9524 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 01.02.2016

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 und das Energie-Control-Gesetz geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1:    Energie-Infrastrukturgesetz

       Artikel 2:    Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

       Artikel 3:    Änderung des Energie-Control Gesetzes

       Artikel 4:    Aufhebung des Bundesgesetzes über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG

Artikel 1

Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EUEG) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

                § 1.    Bezugnahme auf UnionsrechtKompetenzgrundlage

                § 2.    Bezugnahme auf Unionsrecht

                § 3.    Anwendungsbereich

                § 4.         § 3.         Ziele des Gesetzes

                § 5.         § 4.         Begriffsbestimmungen

                § 6.         § 5.         Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften

                § 7.         § 6.         Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde

                § 8.         § 7.         Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

                § 9.         § 8.         Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

              § 10.         § 9.         Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens

2. Teil

Verfahren

              § 10.         § 11.       Vorantragsabschnitt

              § 12.         § 11.       Formaler Genehmigungsabschnitt

              § 13.         § 12.       Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde

              § 14.         § 13.       Sachverständige, Verfahrenskosten

          § 1415.    Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

              § 15.         § 16.       Verwaltungsstrafbestimmungen

              § 17.         § 16.       Übergangsbestimmungen

              § 18.         § 17.       Inkrafttreten

              § 19.         § 18.       Vollziehung

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Kompetenzgrundlage

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.

Bezugnahme auf Unionsrecht

§ 12. Durch dieses Bundesgesetz werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der VerordnungenVerordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, (TEN-E-VO) erlassen.

Anwendungsbereich

§ 23. (1) Diesem Bundesgesetz unterliegen die das Bundesgebiet betreffenden Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der TEN-E-VO Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.

(2) § 1 bis § 89 und § 1415 bis § 1819 sind auf alle Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) anzuwenden.

(3) § 910 bis § 1314 sind auf PCI nicht anzuwenden, die der UVP-Pflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.

Ziele des Gesetzes

§ 34. Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur TEN-E-VO, wodurch

           1. die Energieinfrastruktur in der Europäischen Union aufgerüstet werden soll, um technisch bedingten Ausfällen oder Ausfällen aufgrund von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen vorzubeugen;

           2. Infrastrukturvorhaben erleichtert und beschleunigt werden sollen, die die Energienetze der Europäischen Union mit Drittlandsnetzen verbinden;

           3. das europäische Stromnetz unter den sich ändernden Bedingungen, die durch den stärkeren Umfang eingespeister Energie aus variablen erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, stabil bleiben soll;

           4. der Innovations- und Technologiestandort Österreich gestärkt werden soll;

           5. über eine schnellere Modernisierung vorhandener und eine schnellere Realisierung neuer Energieinfrastrukturen entscheidend dafür gesorgt werden soll, dass die Ziele der Energie- und Klimapolitik der Europäischen Union erreicht werden, insbesondere

                a) die Vollendung des Energiebinnenmarkts,

               b) die Gewährleistung der Versorgungssicherheit,

                c) die Verringerung der Treibhausgasemissionen,

               d) die Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch und

                e) die Verbesserung der Energieeffizienz,

womit ein Beitrag zur Verwirklichung einer kostenoptimierten, nachhaltigen und gesicherten Energieversorgung geleistet wird. Dazu werden das Genehmigungsverfahren für Vorhaben von gemeinsamem Interesse (§ 45 Abs. 1 Z 4) und die Öffentlichkeitsbeteiligung näher geregelt.

Begriffsbestimmungen

§ 45. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. „Energie-Infrastrukturbehörde“: jene Bundesbehörde, die gemäß Art. 8 der TEN-E-VO für die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse verantwortlich ist (§ 67);

           2. „Regulierungsbehörde“: die gemäß dem Energie-Control-Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, eingerichtete Energie-Control Austria;

           3. „Vorhaben“: eine oder mehrere Leitungen, Rohrleitungen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder Anlagen, die unter die Infrastrukturkategorien (Anhang II der TEN-E-VO) fallen;

           4. „Vorhaben von gemeinsamem Interesse“, „PCI“: ein Vorhaben, das für die Realisierung der in Anhang I der TEN-E-VO angeführten vorrangigen Energieinfrastrukturkorridore und –gebiete erforderlich und das Bestandteil der in Art. 3 TEN-E-VO genannten Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse ist;

           5. „Vorhabenträger“:

                a) einen Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber oder Verteilernetzbetreiber oder sonstigen Betreiber oder Investor, der ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse entwickelt oder

               b) im Falle mehrerer Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, sonstiger Betreiber, Investoren oder einer Gruppe dieser Akteure, diejenige Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihnen benannt wurde und die befugt ist, im Namen der Parteien der vertraglichen Vereinbarung rechtliche Verpflichtungen einzugehen und für sie die finanzielle Haftung zu übernehmen;

           6. „Genehmigungsbehörden“: die nach den Materiengesetzen für die Genehmigung eines Vorhabens zuständigen Behörden;

           7. „UVP-Behörde“: die nach dem UVP‑G 2000 für die Genehmigung eines UVP-pflichtigen Vorhabens zuständige Behörde;

           8. „Zeitplan“: den von den sonst zuständigen Genehmigungsbehörden gemeinsam mit derunter Koordination durch die Energie-Infrastrukturbehörde festzulegenden Ablaufplan für das Genehmigungsverfahren;

           9. „Regionale Gruppen“: die Regionalen Gruppen im Sinne des Art. 3 TEN-E-VO.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Abgrenzung von anderen Rechtsvorschriften

§ 56. Soweit dieses Bundesgesetz keine Regelungen enthält, gelten für die Genehmigung und Sicherung von Vorhaben einschließlich der Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten die sie betreffenden Verwaltungsvorschriften unverändert weiter. Die Bewilligungspflicht von Anlagen und Anlagenteilen richtet sich ebenso wie der Umgang mit Projektsänderungen nach den anzuwendenden Materiengesetzen.

Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde

§ 67. Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung

§ 78. (1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind:

           1. die Wahrnehmung der in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem Behördenschema des Art. 8 Abs. 3 lit. c TEN-E-VO übertragenen Pflichten, insbesondere

                a) die Durchführung des Vorantragsabschnitts für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,

               b) die Koordinierung der Genehmigungsverfahren für PCI, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen,

                c) die Koordinierung der UVP-Verfahren für PCI, die der UVP-Pflicht unterliegen und für deren Genehmigung mehrere UVP-Behörden zuständig sind;

           2. die Erstattung von Berichten an die Europäische Kommission und die Regionalen Gruppen;

           3. die Vertretung Österreichs in den Regionalen Gruppen;

              4.             die Erlassung der Trassenverordnung gemäß § 15.

(2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

Transparenz des PCI-Auswahlprozesses

§ 89. Vorhaben, die sich auf das Staatsgebiet Österreichs erstrecken und die einer Regionalen Gruppe für die Auswahl als Vorhaben von gemeinsamem Interesse vorgeschlagen wurden, sind auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde mit der Möglichkeit zu veröffentlichen, zu den vorgeschlagenen Vorhaben Stellung zu nehmen. Die Veröffentlichung hat die in Anhang III, Kapitel 2 Z 1 zur TEN-E-VO genannten Angaben mit Ausnahme wirtschaftlich sensibler Informationen zu enthalten. Die entsprechenden Informationen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

Grenzüberschreitende Auswirkungen eines Vorhabens

§ 910. Bei Vorhaben, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen und die erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Sinne von Anhang IV Z 1 TEN-E-VO haben, hat die Energie-Infrastrukturbehörde den betroffenen Staat so früh wie möglich, jedenfalls bereits im Vorantragsabschnitt und spätestens, wenn die Öffentlichkeit informiert wird, über das Vorhaben, über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens und die Art der möglichen Entscheidung zu informieren. Dem betroffenen Staat ist unter Einräumung einer angemessenen Frist die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, wobei diese Frist so zu bemessen ist, dass es dem Staat auch ermöglicht wird, die Antragsunterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2. Teil

Verfahren

Vorantragsabschnitt

§ 1011. (1) Der Vorhabenträger hat für Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die nicht der UVP-Pflicht unterliegen, bei der Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung des Vorantragsabschnitts nach Art. 10 TEN-E-VO zu beantragen.

(2) Diesem Antrag sind insbesondere beizulegen:

           1. ein Bericht über die Grundzüge und die technische Konzeption des Vorhabens;

           2. bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorläufig berührten Trasse und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen;

           3. eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Vorhabenträger geprüften Lösungsmöglichkeiten und eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes;

           4. ein Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allenfalls bereits erfolgte Anhörungen der Öffentlichkeit.

(3(3) (Verfassungsbestimmung) Die Energie-Infrastrukturbehörde hat den Antrag und die Projektunterlagen den weiteren voraussichtlich für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden mit dem Ersuchen zu übermitteln und die Gelegenheit einzuräumen, dazu, binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage und bekanntzugeben, ob die vorgelegten Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnittes sind. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags bestätigt die Energie-Infrastrukturbehörde, auch im Namen anderer betroffener Behörden, den Antrag oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben. Dabei sind die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Antrags beginnen die Verfahrensfristen zu laufen. Sind zwei oder mehr MitgliedsstaatenMitgliedstaaten betroffen, tritt diese Rechtsfolge mit der letzten Bestätigung in einem MitgliedsstaatMitgliedstaat ein.

(4) Im Rahmen des Vorantragsabschnitts sind die betroffenen Kreise im Sinne des Anhang VI Z 3 lit. a TEN-E-VO anzuhören.

(5) Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung, unter Beiziehung aller Behörden, Legalparteien und Amtsstellen, die nach den in den Genehmigungsverfahren anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, in jedem vom Vorhaben berührten Bundesland durchzuführen. Dabei hat der Vorhabenträger die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen geprüften Lösungsmöglichkeiten darzulegen und die Wahl des beantragten Vorhabens zu begründen. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat die Unterlagen gemäß Abs. 2 spätestens drei Wochen vor der öffentlichen Erörterung im Internet zu veröffentlichen. In der öffentlichen Erörterung ist jedermann berechtigt, Fragen an den Vorhabenträger, die Energie-Infrastrukturbehörde und die weiteren zuständigen Behörden zu stellen und Stellungnahmen zum Projekt abzugeben. Die Energie-Infrastrukturbehörde hat eine Niederschrift über die öffentliche Erörterung aufzunehmen und diese auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Weiters ist den vom Vorhaben berührten Gemeinden eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.

(6) Nach Durchführung der öffentlichen Erörterung hat die Energie-Infrastrukturbehörde ehestmöglich, spätestens aber binnen sechs Monaten ab dem Antrag gemäß Abs. 1, unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der zuständigen Behörden und allenfalls auch Dritter 1, gegenüber dem Vorhabenträger zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 nach Beiziehung für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden und allenfalls auch Dritter Stellung zu nehmen. Dabei sind insbesondere offensichtliche Mängel des Vorhabens aufzuzeigen und voraussichtlich zusätzlich erforderliche Angaben in den Genehmigungsanträgen anzuführen. Materiengesetzlich erforderliche Bewilligungen werden durch diese Mitteilung nicht vorweggenommen. Zeitgleich teilt die Energie-Infrastrukturbehörde dem Vorhabenträger mit, welche Unterlagen den Genehmigungsanträgen beizulegen sind und übermittelt einen mit den weiteren für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden abgestimmten Ablauf- und Zeitplan für die Genehmigungsverfahren.

(7) Spätestens neun Monate nach der Mitteilung gemäß Abs. 6 hat der Vorhabenträger die materiengesetzlichen Genehmigungen, Bewilligungen und Nichtuntersagungen zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Energie-Infrastrukturbehörde zu beantragen. Sofern Gründe, welche nicht vom Vorhabenträger beeinflussbar sind, vorliegen, kann die Energie-Infrastrukturbehörde einem Antrag des Vorhabenträgers auf Fristverlängerung stattgeben. Die Anträge werden anschließend – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – ohne unnötigen Aufschub von der Energie-Infrastrukturbehörde an die jeweiligen Genehmigungsbehörden weiter geleitet. In diesem Zusammenhang ist den Genehmigungsbehörden die Möglichkeit einzuräumen, sich binnen angemessener Frist dahingehend zu äußernInnerhalb von zwei Monaten teilen die Genehmigungsbehörden der Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – mit, ob das jeweilige Vorhaben aus der Sicht der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde anzuwendenden Genehmigungsvorschriften reif für den Beginn des formalen Genehmigungsabschnitts ist und welche vom Vorhabenträger vorzulegenden Informationen noch fehlen. Innerhalb von drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anträge werden diese von der Energie-Infrastrukturbehörde unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Genehmigungsbehörden entweder bestätigt oder abgelehnt.

Formaler Genehmigungsabschnitt

§ 1112. (1) Die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren. Sie dringt auf eine zügige Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch alle beteiligten Behörden und weiters darauf, dass allfällige Verbesserungsaufträge umgehend und vollständig erlassen werden.

(2) Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen (§ 73 AVG) über die Anträge gemäß § 1011 Abs. 7 ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalbneun Monate nach der Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß § 1011 Abs. 7 zu treffen.

(3) Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(4) Die Energie-Infrastrukturbehörde kann den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Energie-Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im Falle der kostenlosen Bereitstellung dürfen die Informationen nur für die Realisierung des Vorhabens verwendet werden. Die für die Genehmigungsverfahren voraussichtlich wesentlichen Themen und Fragestellungen können im Rahmen dieses Investorenservice zur Vorhabensvorbereitung von der Energie-Infrastrukturbehörde bekannt gegeben werden.

Verfahrenskoordinierung durch die Energie-Infrastrukturbehörde

§ 1213. (1) Zur Koordinierung kann sich die Energie-Infrastrukturbehörde folgender Instrumente bedienen:

           1. Unterstützung der sonstigen Genehmigungsbehörden in den von ihnen durchzuführenden Verfahren;

           2. Abstimmung mit den sonstigen GenehmigungsbehördenEinsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;

           3. Koordination der Erstellung abgestimmter, einen straffen Verfahrensablauf vorsehender Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und die Genehmigungsverfahren (§ 45 Abs. 1 Z 8), gemeinsam mit den beteiligten Behörden, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung längstenslängsten ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;

           4. (Verfassungsbestimmung) Kontrolle der Einhaltung der Zeitpläne;

           5. (Verfassungsbestimmung) Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang der Verfahren einschließlich Einsichtnahme in die Verfahrensakten der sonst zuständigen Genehmigungsbehörden; die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden haben der Energie-Infrastrukturbehörde in diese Akten Einsicht zu gewähren.

(2) Der Vorhabenträger hat die Energie-Infrastrukturbehörde über Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen zu informieren.

(3(3) (Verfassungsbestimmung) Die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden haben Überschreitungen des Zeitplans unverzüglich der Energie-Infrastrukturbehörde zu melden und zu begründen.

(4) Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die dafür erarbeiteten Projektunterlagen nach Möglichkeit gemeinsam bei den berührten Standortgemeinden aufzulegen und nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf der Internetseite der Energie-Infrastrukturbehörde zu veröffentlichen. Jedenfalls zu veröffentlichen sind neben den in Anhang VI Z 6 TEN-E-VO vorgesehenen Unterlagen ein Bericht über die technische Konzeption des Vorhabens, bei Leitungsanlagen ein Übersichtsplan mit der vorgesehenen Trasse, möglichen Alternativen und den offenkundig berührten, öffentlichen Interessen dienenden Anlagen sowie eine Begründung für die Wahl der vorläufig beabsichtigten Leitungstrasse bzw. des Standortes. Die entsprechenden Unterlagen sind der Energie-Infrastrukturbehörde vom Vorhabenträger in elektronischer, veröffentlichungsfähiger Form zur Verfügung zu stellen.

(45) Sofern nach den Verwaltungsvorschriften für ein PCI verschiedene Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, sind die Verfahren nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen und durch die Energie-Infrastrukturbehörde zu koordinieren. Eine getrennte Verhandlungsführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Sachverständige, Verfahrenskosten

§ 1314. (1) Sofern die Energie-Infrastrukturbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben Sachverständige heranziehen muss, ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Mediatoren, sind vom Vorhabenträger zu tragen. Die Behörde kann dem Vorhabenträger durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.

Sicherung des Ausbaus von Leitungsanlagen

§ 1415. (1) Um die Freihaltung der für die Errichtung von linienförmigen PCI, die elektrische  (Leitungsanlagen sind und sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken,) notwendigen Grundflächen sowie der sicherheitstechnisch erforderlichen Schutzbereiche der Leitungsanlagen zu sichern, kann die Energie-Infrastrukturbehörde nach Konsultation des betroffenen Landes für das in einem Lageplan dargestellte Gebiet, das für eine spätere Führung der elektrischen Leitungsanlage in Betracht kommt (Trassenplanungsgebiet), durch Verordnung bestimmen, dass für einen Zeitraum von fünf Jahren Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen in einem bestimmten begrenzten Gebiet ohne Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde nicht errichtet werden dürfen oder dass deren Errichtung an bestimmte, von der Energie-Infrastrukturbehörde zu stellende Bedingungen zur Sicherung der Herstellung der Leitungsanlage geknüpft wird.

(2)  Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur erlassen werden, wenn

        1.a) der Vorantragsabschnitt gemäß § 1011 oder gemäß § 31 UVP-G  2000 beantragt wurde und die öffentliche Erörterung durchgeführt wurde;

       2.b) zu befürchten ist, dass durch bauliche Veränderungen in diesem Gebiet der geplante Bau der elektrischen LeitungsanlageLeitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird;

        3.c) der Projektwerber die erforderlichen Planungsunterlagen einschließlich einer Abschätzung der Auswirkungen der Verwirklichung des Leitungsbaus auf die nach dem Starkstromwegerecht, dem Gaswegerecht oder dem Rohrleitungsrecht zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vorlegt.

(3)  Die fünfjährige Frist kann um fünf Jahre verlängert werden, wenn der formale Genehmigungsabschnitt beantragt wurde. Eine Verordnung gemäß Abs. 1 ist vor Ablauf ihrer Geltungsdauer aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.

(4)  Vor Erlassung der Verordnung sind die Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 3lit. c sechs Wochen lang in den berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können von den Eigentümern des von der Leitungstrasse betroffenen Gebiets sowie von den betroffenen BundesländernLändern und Gemeinden schriftliche Stellungnahmen bei der Energie-Infrastrukturbehörde eingebracht werden. Diese hat die abgegebenen Stellungnahmen angemessen zu prüfen.

(5)  Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist auch in den betreffenden Gemeinden ortsüblich zu verlautbaren.

(6) Für die durch die Einschränkungen gemäß Abs. 1 den Betroffenen erwachsenden Nachteile wird keine Entschädigung geleistet.

(7) Bauvorhaben, die länger als zwei Jahre vor dem Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 rechtskräftig bewilligt worden sind, mit deren Ausführung aber noch nicht begonnen worden ist, dürfen während der Geltungsdauer der Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung gemäß Abs.  1 ausgeführt werden.

(8) Die Zustimmung der Energie-Infrastrukturbehörde zu beabsichtigten Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten und Anlagen innerhalb des Trassenplanungsgebiets ist zu erteilen, wenn nicht zu befürchten ist, dass durch die beabsichtigten baulichen Veränderungen der geplante Leitungsbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird oder wenn diese beabsichtigten baulichen Veränderungen zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Personen notwendig sind.

3. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 1516. Sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer trotz Aufforderung durch die Energie-Infrastrukturbehörde oder die Regulierungsbehörde

           1. entgegen Art. 5 Abs. 1 TEN-E-VO keinen Durchführungsplan erstellt oder diesen entgegen Art. 5 Abs. 4 lit. c TEN-E-VO nicht adaptiert;

           2. entgegen Art. 5 Abs. 4 TEN-E-VO seinen Jahresberichtspflichten nicht rechtzeitig nachkommt;

           3. entgegen Art. 5 Abs. 7 lit. e TEN-E-VO keine oder nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt;

           4. entgegen Art. 9 Abs. 3 2. Unterabsatz TEN-E-VO seiner Informationsverpflichtung nicht nachkommt;

           5. als Vorhabenträger entgegen Art. 9 Abs. 7 TEN-E-VO keine Website einrichtet oder aktualisiert.

Übergangsbestimmungen

§ 1617. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht für Vorhaben, für die ein Vorhabenträger vor dem 16. November 2013 die Antragsunterlagen eingereicht hat.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein Genehmigungsverfahren unter direkter Anwendung des Art. 10 TEN-E-VO vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingeleitet wurde.

Inkrafttreten

§ 17.18. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 11 Abs. 3, § 13 Abs.1 Z 4 und Z 5 sowie § 13 Abs. 3 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Vollziehung

§ 1819. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich § 1, § 11 Abs. 3, § 13 Abs.1 Z 4 und Z 5 sowie § 13 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 die Bundesregierung;

           2. hinsichtlich des § 56, soweit die Vollziehung dem Bund zukommt, der jeweils zuständige Bundesminister;

         23. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

Artikel 2

Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000

Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2014, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende folgender neuer Satzteil vor dem Punkt eingefügt:

„und werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L115 vom 25.4.2013, S. 39, erlassen“

1a. § 3 Abs. 7a lautet:

„(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.“

2. Nach § 3a wird folgender neuer § 3b eingefügt:

„Sachverständige, Kosten

§ 3b. (1) Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.

(2) Kosten, die der Behörde bei der Durchführung der Verfahren nach diesem Bundesgesetz erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Projektwerber/von der Projektwerberin zu tragen. Die Behörde kann dem Projektwerber/der Projektwerberin durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde, direkt zu bezahlen.“

3. In § 12 entfallen die Abs. 2 und 3. Die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „6“.

4. § 12a letzter Satz lautet:

„§ 12 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.“

4a. In § 23a Abs. 2 lautet Z 3:

         „3. Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen, wenn ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorien A, B, C, D oder E des Anhanges 2 berührt wird und im Einzelfall zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird; ausgenommen sind

                a) der Neubau von Anschlussstellen, die ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren,

               b) die Berührung von schutzwürdigen Gebieten ausschließlich durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder durch auf Grund von Katastrophenfällen oder durch Brückenneubauten bedingte Umlegungen von bestehenden Trassen,

                c) die Errichtung zusätzlicher Parkplätze mit weniger als 750 Stellplätzen,

               d) die Errichtung zusätzlicher Betriebe gemäß § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971 mit einer Flächeninanspruchnahme von weniger als 5 ha,

                e) die Zulegung von Kriechspuren und Rampenverlegungen,

                f) die Errichtung von zusätzlichen Einzelrampen bei bestehenden Knoten oder Anschlussstellen,

               g) Änderungen der Straßenachse oder der Nivelette um weniger als 5 m,

               h) Anlagen für den Straßenbetrieb und Umweltschutzmaßnahmen und

                 i) sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen, durch die im Vergleich zum Bestand die Verkehrsrelationen nicht erweitert werden.“

4b. § 24 Abs. 5a lautet:

„(5a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 5 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet ist einer solchen Umweltorganisation oder einem solchen Nachbarn/ einer solchen Nachbarin Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Für die Beschwerdelegitimation der Umweltorganisation ist der im Anerkennungsbescheid gemäß § 19 Abs. 7 ausgewiesene Zulassungsbereich maßgeblich.“

5. In § 24c entfallen die Abs. 2 und 3. Die bisherigen Abs. 4 bis 8 erhalten die Bezeichnungen „2“ bis „6“.

6. § 24d letzter Satz lautet:

„§ 24c Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle eines Umweltverträglichkeitsgutachtens eine zusammenfassende Bewertung erstellt wird.“

7. In § 24f Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

8. § 24h Abs. 7 lautet:

„Für die Verfahren nach Abs. 2 und 5 gilt § 23“.

9 Nach § 29 wird ein neuer 6. Abschnitt eingefügt und der bisherige 6. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“.

„6. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

Vorhaben von gemeinsamem Interesse

§ 30. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für UVP-pflichtige Vorhaben, die nach Art. 2 Z 4 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E-VO) Vorhaben von gemeinsamem Interesse (PCI) sind.

(2) Verfahren über Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind von der Behörde prioritär zu behandeln und es ist für eine effiziente Durchführung Sorge zu tragen.

(3) Die Energie-Infrastrukturbehörde gemäß § 6 7 des Bundesgesetz zur Durchführung der Verordnung (EUEG) Nr.  347/2013 zurzu Leitlinien für die europäische Infrastruktur (Energie-Infrastrukturgesetz – E-InfrastrukturG), BGBl.  I Nr.  xxx/20162015, unterstützt und koordiniert die gemäß Kapitel III der TEN-E-VO erforderlichen Aufgaben der Behörde.

(4) Sind für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse mehrere UVP-Behörden zuständig, unterstützt und koordiniert die Energie-Infrastrukturbehörde die Durchführung der Verfahren nach diesem Abschnitt. Dazu hat die Energie-Infrastrukturbehörde folgende Aufgaben und Befugnisse:

           1. Unterstützung der UVP-Behörden im Vorantragsabschnitt und im UVP-Verfahren;

           2. Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Koordination der effizienten Verfahrensabwicklung;

           3. Koordination der Erstellung abgestimmter Zeitpläne für den Vorantragsabschnitt und das UVP-Verfahren, wobei für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das UVP-Verfahren bis zur Entscheidung längstens ein Jahr und sechs Monate vorzusehen sind;

           4. Kontrolle der Einhaltung des Zeitplans;

           5. Einholung von Informationen und Berichten über den Fortgang des Verfahrens einschließlich Akteneinsicht.

Vorantragsabschnitt

§ 31. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse hat die Durchführung eines Vorantragsabschnitts nach Art. 10 der TEN-E-VO zu beantragen. Dem Antrag sind eine Darlegung der Grundzüge des Vorhabens, ein Konzept für die Umweltverträglichkeitserklärung, eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten mit einer Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens und eine Konzept für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich eines Berichts über allfällige bereits erfolgte Informationen und Anhörungen der Öffentlichkeit, anzuschließen.

(2) Die Behörde hat die in Abs. 1 genannten Unterlagen der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Umweltanwalt zur Stellungnahme, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitt sind, zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen teilt die Behörde dem Projektwerber/der Projektwerberin spätestens drei Monate nach Antragstellung mit, ob die Unterlagen reif für den Beginn des Vorantragsabschnitts sind oder begründet, dass offensichtliche Mängel des Vorhabens oder der Unterlagen bestehen, die einen Beginn des Vorantragsabschnitts nicht erlauben.

Beteiligung im Vorantragsabschnitt

§ 32. (1) Im Vorantragsabschnitt ist die Energie-Infrastrukturbehörde miteinzubeziehen und die mitwirkenden Behörden, der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Umweltanwalt, die Standortgemeinde(n) und gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisationen, deren Berechtigungsbereich sich auf das Bundesland des Standortes erstreckt, sind zum Vorhaben und den vorgelegten Unterlagen anzuhören und können eine Stellungnahme abgeben. Die Unterlagen sind auf der Internetseite der Behörde bereitzustellen.

(2) Die Behörde hat eine öffentliche Erörterung nach § 44c Abs. 1 und 2 AVG an dem Ort abzuhalten, der der Sachlage nach am zweckmäßigsten erscheint. Die Erörterung ist unter Beiziehung der Energie-Infrastrukturbehörde, der mitwirkenden Behörden und anderer Legalparteien und Amtsstellen, die nach den im UVP-Verfahren mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beteiligen sind, vorzunehmen. Bei der öffentlichen Erörterung hat der Projektwerber/die Projektwerberin die Grundzüge des Vorhabens und die wichtigsten anderen vom ihm/ihr geprüften Lösungsmöglichkeiten mit der Begründung der Wahl des beantragten Vorhabens darzulegen. Über die öffentliche Erörterung ist eine Niederschrift zu erstellen, die auf der Internetseite der Behörde zu veröffentlichen ist.

(3) Kann ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben, ist der betroffene Staat, in sinngemäßer Anwendung des § 10, über das Vorhaben und die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bereits im Vorantragsabschnitt und über die öffentliche Erörterung zu informieren und ist dem betroffenen Staat die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

Zeitplan, Mitteilung

§ 33. (1) Die Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit dem Projektwerber/der Projektwerberin und der Energie-Infrastrukturbehörde in sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 1 einen Zeitplan, der für die weiteren Schritte des Vorantragsabschnitts und für das UVP-Verfahren einen straffen Ablauf vorsieht. Dabei sind für den Vorantragsabschnitt längstens zwei Jahre und für das Genehmigungsverfahren bis zur Entscheidung (§ 17) längsten ein Jahr und sechs Monate vorzusehen. Verzögerungen bei der Erstellung der Einreichunterlagen sind vom Projektwerber/der Projektwerberin der Behörde und der Energie-Infrastrukturbehörde, Verzögerungen im Verfahren sind von der Behörde der Energie-Infrastrukturbehörde mitzuteilen und zu begründen.

(2) Spätestens sechs Monate nach dem Antrag gemäß § 31 Abs. 1 legt die Behörde in Zusammenarbeit mit der Energie-Infrastrukturbehörde, den mitwirkenden Behörden, dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahmen und der Ergebnisse der öffentlichen Erörterung, die Unterlagen und den Detailierungsgrad der Informationen fest, die vom Projektwerber/der Projektwerberin für die Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 5) voraussichtlich benötigt werden und teilt mit, welche Aspekte bei der Ausarbeitung des Detailprojekts zu beachten sind.

Beteiligung der Energie-Infrastrukturbehörde

§ 34. (1) Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.

(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.

(3) Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.“

10. In § § 46 werden folgendwird folgender Abs.  25 und Abs. 26 angefügt:

„(25) Die Bestimmungen des neu eingefügten 6. Abschnittes sind auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein UVP-Verfahren gemäß §  5 oder ein Vorverfahren gemäß §  4 unter direkter Anwendung des Art.  10 der TEN-E-VO vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  xxx/20162015 eingeleitet wurde..“

(26) § 3 Abs. 7a i.d.F. BGBl. I Nr. xxx/2016 gilt auch für jene Fälle, in denen der Bescheid vor Inkrafttreten dieser Novelle erlassen wurde und die Beschwerdefrist noch nicht abgelaufen ist. In diesen Fällen beginnt die Beschwerdefrist für die Nachbarinnen/Nachbarn gegen den Feststellungsbescheid mit dem Tag des Inkrafttretens dieser Novelle zu laufen. Für Vorhaben, bei denen am 15. April 2015 noch nicht alle nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen Genehmigungen oder erforderlichen Zwangsrechte rechtskräftig erteilt oder bei denen am 15. April 2015 gegen Genehmigungen oder Zwangsrechte eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sind, gilt für den Fall der Aufhebung oder Nichtigerklärung aus dem Grund, weil darin eine nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 16. April 2015, C-570/13, als unionsrechtswidrig beurteilte bindende Wirkung von Feststellungsbescheiden nach § 3 Abs. 7 oder § 24 Abs. 5 angenommen wird, § 42a mit der Maßgabe, dass bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides oder Ersatzurteils, längstens jedoch drei Jahre ab der Zustellung der die Genehmigung aufhebenden oder als nichtig erklärenden Entscheidung an den Projektwerber/die Projektwerberin, das Recht zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens weiter ausgeübt werden kann.“

11. § 47 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für die Vollziehung der Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde nach dem 6. Abschnitt ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zuständig.“

Artikel 3

Änderung des Energie-Control-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 174/2013und BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 1 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 4 angefügt:

         „4. die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39 (TEN-E-VO).“

3. In § 3 wird am Ende der Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt:

         „8. „Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39.“

4. In § 5 Abs. 4 wird nach dem Wort „Preistransparenzgesetz,“ die Wortfolge „im Bundes-Energieeffizienzgesetz,“ eingefügt.

5. (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird in den Z 8 und 9 nach dem Wort „Leitlinien“ jeweils die Wortfolge „und Netzkodizes“ angefügt;

6. (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs.1 wird am Ende der Z 12 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

       „13. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“

7. § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN-E-VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN-E-VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN-E-VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.“

Artikel 4

Aufhebung des Bundesgesetzes vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG

Das Bundesgesetz vom 12.3.1926, BGBl. Nr. 62, über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG wird mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgehoben.