9545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

a) Nach der Z 1 werden folgende Z 1a und 1b eingefügt:

»1a. Im § 308 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „7 vH“ durch den Ausdruck „22,8 %“ und der Ausdruck „1 vH“ durch den Ausdruck „3,25 %“ ersetzt.

1b. Im § 311 Abs. 5 und 9 wird der Ausdruck „7 %“ jeweils durch den Ausdruck „22,8 %“ ersetzt.«

b) § 696 Abs. 1 in der Fassung der Z 4 lautet:

„(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 in Kraft:

           1. mit 1. März 2016 § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 1. Februar 2016 die §§ 311a samt Überschrift und 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt;

           2. mit 1. Februar 2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung.“

c) Dem § 696 in der Fassung der Z 4 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Betriebsvereinbarungen, die in den im § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Angelegenheiten (Ruhe- und Versorgungsgenüsse, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Abs. 3 genannten Dienstneh-merInnen bereits abgeschlossen wurden, sind Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 29 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Dies gilt auch für künftig abzuschließende Betriebsvereinbarungen insoweit, als sie in diesen Angelegenheiten Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung des § 97 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG betreffen.

(5) Die pensionsbezogenen Leistungen, Zusagen oder Anwartschaften der Unternehmensgruppe UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft gelten bis zur Leistung des Überweisungsbetrages in der Höhe von 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) weiterhin als gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und sind zu erbringen und zu erfüllen.“