9499 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Börsegesetz 1989, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Kapitalmarktgesetz geändert werden

Die durch die Umsetzung der neuen Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG indizierten Änderungen sehen auch ein Verwaltungsstrafen-Regime vor. Die Transparenzrichtlinie zählt jene Tatbestände auf, für die das neue, hohe Sanktionsregime zwingend von den Mitgliedstaaten vorzusehen ist.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates orientiert sich dabei an den Mindestvorgaben der genannten Transparenzrichtlinie. Davon getrennt werden nun jene Bestimmungen geregelt, welche schon bislang nach den Strafbestimmungen des BörseG sanktioniert werden konnten, aber die Strafen nicht oder nicht in derselben Höhe durch EU-Recht vorgegeben wurden.

Die Verordnung (EU) 2015/760 über europäische langfristige Investmentfonds legt einheitliche Vorschriften für die Zulassung, die Anlagepolitik und die Bedingungen für die Tätigkeit von alternativen Investmentfonds mit Sitz in der Union fest, die in der Union als europäische langfristige Investmentfonds vertrieben werden dürfen.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates fügt jene Bestimmungen in das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz ein, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/760 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend muss insbesondere eine zuständige Behörde, die die in der Verordnung 2015/760 vorgesehenen Aufgaben hinsichtlich der Registrierung und Beaufsichtigung der europäischen langfristigen Investmentfonds wahrnimmt, benannt werden. Überdies müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung 2015/760 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2015 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 12 15

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender