9560 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Art. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X,“ durch die Wortfolge „Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2014“ ersetzt.

2. In Art. 1 Z 2 lautet Art. 68 Abs. 4:

       „(4) Auf das Verfahren gemäß Art. 141 Abs. 1 lit. d sind die Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.“

3. In Art. 1 Z 3 lautet Art. 70 Abs. 2:

       „(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.“

4. Art. 1 Z 6 lautet:

         „6. Art. 101 Abs. 2 lautet:

       „(2) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.““

5. In Art. 1 Z 7 wird in Art. 122 Abs. 5 das Wort „Rechnungshofs“ durch das Wort „Rechnungshofes“ ersetzt.

6. In Art. 1 Z 8 wird in Art. 141 Abs. 1 lit. c die Wortfolge „auf Antrag des Vorsitzenden des jeweiligen Vertretungskörpers oder von einem Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers“ durch die Wortfolge „auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Drittels der Mitglieder des Vertretungskörpers“ ersetzt.

7. Art. 1 Z 10 lautet:

       „10. In Art. 141 Abs. 1 lit. j neu wird die Wortfolge „lit. a bis f“ durch die Wortfolge „lit. a bis c und g bis i“ ersetzt.“

8. In Art. 1 Z 11 lautet die Novellierungsanordnung:

„11. Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz lautet:“

9. In Art. 1 Z 11 wird in Art. 141 Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge „lit. c, und j“ durch die Wortfolge „lit. c und g“ ersetzt.


10. In Art. 1 Z 15 lautet Art. 151 Abs. 59:

       „(59) Art. 142 Abs. 2 lit. i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Art. 61 Abs. 1, Art. 68 Abs. 4, Art. 70 Abs. 2, Art. 78 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 122 Abs. 5, Art. 141 Abs. 1, Art. 142 Abs. 2 lit. b und Art. 148g Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Art. 95 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.“

11. In Art. 2 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „BGBl. I Nr. XXX/201X“ durch den Ausdruck „BGBl. I Nr. 62/2015“ ersetzt.

12. Art. 2 Z 1 lautet:

         „1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „bis 3“ durch die Wortfolge „und 2“ ersetzt.“

13. In Art. 2 Z 2 werden in Abs. 2a die Wortfolge „zweiten und dritten“ durch die Wortfolge „Zweiten und Dritten“ sowie in Abs. 2b die Wortfolge „zweite oder dritte“ durch die Wortfolge „Zweite oder Dritte“ ersetzt.

14.In Art. 2 entfällt die vierte Novellierungsanordnung (§ 5 Abs. 4).

15. In Art. 2 entfällt die fünfte Novellierungsanordnung (§ 6 Abs. 1).

16. In Art. 2 erhalten die sechste und die siebente Novellierungsanordnung die Ziffernbezeichnungen „4.“ und „5.“.

17. Art. 2 Z 4 neu lautet:

„4. In § 8 Abs. 3 wird in Z 4 das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.“

18. In Art. 2 Z 5 neu lautet § 109 Abs. 9:

       „(9) § 2 Abs. 2 bis 2c und 8 bis 10 sowie § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

19. In Art. 3 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. XXX/201X“ durch den Ausdruck „zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2016“ ersetzt.

20. In Art. 3 Z 3 wird in § 71 Abs. 1 erster Satz die Wortfolge „der Vorsitzende des jeweiligen Vertretungskörpers oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers“ durch die Wortfolge „der Vorsitzende oder ein Drittel der Mitglieder des Vertretungskörpers“ ersetzt.

21. In Art. 3 Z 5 lautet § 94 Abs. 31:

„(31) § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 71 Abs. 1, 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

22. In Art. 4 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/201X“ durch den Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 158/2015“ ersetzt.

23. In Art. 4 Z 4 und Z 6 entfällt jeweils die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

24. In Art. 4 Z 8 lautet § 129 Abs. 9:

„(9) § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2011 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 43 Abs. 1 Z 2, § 46 Abs. 1, § 49 Abs. 6 und § 106 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

25. In Art. 5 wird im Einleitungssatz der Ausdruck „BGBl. I Nr. XXX/201X“ durch den Ausdruck „das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2014“ ersetzt.

26. In Art. 5 Z 4 entfällt die Wortfolge „in der geltenden Fassung“.

27. In Art. 5 Z 6 lautet § 91 Abs. 12:

„(12) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2012 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2016 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 31 Abs. 1 Z 2, § 34 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“