9532 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 27. Jänner 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Energie-Infrastrukturgesetz erlassen, das Umweltverträglichkeits-prüfungsgesetz 2000 geändert sowie das Bundesgesetz über die Frist und das Verfahren in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 des B-VG aufgehoben werden

Die Verordnung Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (TEN-E-VO), hat die beschleunigte Durchsetzung des dringend benötigten Ausbaus der europäischen Energieinfrastruktur zum Inhalt.

Als betroffene Infrastrukturkategorien nennt die TEN-E-VO Hochspannungsfreileitungen, Stromspeicheranlagen, Fernleitungen für den Transport von Erdgas und Biogas, Untergrundspeicher für Hochdruck-Gasleitungen, LNG, CNG, Rohrleitungen für den Transport von Erdöl und Rohrleitungen und Speicher für CO2, jeweils samt Nebenanlagen.

Die Energieinfrastrukturkategorien umfassen auch die mit den jeweiligen Vorhaben zusammenhängenden Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Vorhaben erforderlich sind, einschließlich der Schutz-, Überwachungs- und Steuerungssysteme. Jede Anlagenkategorie unterliegt bei Erreichen bzw. Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der UVP-Pflicht. Daraus folgt jedoch nicht, dass sämtliche Vorhaben, die nach der Unionsliste in Österreich zu verwirklichen sind, UVP-pflichtig sind.

Für UVP-pflichtige PCI besteht bereits nach geltender Rechtslage ein voll konzentriertes Genehmigungsverfahren, das den Intentionen der TEN-E-VO weitgehend entspricht. Für die UVP-spezifische Durchführung der TEN-E-VO kann daher mit einer Anpassung des UVP-G 2000 das Auslangen gefunden werden, und die Tätigkeit der Energie-Infrastrukturbehörde kann sich auf eine Koordinierungsfunktion und auf die Wahrnehmung der durch die TEN-E-VO vorgegebenen Berichts- und Kommunikationsverpflichtungen gegenüber der Europäischen Kommission und den Regionalen Gruppen beschränkt bleiben.

Ziel des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates ist es, die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 347/2013 auf einfachgesetzlicher Ebene zu erreichen. In die Kompetenzen der Bundesländer gemäß B-VG wird nicht eingegriffen, da die Kategorien der PCI-Vorhaben von den Kompetenzen des Bundes  umfasst sind.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof die bisherige Judikatur zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden geändert. Um die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids wieder herzustellen und den unionsrechtlichen Erfordernissen des Art. 11 UVP-RL zu entsprechen, wird mittels des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates analog dem bestehenden Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen ein solches Beschwerderecht für Nachbarn/Nachbarinnen eingeführt. Die ausreichende Kundmachung solcher Bescheide ist gewährleistet und Nachbarn und Nachbarinnen steht damit, wie bereits den Umweltorganisationen, mit dem Tag der Veröffentlichung des Bescheids im Internet die Möglichkeit zur Einsicht in den Verwaltungsakt und innerhalb von vier Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.

Durch die Änderung in § 23a Abs. 2 Z 3 werden Verwaltungskosten eingespart und der Wirtschafts- und Beschäftigungsstandort Österreich durch eine verfahrensökonomische Gestaltung des Umweltverträglichkeitsprüfungsrechts gefördert. Es werden zwei Typen von Vorhaben im Bereich der Bundesstraßen in die Liste der Ausnahmen von der Einzelfallprüfung aufgenommen und zwar neue Anschlussstellen, die nur ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E berühren und sonstige bauliche Maßnahmen an bestehenden Bundesstraßen nicht erweitert werden.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Februar 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Christian Poglitsch.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Dr. Heidelinde Reiter, Ing. Hans-Peter Bock und Wolfgang Beer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Christian Poglitsch gewählt.

Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Februar 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 02 10

                             Christian Poglitsch                                                                 Sonja Zwazl

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende