gewährleistet erscheint, dass die Wahlkarte dennoch rechtzeitig bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde einlangen kann, oder der Wahlberechtigte in Kenntnis gesetzt wird, dass ein Einlangen möglicherweise nicht mehr rechtzeitig gewährleistet ist. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Bezirkswahlbehörde im Postweg hat der Bund zu tragen.

(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn

           1. die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

           2. die Wahlkarte kein Wahlkuvert enthält,

           3. die Wahlkarte nur ein anderes oder mehrere andere als das beige-farbene Wahlkuvert enthält,

           4. die Wahlkarte zwei oder mehrere beige-farbene Wahlkuverts enthält,

           5. das Wahlkuvert, abgesehen vom Aufdruck der Nummer des Landeswahlkreises, beschriftet ist,

           6. die Prüfung auf Unversehrtheit (§ 90 Abs. 1) ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,

           7. aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

           8. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist.

(4) Nach Einlangen einer für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin o. Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 90 Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(5) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Wahlkarten aus dem eigenen Stimmbezirk sind nach den Vorgaben des Abs. 4 zu erfassen.“

5. § 70 Abs. 3 lautet:

„(3) In jedem Wahllokal sind während der Öffnungszeiten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, zum Zweck der Weiterleitung an die übergeordnete Bezirkswahlbehörde (§ 85 Abs. 3 lit. k) entgegenzunehmen. Dies gilt auch für Wahlsprengel, die gemäß § 72 Abs. 1 eingerichtet sind, sowie für Wahlbehörden, die gemäß § 73 Abs. 1 eingerichtet sind.“

6. § 85 Abs. 2 lit. k lautet:

              „k) die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Stimmbezirken.“

7. § 85 Abs. 3 lit. c lautet:

              „c) die den Wählern gemäß § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 abgenommenen Wahlkarten;“

8. In § 85 Abs. 3 lit. i wird die Wortfolge „an die Landeswahlbehörde“ gestrichen.

9. § 85 Abs. 3 lit. k lautet:

              „k) die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen und gezählten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, in Umschlägen verpackt.“

10. § 85 Abs. 9 lautet:

„(9) Die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, sind unverzüglich an die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut an die Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, wenn nicht sichergestellt ist, dass sie noch am Wahltag mit der Niederschrift weitergeleitet werden können.“

11. In § 86 Abs. 1 wird die Wortfolge samt Beistrichen „ ,gegebenenfalls durch Boten,“ gestrichen.

12. § 88 lautet:

§ 88. (1) Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Ge-meindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Landeswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).

(2) Am Wahltag um 17.00 Uhr hat die Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde die Zahl der bei der Bezirkswahlbehörde rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, gegebenenfalls getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Sobald alle gemäß § 70 Abs. 3 in den Wahllokalen des Stimmbezirks entgegengenommenen Wahlkarten eingelangt sind, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der am Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten Wahlkarten um die Zahl der gemäß § 70 Abs. 3 hinzugekommenen Wahlkarten entsprechend zu ergänzen und auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

13. § 89 lautet:

§ 89. (1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltag der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Gleichzeitig sind die Wahlkarten gemäß § 70 Abs. 3 zu zählen und an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten.

(3) Die Bezirkswahlbehörde hat zunächst die von Wahlkartenwählern aus anderen Regionalwahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen nach Landeswahlkreisen zu ordnen und zu zählen. Anschließend sind diese Wahlkuverts gemeinsam mit den Wahlkarten zu verpacken und unverzüglich der Landeswahlbehörde zu übermitteln.“

14. In § 90 Abs. 1 wird im ersten Satz das Wort „allenfalls“ gestrichen und nach der Wortfolge „weitergeleiteten Wahlkarten“ die Wortfolge „des eigenen Regionalwahlkreises“ angefügt.

15. § 90 Abs. 2 lautet:

„(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde die Wahlergebnisse gemäß § 90 mit den Wahlergebnissen gemäß § 88 Abs. 1 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen sind getrennt auszuweisen. Anschließend hat die Bezirkswahlbehörde für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen die für jeden Bewerber auf den Parteilisten entfallenden Vorzugsstimmen zu ermitteln und in Vorzugsstimmenprotokolle einzutragen.“

16. In § 90 Abs. 8 wird das Wort „vierzehnten“ durch das Wort „fünfzehnten“ ersetzt.

17. § 92 lautet:

§ 92. Jede Landeswahlbehörde hat zunächst, sobald bei ihr alle gemäß § 88 zu erstattenden Berichte eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der in ihrem Bereich von Wahlkartenwählern außerhalb des eigenen Regionalwahlkreises abgegebenen Wahlkuverts sowie die Gesamtzahl der in den Stimmbezirken rechtzeitig eingelangten Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind, getrennt nach Wahlkarten des eigenen Regionalwahlkreises und Wahlkarten aus anderen Regionalwahlkreisen, festzustellen und diese Zahlen unverzüglich der Bundeswahlbehörde auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung). Am Tag nach dem Wahltag hat die Landeswahlbehörde diese Zahlen um die Zahlen der in den Stimmbezirken gemäß § 70 Abs. 3 entgegengenommenen Wahlkarten, aufgeschlüsselt nach gemäß § 90 Abs. 1 auszuwertenden Wahlkarten und gemäß § 89 Abs. 3 weiterzuleitenden Wahlkarten, zu ergänzen und der Bundeswahlbehörde ebenfalls auf die schnellste Art bekanntzugeben (Sofortmeldung).“

18. § 94 Abs. 1 lautet:

„(1) Nachdem sämtliche von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 89 Abs. 3 übermittelte Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten bei der Landeswahlbehörde eingelangt sind und überdies auf Grund der Bekanntgabe gemäß § 88 Abs. 1 feststeht, dass weitere derartige Wahlkuverts sowie Wahlkarten nicht mehr einlangen werden, ist die Zahl der für jeden Landeswahlkreis bei den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden im Bereich der Landeswahlbehörde abgegebenen Wahlkuverts sowie Wahlkarten, aufgegliedert nach Landeswahlkreisen, festzustellen. Die Landeswahlbehörde hat sodann die Wahlkuverts von Wahlkartenwählern sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten des eigenen Landeswahlkreises auszusondern.“

19. § 94 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede Landeswahlbehörde hat die von Wahlkartenwählern aus anderen Landeswahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sowie die gemäß § 85 Abs. 3 lit. k eingelangten Wahlkarten nach den acht anderen Landeswahlkreisen zu ordnen und für jeden der Landeswahlkreise die Feststellungen nach Abs. 1 in einer gesonderten Niederschrift zu beurkunden. Diese Niederschriften sind von den Mitgliedern der Landeswahlbehörde zu unterfertigen und mit den zugehörigen Wahlkuverts und Wahlkarten den zuständigen Landeswahlbehörden in versiegelten Umschlägen auf die schnellstmögliche Art nachweislich so zu übermitteln, dass diese spätestens am dritten Tag nach dem Wahltag, 12.00 Uhr, einlangen. Eine Durchschrift dieser Niederschrift verbleibt bei der Landeswahlbehörde. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.“

20. In § 95 Abs. 1 wird das Wort „dreiundvierzig“ durch das Wort „neununddreißig“ ersetzt.

21. In § 95 Abs. 2 wird die Wortfolge „§§ 96 Abs. 4,“ durch die Wortfolge „§§ 96 Abs. 7,“ ersetzt.

22. § 96 Abs. 1 bis 4 lauten:

„(1) Nach Einlangen der gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicher(in)“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (Abs. 2) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(2) Am vierten Tag nach dem Wahltag, 9.00 Uhr, prüft der Landeswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden weitergeleiteten Wahlkarten auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 60 Abs. 2) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Landeswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden beige-farbenen Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 bis 5 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten hat die Landeswahlbehörde dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen.

(3) Danach hat die Landeswahlbehörde die gemäß § 94 Abs. 1 vom eigenen Landeswahlkreis ausgesonderten Wahlkuverts sowie die gemäß § 94 Abs. 3 von den anderen Landeswahlbehörden übermittelten Wahlkuverts dem Behältnis hinzuzufügen.

(4) Danach hat die Landeswahlbehörde die im Behältnis befindlichen Wahlkuverts nach gründlichem Mischen zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, unter Beachtung der §§ 78 bis 83 deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:

           1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

           2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

           3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

           4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen);

           5. die Summe der ungültigen und nicht zuordenbaren Stimmen aus Wahlkuverts, die keinen amtlichen Stimmzettel enthalten haben.“

23. In § 96 erhalten die bisherigen Abs. 2 bis 4 die Bezeichnung „(5) bis (7)“ und wird im ersten Satz des Abs. 5 die Wortfolge „gemäß Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 4“ ersetzt.

24. § 98 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Regionalbewerber der gewählten Parteiliste in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises entfallen sind.“

25. § 99 Abs. 2 lit. d lautet:

              „d) die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;“

26. In § 100 Abs. 2 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 5“ ersetzt.

27. § 102 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Zu diesem Zweck ermittelt die Landeswahlbehörde auf Grund der Vorzugsstimmenprotokolle der Bezirkswahlbehörden (§ 90 Abs. 4) und der gemäß § 96 Abs. 4 ausgezählten Stimmzettel die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die auf jeden der auf dem Stimmzettel angeführten Bewerber der gewählten Landesparteiliste im Landeswahlkreis entfallen sind.“

28. § 103 Abs. 2 lit. d lautet:

              „d) die Feststellungen gemäß § 96 Abs. 4;“

29. In § 103 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 4“ ersetzt.

30. § 105 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Wahlakten der Landeswahlbehörde sind hierauf unverzüglich der Bundeswahlbehörde unter Verschluss zu übermitteln.“

31. In § 108 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 5“ ersetzt.

32. In § 110 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 108 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 108 Abs. 6“ ersetzt.

33. In § 120 Abs. 5 wird die Wortfolge „§ 96 Abs. 1“ durch die Wortfolge „§ 96 Abs. 2“ ersetzt.

34. § 127b samt Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmung

§ 127b. Ergeben sich aus § 14 Abs. 3 Änderungen in der Zusammensetzung von Wahlbehörden, so ist analog zu § 19 Abs. 6 vorzugehen.“

35. § 129 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die §§ 39 Abs. 1 und 3, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. k, 85 Abs. 3 lit. c, i und k, 85 Abs. 9, 86 Abs. 1, 88, 89, 90 Abs. 1, 2 und 8, 92, 94 Abs. 1 und 3, 95 Abs. 1 und 2, 96, 98 Abs. 2, 99 Abs. 2 lit. d, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 103 Abs. 2 lit. d, 103 Abs. 3, 105 Abs. 2, 108 Abs. 1, 110 Abs. 1, 120 Abs. 5, 127b samt Überschrift, 129 Abs. 8 sowie die Anlage 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“


3634. Die Anlage 3, Vorderseite, lautet:

Anlage 3, Vorderseite                                                                                                                                                            Papierfarbe: weiß

 

3735. Die Anlage 3, Rückseite, lautet:

Anlage 3, Rückseite                                                                                                                                                               Papierfarbe: weiß

Artikel 2

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 5a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ausstellung der Wahlkarte ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung schriftlich oder mündlich unter Angabe des Grundes gemäß Abs. 1 zu beantragen. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig. Der Antrag muss spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag bei der zuständigen Behörde einlangen. Mündlich kann der Antrag bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, gestellt werden. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein Antrag schriftlich gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Im Ausland kann die Ausstellung und Ausfolgung der Wahlkarte auch im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde beantragt werden. Beim mündlich gestellten Antrag ist die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist, durch ein Dokument glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Gemeinde auch ermächtigt, die Passnummer selbstständig anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zu überprüfen. Im Fall des Abs. 2 hat der Antrag das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 73 Abs. 1 NRWO und die genaue Angabe der Räumlichkeiten, wo der Antragsteller den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde erwartet, zu enthalten. Bei Personen, die sich in öffentlichem Gewahrsam befinden, hat der Antrag eine behördliche Bestätigung über die Unterbringung aufzuweisen.“

2. In § 5a Abs. 6 wird nach dem Wort „Barcodes“ die Wortfolge „oder QR-Codes“ eingefügt.

3. § 5a Abs. 6 vorletzter Satz lautet:

„Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (E-Government-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist.“

4. § 7 Abs. 8 lautet:

„(8) Dem Wahlvorschlag müssen ferner Bestätigungen der Gemeinde beiliegen, dass der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und seine Stellvertreter am Stichtag in der Wählerevidenz eingetragen und wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) waren. Sind sie Unterstützer des Wahlvorschlages, so entfallen diese Bestätigungen. Abs. 2 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß.“

5. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „57 bis 67,“ durch die Wortfolge „57 bis 59, 61 bis 67,“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 3 vierter Satz lautet:

„Die Wahlkarte ist entweder so rechtzeitig an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, einlangt, oder am Wahltag in einem Wahllokal während der Öffnungszeiten oder bei einer Bezirkswahlbehörde bis 17.00 Uhr abzugeben.“

7. In § 10 Abs. 3 wird als fünfter Satz neu eingefügt:

„Eine Abgabe durch einen Überbringer ist zulässig.“

8. § 10 Abs. 5 Z 10 lautet:

       „10. die Wahlkarte nicht spätestens am Wahltag, 17.00 Uhr, bei einer Bezirkswahlbehörde eingelangt oder bis zu diesem Zeitpunkt in einem Wahllokal abgegeben worden ist, oder“

9. § 10 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Nach Einlangen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Bezirkswahlbehörde hat diese nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten zumindest die in den Feldern „fortlaufende Zahl im Wählerverzeichnis“, „Gemeinde“ sowie „Auslandsösterreicherin oder Auslandsösterreicher“ enthaltenen Daten zu erfassen. Eine Erfassung anhand eines allenfalls auf der Wahlkarte aufscheinenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Anschließend ist die Wahlkarte bis zur Auszählung (§ 14a Abs. 1) amtlich unter Verschluss zu verwahren.

(7) Am Wahltag hat die Bezirkswahlbehörde von 8.00 bis 17.00 Uhr für die Entgegennahme von Wahlkarten Sorge zu tragen. Gegebenenfalls hat die Bezirkswahlbehörde am Tag vor der Wahl für eine Entgegennahme von im Postweg übermittelten Wahlkarten Sorge zu tragen. Diese Wahlkarten sind ebenfalls nach den Vorgaben des Abs. 6 zu erfassen.“

10. In § 14 Abs. 3 wird die Wortfolge „§§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 1, 3, 5 bis 8, 93 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 95 Abs. 1, 96 Abs. 3“ durch die Wortfolge „§§ 84 bis 89 Abs. 1, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6“ ersetzt.

11. § 14 wird folgender § 14a angefügt:

§ 14a. (1) Am Tag nach der Wahl, 9.00 Uhr, prüft der Bezirkswahlleiter unter Beobachtung durch die anwesenden Beisitzer die im Weg der Briefwahl bis zum Wahltag, 17.00 Uhr, eingelangten sowie die allenfalls gemäß § 70 Abs. 3 NRWO von den örtlichen Wahlbehörden entgegengenommenen und an die Bezirkswahlbehörde weitergeleiteten Wahlkarten, gleichgültig in welchem Stimmbezirk diese ausgestellt worden sind, auf die Unversehrtheit des Verschlusses sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers. Anschließend prüft er, ob die auf den Wahlkarten aufscheinenden eidesstattlichen Erklärungen (§ 10 Abs. 3) vorliegen. Wahlkarten, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht miteinbezogen werden. Danach öffnet der Bezirkswahlleiter die Wahlkarten, entnimmt die darin enthaltenen miteinzubeziehenden Wahlkuverts und legt diese in ein hierfür vorbereitetes Behältnis. Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 bis 7 vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung ebenfalls nicht miteinbezogen werden. Nicht miteinzubeziehende Wahlkarten sind dem Wahlakt unter Verschluss beizufügen. Die Gründe für das Nicht-Miteinbeziehen der Wahlkarten sind in einer Niederschrift festzuhalten. Nach gründlichem Mischen der miteinzubeziehenden Wahlkuverts hat die Bezirkswahlbehörde diese zu öffnen, die amtlichen Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen amtlichen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer zu versehen und für die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen entsprechend § 14 Abs. 1 oder 2 festzustellen.

(2) Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die Wahlergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen mit den Wahlergebnissen gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 zusammenzurechnen, unverzüglich, auf die schnellste Art der zuständigen Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung) und in einer Niederschrift festzuhalten. Die Ergebnisse der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen hat die Bezirkswahlbehörde getrennt auszuweisen. Hierbei hat die Bezirkswahlbehörde die Anzahl der von anderen Stimmbezirken stammenden, im Weg der Briefwahl abgegebenen Wahlkarten, getrennt nach Stimmbezirken, anzugeben.

(3) Sobald bei den Bezirkswahlbehörden alle Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, eingelangt sind, sind diese von den Bezirkswahlbehörden außerhalb Wiens alphabetisch nach Gemeinden, in Wien nach Wahlsprengeln, zu ordnen und die örtlichen Wahlergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen und diese erforderlichenfalls richtigzustellen. Sodann hat die Bezirkswahlbehörde für den Bereich des Stimmbezirks die endgültigen örtlichen Wahlergebnisse zusammenzurechnen und in einer Niederschrift festzuhalten.

(4) Die Niederschriften gemäß Abs. 1, 2 und 3 bilden den Wahlakt der Bezirkswahlbehörde. Diesem sind die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden, sowie die Unterlagen, mit denen die Wahlkartenwähler entsprechend § 10 Abs. 6 erfasst worden sind, als Beilagen anzuschließen und umgehend verschlossen, womöglich im versiegelten Umschlag, der zuständigen Landeswahlbehörde zu übermitteln.

(5) Am fünfzehnten Tag nach dem Wahltag, im Fall eines zweiten Wahlganges am fünfzehnten Tag nach diesem, hat die Bezirkswahlbehörde die Zahl der bis dahin verspätet eingelangten Wahlkarten festzustellen und der Bundeswahlbehörde im Weg der Landeswahlbehörden bekanntzugeben. Weiters hat sie für eine Vernichtung der ungeöffneten Wahlkarten zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, Sorge zu tragen.“

12. In § 15 Abs. 2 wird die Wortfolge „einzusenden oder mit Boten“ gestrichen.

13. § 19 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Darüber hinaus hat die Bundeswahlbehörde eine telefonische Abfrage sowie eine Abfrage im Internet zu ermöglichen, welcher zu entnehmen ist, ob ein zweiter Wahlgang angeordnet wurde und gegebenenfalls welche Wahlwerber in die engere Wahl gekommen sind.“

14. § 28 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 5a Abs. 4 und 6, 7 Abs. 8, 10 Abs. 1, 3, 5, 6 und 7, 14 Abs. 3, 14a, 15 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 28 Abs. 9 sowie die Anlagen 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“


15. Die Anlage 4, Vorderseite, lautet:

Anlage 4, Vorderseite                                                                                                                                                            Papierfarbe: weiß

16. Die Anlage 4, Rückseite, lautet:

Anlage 4, Rückseite                                                                                                                                                               Papierfarbe: weiß

17. Die Anlage 5, Vorderseite, lautet:

Anlage 5, Vorderseite                                                                                                                                                            Papierfarbe: beige

18. Die Anlage 5, Rückseite, lautet:

Anlage 5, Rückseite                                                                                                                                                               Papierfarbe: beige

Artikel 3

Änderung des Wählerevidenzgesetzes 1973

Das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 2a Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der lokalen Wählerevidenz mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 MeldeG) verknüpft werden. Zur Überprüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Eintragungen dürfen die Gemeinden ihre Wählerevidenzen dem Bundesminister für Inneres überlassen, der als Dienstleister diese Daten für die jeweilige Gemeinde mit dem Zentralen Melderegister abgleichen darf, um über fehlerhafte oder nicht plausible Eintragungen zu verständigen.“

2. § 3 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Sofern Gemeinden die Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder bei Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben sie die Daten der Wählerevidenz dem Bundesminister für Inneres zur Speicherung und unentgeltlichen Auskunftserteilung an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Eine derartige Auskunft hat jeweils alle Daten der Wählerevidenz einer Gemeinde zu enthalten; eine Übermittlung mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung ist zulässig. Die Daten dieser Zentralen Wählerevidenz beim Bundesminister für Inneres dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden. Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, diese Daten zur Überprüfung von Wahlvorschlägen zu verwenden.“

3. § 13a wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 3 Abs. 4 und 5 sowie 13 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.

2. In § 11 ist vor dem ersten Satz die Absatzbezeichnung „(1)“ einzufügen.

3. § 13 lautet:

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der Informationsaustausch betrifft

           1. die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

           2. die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum Stichtag 31. Dezember, spätestens am 15. Jänner, zusätzlich unmittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament dem Bundesminister für Inneres mittels Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluss der Wählerverzeichnisse (§ 22 EuWO) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese dem Bundesminister für Inneres unverzüglich bekanntzugeben. Hierbei sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(3) Zur Überprüfung der Plausibilität und der Richtigkeit der Eintragungen dürfen die Gemeinden ihre Europa-Wählerevidenzen dem Bundesminister für Inneres überlassen, der als Dienstleister diese Daten für die jeweilige Gemeinde mit dem Zentralen Melderegister abgleichen darf, um über fehlerhafte oder nicht plausible Eintragungen zu verständigen. Der Bundesminister für Inneres ist überdies ermächtigt, die übermittelten Daten der Europa-Wählerevidenzen zur Überprüfung von Wahlvorschlägen zu verwenden.

(4) Der Datensatz einer erfassten Person in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(5) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(6) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters (§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.“

4. § 15 Abs. 5 entfällt.

5. § 20 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 6 Abs. 2, 11 Abs. 1, 13 sowie 20 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“