9567 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über Beschluss des Nationalrates vom 28. April 2016 betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975 , das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 , die Nationalrats-Wahlordnung 1992 und die Europawahlordnung geändert werden

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat zum Ziel, durch die Verschärfung der Bestimmungen zur Wählbarkeit und durch die Verknüpfung des Amtsverlustes mit dem Verlust der Wählbarkeit während der Amtsführung alle Politiker Österreichs einem gemeinsamen strengen Verhaltensstandard unter Beibehaltung des Systems der österreichischen Bundesverfassung (vgl. Art. 26 Abs. 5 iVm Art. 141 Abs. 1 lit. c B-VG) zu unterwerfen. Im Besonderen sollen „Politiker“ im weitesten Sinne sensibilisiert und dazu angehalten werden, im Falle ihres Fehlverhaltens ihr Mandat bzw. ihr Amt sofort zurückzulegen, bevor es zu einer dauerhaften Beschädigung ihres Amtes und der Politik im Allgemeinen kommen kann.

In Zukunft kann einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, einem österreichischen Mitglied des Europäischen Parlaments, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesrates, den Präsidenten und Vizepräsidenten der Landtage, dem Präsidenten des Rechnungshofes, einem Mitglied der Volksanwaltschaft, dem Bundespräsidenten, einem Mitglied der Bundesregierung, einem Staatssekretär oder einem Mitglied einer Landesregierung vom Verfassungsgerichtshof auf Antrag des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers bzw. – wenn einfachgesetzlich vorgesehen – auf Antrag des Vorsitzenden des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers das Mandat bzw. das Amt gemäß Art. 141 B-VG aberkannt werden, wenn er während der Amtsführung die Wählbarkeit verliert.

Wegen Verletzung der Bundesverfassung bzw. schuldhafter Gesetzesverletzung durch die Amtstätigkeit können der Bundespräsident, die Mitglieder der Bundesregierung samt Staatssekretäre, die Mitglieder der Landesregierungen, die Mitglieder der Volksanwaltschaft und der Präsident des Rechnungshofes vom Verfassungsgerichtshof auf Beschluss des jeweils zur Kontrolle berufenen Vertretungskörpers ihres Amtes gemäß Art. 142 B-VG enthoben werden.

Die im Artikel I des gegenständlichen Gesetzesbeschlusses enthaltene Verfassungsbestimmung bedarf der Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 10. Mai 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Weber.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Mag. Nicole Schreyer.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Weber gewählt.


Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Mai 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2016 05 10

                                  Martin Weber                                                               Mag. Susanne Kurz

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende