9559 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz über die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften (Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Soweit nicht in einem anderen Bundesgesetz anderes bestimmt ist, regelt dieses Bundesgesetz auch die Aufsicht über Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 189a Z 1 lit. a und d des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S. 219/1897, betreffend die Einhaltung abschlussprüfungsrelevanter Verpflichtungen, insbesondere der Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965, § 30g Abs. 4a des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, § 51 Abs. 3a des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, § 24c Abs. 6 des Gesetzes vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 70/1873, sowie Art. 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014.“

2. § 2 Z 1 lautet:

„1.  „Abschlussprüfungen“ bundesgesetzlich vorgeschriebene Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses, ausgenommen Prüfungen des Jahresabschlusses oder des konsolidierten Abschlusses von Vereinen gemäß Vereinsgesetz 2002 - VerG, BGBl. I Nr. 66/2002, und Stiftungen gemäß Privatstiftungsgesetz - PSG, BGBl. Nr. 694/1993 oder gemäß Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 – BStFG 2015, BGBl. I Nr. 160/2015, sofern sie nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, unterliegen, sowie von nicht abschlussprüfungspflichtigen Genossenschaften gemäß Gesetz vom 9. April 1873 über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,“

3. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „von der Bundesregierung“ ersetzt.

4. In § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 7 entfallen jeweils die Wortfolgen „und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

5. § 8 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Der Bundesminister für Finanzen hat die Bundesregierung von der Zurücklegung der Funktion zu informieren und die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 zu veranlassen.“

6. In § 8 Abs. 2, 3 und 4 entfällt jeweils die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

7. In § 9 Abs. 1 wird die Zahl „vier“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.

8. § 9 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen während ihrer Funktionsperiode sowie innerhalb der ihrer Bestellung vorangegangenen drei Jahre keine Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen oder durchgeführt haben.“

9. § 9 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder des Aufsichtsrates werden vom Bundesminister für Finanzen, drei Mitglieder des Aufsichtsrates vom Bundeskanzler und ein Mitglied des Aufsichtsrates vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft jeweils nach Anhörung der Sozialpartner für die Dauer von fünf Jahren bestellt.“

10. In § 9 Abs. 5 und in § 84 Abs. 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

11. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

12. In § 11 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

13. In § 11 Abs. 6 entfällt die Wortfolge „durch Verordnung“.

14. In § 11 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“.

15. In § 12 Abs. 2 wird die Zahl „vierzehn“ durch die Zahl „sieben“ ersetzt.

16. § 12 Abs. 3 erster Satz lautet:

Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt.“

17. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet:

„Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, vorzuschlagen.“

18. In § 12 Abs. 5 erster Satz wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „fünf“ ersetzt.

19. § 12 Abs. 6 zweiter Satz entfällt.

20. In § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die APAB konsultiert die Qualitätsprüfungskommission bezüglich eines Vorschlags der Qualitätsprüfungskommission betreffend“ durch die Wortfolge „Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor“ ersetzt.

21. In § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die APAB kann Stellungnahmen von der Qualitätsprüfungskommission einholen“ durch die Wortfolge „Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen“ ersetzt.

22. In § 14 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Die APAB hat“ die Wortfolge „dem Finanzausschuss des Nationalrates und“ eingefügt.

23. § 16 Abs. 4 erster Satz lautet:

Die APAB und die Qualitätsprüfungskommission haben den Bund in Amtshaftungs- und Rückersatzverfahren nach Abs. 1 und 2 zu unterstützen, soweit dies für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist. Dabei darf der Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz der jeweiligen betroffenen natürlichen oder juristischen Person nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.“

24. In § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die APAB hat Unterlagen und Aufzeichnungen, insbesondere die von ihr erlassene Bescheide, so lange aufzubewahren, als dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

25. In § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die APAB hat gemäß § 14 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I. Nr. 165/1999, Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Zutritts- und Zugriffsberechtigungen, der Protokollierung sowie der Dokumentation der getroffenen Maßnahmen, zu ergreifen.“

26. In § 18 erhalten die Absätze 1 bis 6 die Bezeichnung 2 bis 7.

27. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Die gesamte Gebarung der APAB und alle Ausgaben haben nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen.“

28. In § 18 Abs. 2 letzter Satz entfällt das Wort „möglichst“.

29. In § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Die erforderliche Anzahl an Inspektoren ist anhand der Anzahl der Unternehmen von öffentlichem Interesse, der Anzahl der einer Inspektion gemäß § 43 unterliegenden Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften und der darauf basierend geschätzten Anzahl der erforderlichen Leistungsstunden für Inspektionen festzulegen. Die Anzahl der Inspektoren hat in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Durchführung der Inspektionen erforderlichen Zeitaufwand zu stehen.“

30. In § 20 Abs. 1 erhalten die Z 3, 4 und 5 die Bezeichnung Z 4, 5 und 6; nach der Z 2 wird folgende neue Z 3 eingefügt:

„3. Kostenstelle: Kosten der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4;“

31. In § 21 Abs. 4 wird die Wortfolge „20 vH der durch den Aufsichtsrat genehmigten Gesamtkosten für das kommende Jahr“ durch die Wortfolge „500 000 Euro“ ersetzt.

32. § 21 Abs. 4 letzte Satz lautet:

„Der Beitrag ist in gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum 15. des ersten Monats des jeweiligen Kalenderquartals an die APAB zu überweisen.“

33. In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „ist die APAB berechtigt,“ durch die Wortfolge „hat die APAB“ ersetzt und nach dem Wort „Fehlbeträge“ die Wortfolge „gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3“ eingefügt.

34. § 21 Abs. 8 erster und zweiter Satz lauten:

„Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nähere Vorgaben für die Berechnung der Beiträge gemäß Abs. 2 festzulegen. Die Beiträge sind den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid von der APAB vorzuschreiben.“

35. In § 21 Abs. 9 wird die Wortfolge „einen weiteren Beitrag zu leisten“ durch die Wortfolge „nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel einen weiteren Kostenbeitrag leisten“ ersetzt.

36. In § 21 Abs. 10 entfällt der dritte Satz; der zweite Satz lautet:

„Die APAB hat durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen den Kostenersatz festzulegen.“

37. In § 21 Abs. 12 wird die Wortfolge „Der Bundesminister für Finanzen hat“ durch die Wortfolge „Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.

38. In § 29 Abs. 2 entfallen der zweite und der dritte Satz.

39. § 29 Abs. 4 entfällt. Die Absätze 5 und 6 erhalten die Bezeichnung 4 und 5.

40. In § 29 Abs. 4 und Abs. 5 wird jeweils die Wortfolge „Die APAB kann durch Verordnung eine Richtlinie“ durch die Wortfolge „Die APAB hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Verordnung“ und das Wort „erlassen“ durch die Wortfolge „zu erlassen“ ersetzt.

41. In § 29 Abs. 4 und Abs. 5 und in § 34 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Diese Richtlinie hat“ durch die Wortfolge „Diese Verordnung hat“ ersetzt.

42. § 34 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die APAB hat durch Verordnung den Aufbau und die inhaltliche Gestaltung des schriftlichen Prüfberichts des Qualitätssicherungsprüfers zu regeln.“

43. In § 46 wird im zweiten Satz die Wortfolge „ist Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz“ durch die Wortfolge „sind Art. 26 Abs. 1 lit. c und Art. 26 Abs. 5 letzter Unterabsatz“ ersetzt.

44. § 56 Abs. 6 erster Satz lautet:

Die APAB hat eine Richtlinie zur kontinuierlichen Fortbildung herauszugeben.“

45. In § 61 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die APAB ist ebenfalls berechtigt, Untersuchungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen, durchzuführen, um Verstöße gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder anderer abschlussprüfungsrelevanter Bestimmungen aufzudecken oder zu verhindern.“

46. § 61 Abs. 4 entfällt.

47. In § 62 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „die Prüfungsgesellschaft“ die Wortfolge „oder Unternehmen von öffentlichem Interesse, die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen“ und nach dem Wort „verantwortliche“ die Wortfolge „natürliche oder juristische“ eingefügt.

48. In § 62 Abs. 1 Z 6 wird nach der Wortfolge „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ ein Beistrich und die Wortfolge „die der Aufsicht gemäß § 1 Abs. 4 unterliegen,“ eingefügt.

49. In § 64 Abs. 1 wird die Wortfolge „belangte Person“ durch die Wortfolge „belangte natürliche oder juristische Person“ ersetzt.

50. Nach § 65 Abs. 2 Z 11 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 12 angefügt:

„12. gegen Verpflichtungen gemäß § 92 Abs. 4a AktG, § 30g Abs. 4a GmbHG, § 51 Abs. 3a SE-Gesetz, § 24c Abs. 6 Genossenschaftsgesetz oder Art. 16 oder 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verstößt.“

51. In § 65 Abs. 3 wird der Betrag „500 000 Euro“ durch den Betrag „350 000 Euro“ ersetzt.

52. In § 65 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.“

53. In § 66 Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „natürliche“.

54. In § 78 Abs. 2 Z 4 wird die Wortfolge „zwischen der APAB und der betroffenen zuständigen Stelle des Drittstaats“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 6“ ersetzt.

55. In § 78 Abs. 2 Z 5 entfällt die Wortfolge „aufgrund ausreichender Garantien im Sinne von Art. 26 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1,“.

56. § 78 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Finanzen kann auf Vorschlag der APAB mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten Vereinbarungen zur Regelung der näheren Zusammenarbeit schließen, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und Art. 47 der Richtlinie 2006/43/EG in der Fassung der Richtlinie 2014/56/EU erfüllt sind und die zu übermittelnden Informationen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den genannten Vorschriften notwendig sind. Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem EWR-Vertragsstaat dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Information mitgeteilt haben und nur für die Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben. Die APAB teilt der Europäischen Kommission die in den Abs. 2 und 5 genannten Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit.“

57. In § 79 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „bis zum 17. Juni 2016“ durch das Wort „unverzüglich“ ersetzt.

58. In § 80 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen des DSG 2000,“; der Punkt wird durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „insoweit dies gemäß den Bestimmungen des DSG 2000 zulässig ist.“ wird angefügt.

59. Nach § 80 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Finanzprokuratur kann die APAB auf deren Ersuchen entgeltlich vertreten.“

60. In § 83 wird nach dem Wort „Steuern“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Umsatzsteuer)“ eingefügt.

61. In § 84 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wortfolge „frühestens mit 17. Juni 2016“ durch die Wortfolge „mit 1. Oktober 2016“ ersetzt; im letzten Satz entfällt der Beistrich und die Wortfolge „jedoch frühestens am 17. Juni 2016“.

62. § 84 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ehestmöglich“ durch die Wortfolge „ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

63. In § 84 Abs. 5 wird das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „zu sorgen“ die Wortfolge „und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß § 12 Abs. 3 zu bestellen“ eingefügt.

64. § 84 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Budget gemäß § 18 für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.“

65. In § 84 Abs. 7 wird die Wortfolge „bis zum 1. Juli 2016 auf das von der APAB zu nennende Bankkonto einzuzahlen“ durch die Wortfolge „binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten“ ersetzt.

66. In § 84 Abs. 8 wird das Datum „1. Juli 2016“ durch das Datum „15. Oktober 2016“ ersetzt.

67. § 84 Abs. 9 lautet:

„(9) Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß § 21 Abs. 4 von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.“

68. § 84 Abs. 10 lautet:

„(10) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.“

69. § 84 Abs. 12 lautet:

„(12) Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß § 4 Abs. 1 A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.“

70. In § 84 Abs. 13 wird folgender Satz angefügt:

„Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.“

71. In § 84 Abs. 15 und 16 wird jeweils die Wortfolge „gilt mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als aufgelöst“ durch die Wortfolge „ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst“ ersetzt.

72. § 85 lautet:

§ 85. § 23 bis § 78 treten mit 1. Oktober 2016 in Kraft.“

73. In § 86 wird die Wortfolge „mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes“ durch die Wortfolge „mit Ablauf des 30. September 2016“ ersetzt.

74. § 87 lautet:

§ 87. Mit der Vollziehung des § 6 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 3 und 5 und des § 84 Abs. 4 sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut. Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“