9518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. Dezember 2015 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2015)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrats zugrunde liegenden Initiativantrag am 24. November 2015 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Aufgrund des durchwegs positiven Echos bei der Europawahl 2014 soll es in Zukunft bei allen Wahlen möglich sein, dass zur Briefwahl verwendete Wahlkarten in jedem Wahllokal (bis zu dessen Schließung), maximal bis 17.00 Uhr hinterlegt werden können. Für die Bundespräsidentenwahl können die hierzu nötigen gesetzlichen Vorgaben 1:1 von den Regelungen der Europawahlordnung übernommen werden. Mit Blick auf den Umstand, dass es bei Nationalratswahlen 39 verschiedene Stimmzettel gibt und das Wahlgeheimnis dennoch gewahrt werden muss, gestaltet sich die Umsetzung des Vorhabens für Nationalratswahlen schwieriger. Durch eine sachadäquate Weiterleitung der Wahlkarten wird es dennoch möglich sein, dass Österreicherinnen und Österreicher ihre zur Briefwahl verwendete Wahlkarte auch bei Nationalratswahlen in jedem Wahllokal hinterlegen können. Bei der nunmehr vorgesehenen Lösung bedient man sich des Umstandes, dass schon bisher Wahlkuverts, die aus konventionellen Stimmabgaben in regionalwahlkreisfremden Wahllokalen herrührten, am Tag nach der Wahl „kreuz und quer“ an die zuständigen Landeswahlbehörden übermittelt und am Donnerstag nach der Wahl ausgewertet worden sind. Bei künftigen Nationalratswahlen sollen die am Wahltag in Wahllokalen hinterlegten Wahlkarten dieser Masse hinzugefügt werden, sofern es sich um „regionalwahlkreisfremde“ Wahlkarten handelt.

Einer grundlegend geänderten EDV-Infrastruktur des BMI und der Gemeinden tragen Änderungen im Wählerevidenzgesetz und im Europa-Wählerevidenzgesetz Rechnung, Damit soll eine wesentlich verbesserte Qualität der Daten in der Zentralen Wählerevidenz (ZWE) erzielt werden. Mit den neuen Regelungen wird es auch möglich sein, die ZWE für Zwecke der Überprüfung von Wahlvorschlägen heranzuziehen. Mit Inkrafttreten der Novelle wird es auch entbehrlich werden, dass die Daten für die Zentrale Europa-Wählerevidenz im Weg der Länder weitergereicht werden. Somit kann auch der Kostenersatz für das Tätigwerden der Länder entfallen. Dies führt zu einer Einsparung im Ausmaß von jährlich etwa € 20.000,-. Jene Gemeinden, die über eine direkte Anbindung an das Identitätsdokumenten-Register verfügen, können sich in Hinkunft bei der Überprüfung von Anträgen auf die Ausstellung von Wahlkarten unmittelbar der entsprechenden EDV-Applikation bedienen, wodurch eine Kontaktaufnahme mit der Bezirksverwaltungsbehörde entfallen kann.“

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. Dezember 2015 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Magnus Brunner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Michael Raml und Gottfried Kneifel.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Magnus Brunner gewählt.


Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. Dezember 2015 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2015 12 15

                            Dr. Magnus Brunner                                                            Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender