9498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, das Alkoholsteuergesetz, das Artenhandelsgesetz 2009, das Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, das Außenwirtschaftsgesetz 2011, das Biersteuergesetz 1995, das Düngemittelgesetz 1994, das Erdölbevorratungsgesetz 2012, das EU-Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Forstliche Vermehrungsgutgesetz 2002, das Kriegsmaterialgesetz, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Pflanzenschutzgesetz 2011, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, das Produktpirateriegesetz 2004, das Produktsicherheitsgesetz 2004, das Pyrotechnikgesetz 2010, das Saatgutgesetz 1997, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Sicherheitskontrollgesetz 2013, das Sprengmittelgesetz 2010, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tierseuchengesetz, das Vermarktungsnormengesetz, das Unternehmensgesetzbuch und das Umsatzsteuergesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2015 – AbgÄG 2015)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst insbesondere die folgenden Neuerungen:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass bei bestimmten taxativ umschriebenen höchstpersönlichen Tätigkeiten die erzielten Einkünfte unmittelbar jener natürlichen Person zugerechnet werden, die diese Leistungen erbringt. Weiters erfolgt eine Adaptierung der Regelung des Einlagenrückzahlungskonzepts.

Die sogenannte „Wegzugsbesteuerung“ im betrieblichen Bereich sowie im außerbetrieblichen Bereich  wird neu geregelt. Im betrieblichen Bereich wird dabei ein generelles Entstrickungskonzept vorgesehen und das bisherige Nichtfestsetzungskonzept durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. In diesen Fällen hat der Steuerpflichtige künftig die Möglichkeit, die Steuerschuld für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren und für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens über einen Zeitraum von zwei Jahren zu entrichten.

Im außerbetrieblichen Bereich wird das bisherige Nichtfestsetzungskonzept in Fällen des tatsächlichen Wegzugs einer natürlichen Person beibehalten. In allen anderen Fällen, in denen es hinsichtlich eines Wirtschaftsgutes oder eines Derivates zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich kommt, wird künftig ebenfalls sinngemäß das bereits für betriebliche Entstrickungsfälle vorgesehene Ratenzahlungskonzept zur Anwendung kommen.

Zum Körperschaftsteuergesetz 1988:

Wenn Zuwendungen von Privatstiftungen auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens teilweise von der KESt entlastet werden, wird die Reduktion der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer nicht mehr gänzlich unterbleiben, sondern nur insoweit, als die Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Dies wird ebenfalls für die Rückerstattung bereits entrichteter Zwischensteuer gelten und zwar auch bei Auflösung der Privatstiftung.

Zum Umgründungssteuergesetz:

Das im Einkommensteuergesetz neu geregelte Entstrickungskonzept wird künftig auch im Umgründungssteuergesetz angewendet werden; das bisherige Nichtfestsetzungskonzept wird im Umgründungssteuergesetz hingegen keinen Anwendungsbereich mehr haben. Daher besteht bei einer umgründungsbedingten Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich künftig die Möglichkeit, die festgesetzte Steuer auf Antrag in Raten über sieben Jahre zu entrichten (Raten-zahlungskonzept).

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Anneliese Junker, Dr. Heidelinde Reiter und Sonja Zwazl.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 12 15

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender