9510 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Justizausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 9. Dezember 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendgerichtsgesetz 1988, das Strafgesetzbuch und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, und mit dem ein Bundesgesetz zur Tilgung von Verurteilungen nach §§ 129 I, 129 I lit. b, 500 oder 500a Strafgesetz 1945 sowie §§ 209 oder 210 Strafgesetzbuch erlassen wird (JGG-ÄndG 2015)
Der vorliegende Beschluss des Nationalrates umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- Adaptierung der gesetzlichen Grundlage für Jugendgerichtshilfe
- Schaffung gesetzlicher Grundlagen für die Sozialnetzkonferenzen (Haftentlassung und Untersuchungshaft)
- Ausdehnung der Kostentragung für betreutes Wohnen
- Entfall der bedingt-obligatorischen Festnahme und Untersuchungshaft
- Entfall der Untersuchungshaft für Fälle, in denen das Bezirksgericht zuständig wäre
- Aufnahme der jungen Erwachsenen in den Gesetzestitel
- Begriffliche Definition der jungen Erwachsenen
- Annäherung der Strafrahmen
- Vorrang der Spezialprävention
- Anpassung der Voraussetzungen für ein diversionelles Vorgehen bei jungen Erwachsenen an jene bei Jugendlichen
- Verlängerung des Strafaufschubs zu Ausbildungszwecken
- Schaffung einer Härteklausel
- Einrichtung der durchgängigen Zuständigkeit des Schöffengerichts für 14 bis 16-Jährige in allgemeinen Verfahren
- Legistische Anpassungen und begriffliche Angleichungen
- EMRK-konforme Tilgung von Verurteilungen aus dem Strafregister
Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Weber.
An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Stefan Schennach, Mag. Dr. Ewa Dziedzic, Mag. Klaus Fürlinger und Mag. Michael Raml.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Weber gewählt.
Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.
Wien, 2015 12 15
Martin Weber Mag. Susanne Kurz
Berichterstatter Vorsitzende