9595 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 20.06.2016

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Hochschulgesetz 2005, das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, das Unterrichtspraktikumsgesetz, das Lehrbeauftragtengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Schulrechtsänderungsgesetz 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015

Artikel 8

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Artikel 9

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Artikel 10

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Artikel 12

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 13

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Artikel 14

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Artikel 15

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Artikel 16

Änderung des Lehrbeauftragtengesetzes

Artikel 17

Änderung des Forstgesetzes 1975

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 entfällt die Wendung „sowie für die höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

2. In § 3 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. b durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die lit. c.

3. § 8 lit. g sublit. cc lautet:

                   „cc) in Pflichtgegenständen, die leistungsdifferenziert geführt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 12 Abs. 6 und 6a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;“

4. § 8 lit. j sublit. bb und cc lautet:

                   „bb) individuelle Lernzeit, die durch Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe zu besorgen ist, sowie

                     cc) jedenfalls Freizeit (einschließlich Verpflegung), die durch Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation zu besorgen ist;“

5. In § 8 lit. l wird die Wendung „einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)“ durch die Wendung „einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik oder einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik)“ ersetzt.

6. In § 8 werden die lit. m, n und o in lit. „n“, „o“ und „p“ umbenannt und wird nach lit. l folgende neue lit. m eingefügt:

             „m) unter Erziehern für die Lernhilfe Personen, die über die allgemeine Universitätsreife verfügen und den Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen im Ausmaß von zumindest 60 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich abgelegt haben;“

7. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich Abs. 5) § 8e samt Überschrift lautet:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

§ 8e. (1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen (Praxisschulen) sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von für die jeweilige Schulart vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.

(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten.

(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.

(4a) Abs. 1 bis 4 gelten für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

           1. auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(5) (Grundsatzbestimmung) An öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen (ausgenommen Sonderschulen), die keine Praxisschulen gemäß § 33a sind, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 (auch klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführte) Sprachstartgruppen im Sinne der Abs. 1 und 2 und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne der Abs. 1 und 3 jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern eingerichtet werden. Sie dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Über die Einrichtung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Es sind die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer zu bestellen sowie Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.

(6) (Grundsatzbestimmung) Für Berufsschulen (ausgenommen der Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich) gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

           1. auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und

           2. das Ausmaß an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden umfasst.“

8. In § 10 Abs. 2 lit. a und in § 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wendung „Technisches Werken, Textiles Werken“ jeweils durch die Wendung „Technisches und textiles Werken“ ersetzt.

9. (Grundsatzbestimmung) In § 11 Abs. 5 wird die Wendung „Grundstufe I“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.

10. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Grundschule ist

           1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

           2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen.“

11. (Grundsatzbestimmung) In § 12 Abs. 3 wird die Wendung „Abs. 1 bis 2a“ durch die Wendung „Abs. 1 und 2a“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Entscheidung über die Organisationsform gemäß Abs. 2 ist dem Schulforum oder der Schulleitung nach Anhörung des Schulforums zu übertragen, wobei die Anhörung oder die Zustimmung des Schulerhalters, des Landesschulrates und der zuständigen Schulbehörde des Landes vorgesehen werden kann.“

12. (Grundsatzbestimmung hinsichtlich § 13 Abs. 2a) In § 13 Abs. 2a und § 42 Abs. 2a lautet jeweils der zweite Satz:

„Für die gegenstandsbezogene Lernzeit sind die erforderlichen Lehrer, für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Lernhilfe und für die Freizeit die erforderlichen Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe oder Freizeitpädagogen zu bestellen.“

13. In § 39 Abs. 1 wird die Wendung „Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken) – ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium“ durch die Wendung „Technisches und textiles Werken (ausgenommen am Oberstufenrealgymnasium)“ ersetzt.

14. In § 52 Abs. 3 werden die Wendungen „eine Haushaltungsschule“ und „der Haushaltungsschule“ durch die Wendungen „eine einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

15. In den §§ 53 Abs. 4, 56 Abs. 1a und 57 Abs. 3 werden die Worte „Haushaltungsschule“ jeweils durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

16. In § 55 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

17. In § 55a Abs. 1a werden die Wendungen „einer Haushaltungsschule“ und „der Haushaltungsschule“ durch die Wendungen „einer einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ und „der einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

18. § 56 Abs. 3 zweiter, dritter und vierter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Darüber hinaus können in berufsbildenden mittleren Schulen bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

19. In § 60 Abs. 2 wird nach der Wendung „ , wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

20. § 62 Abs. 2 lit. a und b lautet:

              „a) die einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

               b) die zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,“

21. In § 62 Abs. 3 wird nach der Wendung „ , lebenskundlichen und musischen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika an den Fachschulen gemäß Abs. 2 lit. c“ eingefügt.

22. § 65 samt Überschrift lautet:

„Aufgabe der berufsbildenden höheren Schulen

§ 65. Die berufsbildenden höheren Schulen haben die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern eine höhere allgemeine und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem, gewerblichem, kunstgewerblichem, kaufmännischem, hauswirtschaftlichem und sonstigem wirtschaftlichen oder elementar- und sozialpädagogischem Gebiet befähigt und sie zugleich zur Universitätsreife zu führen.“

23. In § 66 Abs. 3 wird nach dem Wort „Aufbaulehrgänge“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Lehrgänge“ eingefügt.

24. § 67 lit. d wird durch folgende lit. d, e und f ersetzt:

              „d) Bildungsanstalten für Elementarpädagogik,

                e) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik,

                f) Sonderformen der in lit. a bis e genannten Arten.“

25. § 68 Abs. 2 lautet:

„(2) An berufsbildenden höheren Schulen mit besonderen Anforderungen in künstlerischer oder pädagogischer Hinsicht ist durch eine Eignungsprüfung festzustellen, ob die Aufnahmsbewerberin oder der Aufnahmsbewerber den Anforderungen der zu vermittelnden Berufsausbildung in künstlerischer bzw. pädagogischer Hinsicht entspricht.“

26. § 69 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden höheren Schulen wird durch die Reife- und Diplomprüfung, im Fall des § 78 Abs. 2 durch die Reife- und Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik), abgeschlossen.“

27. Dem § 69 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sofern in anderen Rechtsvorschriften auf die „Reife- und Befähigungsprüfung“ oder die „Befähigungsprüfung“ abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die „Reife- und Diplomprüfung“ bzw. die „Diplomprüfung“ gleichgestellt.“

28. § 70 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Praxiskindergärtnerinnen und Praxiskindergärtner sowie Praxishorterzieherinnen und Praxishorterzieher sowie im Falle der Gliederung in Fachabteilungen oder der Eingliederung eines Praxiskindergartens oder eines Praxishortes Abteilungsvorständinnen und Abteilungsvorstände zu bestellen.“

29. § 70 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und des § 56 Abs. 3 finden Anwendung.“

30. In § 74 Abs. 2 wird nach der Wendung „ , wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände“ die Wendung „sowie Pflichtpraktika“ eingefügt.

31. § 78 erhält die Bezeichnung „§ 82.“ Vor dem neuen § 82 werden folgende §§ 78 bis 81 jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 78. (1) Die Bildungsanstalt für Elementarpädagogik dient der Erwerbung höherer elementarpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt erforderlich sind.

(2) An der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können Schülerinnen und Schüler auch zu Erzieherinnen und Erziehern an Horten ausgebildet werden.

(3) Jeder Bildungsanstalt für Elementarpädagogik ist ein Praxiskindergarten, erforderlichenfalls auch ein Praxishort einzugliedern. Darüber hinaus sind geeignete Kindergärten als elementarpädagogische Bildungseinrichtungen für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, erforderlichenfalls auch Horte, als Besuchskindergärten bzw. Besuchshorte vorzusehen.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik

§ 79. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik können geführt werden:

           1. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Kindergärtnerin bzw. des Kindergärtners. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird durch eine Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

           2. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme sind die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

           3. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik zu vermitteln. Z 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Ausbildungsgang durch eine Diplomprüfung für Elementarpädagogik (Zusatzausbildung Hortpädagogik) abgeschlossen wird.

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Elementarpädagogik (Abs. 1 Z 1) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 78 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 78 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.

Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 80. (1) Die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik dient der Erwerbung höherer sozialpädagogischer Bildung sowie der Vermittlung jener Berufsgesinnung und jenes Berufswissens und Berufskönnens, die für die Erfüllung der Erziehungsaufgaben in Horten, Heimen, Tagesheimstätten und im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern erforderlich sind.

(2) An der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind geeignete Einrichtungen zum Zweck der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, welche außer den in § 65 und in Abs. 1 angeführten Aufgaben auch Aufgaben der sozialpädagogischen Forschung auf dem Gebiete der Erziehung in Schülerheimen, Horten und Tagesheimstätten sowie in der außerschulischen Jugendarbeit und in anderen sozialpädagogischen Berufsfeldern übernehmen sowie Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik durchführen, sind als „Institut für Sozialpädagogik“ zu bezeichnen.

(4) In den Lehrplänen (§ 6) der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik sind neben den in § 68a Abs. 1 genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen pädagogisch-geisteswissenschaftlichen, didaktischen, fachtheoretischen, praktischen, musisch-kreativen, bewegungserziehlichen und rechtskundlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.

Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik

§ 81. (1) Als Sonderformen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik können geführt werden:

           1. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik. Voraussetzung für die Aufnahme ist die Befähigung zur Ausübung des Berufes der Erzieherin oder des Erziehers bzw. der Sozialpädagogin oder des Sozialpädagogen. Der Ausbildungsgang dauert zwei Jahre und wird mit der Diplomprüfung für Inklusive Sozialpädagogik abgeschlossen. Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden; sie sind in Semester zu gliedern und in Modulen zu organisieren.

           2. Kollegs, welche die Aufgabe haben, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu vermitteln. Voraussetzung für die Aufnahme ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung einer berufsbildenden höheren Schule anderer Art oder einer sonstigen höheren Schule. Der Ausbildungsgang wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen, die auf jene Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits durch den vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang nachgewiesen sind; wird das Kolleg auf Grund einer Studienberechtigungsprüfung (§ 8c) besucht, hat die Diplomprüfung Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe des berufsbildenden Ausbildungsbereiches des Kollegs zu umfassen. Kollegs können auch als Schulen für Berufstätige, erforderlichenfalls unter Verlängerung der Ausbildungsdauer, geführt werden. Kollegs sowie Kollegs für Berufstätige sind in Modulen zu organisieren.

(2) Die Lehrpläne der Lehrgänge für Inklusive Sozialpädagogik (Abs. 1 Z 1) haben sich unter Bedachtnahme auf die besondere Aufgabe dieser Schule im Wesentlichen nach den Lehrplänen gemäß § 80 Abs. 4 zu richten, wobei die im Hinblick auf das Ausbildungsziel erforderlichen Ergänzungen und die im Hinblick auf die Vorbildung möglichen Einschränkungen vorzunehmen sind. Für die Lehrpläne der Kollegs (Abs. 1 Z 2) gelten die Bestimmungen des § 80 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der Unterricht auf jene Unterrichtsgegenstände bzw. Lehrstoffe zu beschränken ist, die nicht im Wesentlichen bereits in dem vor dem Besuch des Kollegs zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen sind.“

32. In § 82 (neu) Abs. 2 wird der Punkt am Ende des Absatzes durch einen Beistrich ersetzt und angefügt:

„Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,

Bundes-Bildungsanstalt für Sozialpädagogik.“

33. In § 82 (neu) wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Festlegung eines Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt oder eines Hortes als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort für eine Bundes-Bildungsanstalt für Elementarpädagogik hat durch Vereinbarung des Bundes mit dem Erhalter des als Besuchskindergarten bzw. Besuchshort vorgesehenen Kindergartens als elementarpädagogische Bildungseinrichtung für Kinder vom ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Hortes zu erfolgen, sofern die betreffende Bildungseinrichtung nicht vom Bund erhalten wird. Bundes-Bildungsanstalten für Sozialpädagogik im Sinne des § 80 Abs. 3 führen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Sozialpädagogik“.“

34. Teil C (Höhere Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung: 1. Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik – §§ 94 bis 101, 2. Bildungsanstalten für Sozialpädagogik – §§ 102 bis 109) des II. Hauptstückes entfällt.

35. In § 128a Abs. 4 wird das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

36. Dem § 131 wird folgender Abs. 34 angefügt:

„(34) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 8 lit. g sublit. cc, § 60 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 128a Abs. 4 und § 132a samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 1, § 3 Abs. 2 Z 1, § 8 lit. j sublit. bb und cc sowie lit. l, m, n, o und p, § 8e samt Überschrift (ausgenommen Abs. 5 und 6), § 42 Abs. 2a, § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 4, § 55 Abs. 1, § 55a Abs. 1a, § 56 Abs. 1a und 3, § 57 Abs. 3, § 62 Abs. 2 lit. a und b, § 65 samt Überschrift, § 66 Abs. 3, § 67 lit. d, e und f, § 68 Abs. 2, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 2 und 3, §§ 78 bis 81 jeweils samt Überschrift und § 82 treten mit 1. September 2016 in Kraft;

           3. § 62 Abs. 3 tritt mit 1. September 2017 in Kraft;

           4. § 10 Abs. 2 lit. a, § 16 Abs. 1 Z 1 und § 39 Abs. 1 treten mit 1. September 2021 in Kraft;

           5. (Grundsatzbestimmung) § 8e Abs. 5 und 6, § 11 Abs. 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 Abs. 2a treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und hinsichtlich der §§ 8e Abs. 5 und 6 sowie 13 Abs. 2a mit 1. September 2016 und hinsichtlich der §§ 11 Abs. 5 sowie 12 Abs. 2 und 3 mit 1. September 2017 in Kraft zu setzen.

Teil C des II. Hauptstückes (§§ 94 bis 109) tritt mit Ablauf des 31. August 2016 außer Kraft.“

37. Nach § 132 wird folgender § 132a samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 132a. (1) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 131 Abs. 25 Z 6 die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 129 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.

(2) An allgemein bildenden höheren Schulen hat eine Verordnung gemäß Abs. 1 zur Folge, dass

           1. für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2018 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend auch die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2018 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, und

           2. für den Fall der Festlegung des Inkrafttretens der die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe mit 1. September 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend der kompetenzorientierte Lehrplan für die 9. Schulstufe mit 1. September 2018 und die kompetenzorientierten Lehrpläne für die 10. und die folgenden Schulstufen abweichend von § 131 Abs. 25 Z 5 mit 1. September 2019 schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten.“

Artikel 2

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

Das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 wird nach Z 4 folgende Z 4a eingefügt:

       „4a. unter verbindlichen Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen, deren Besuch für alle in die betreffende Schule aufgenommenen Schüler verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch befreit sind, und die nicht beurteilt werden;“

2. Nach § 8b wird folgender § 8c samt Überschrift eingefügt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

§ 8c. (1) Schülerinnen und Schülern von höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.

(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.

(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.“

3. In § 11 Abs. 1 werden die Z 8 und 9 durch folgende Z 8, 8a und 9 ersetzt:

         „8. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung,

         8a. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement,

           9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8a genannten Arten.“

4. Dem § 14 Abs. 3 wird angefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

4a. In § 19 Abs. 1 wird am Ende der Z 3 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 4 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (§ 2 Abs. 1 Z 3 und § 18 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, BGBl. I Nr. 83/2004) mit der dort befindlichen höheren landwirtschaftlichen Lehranstalt (Fachrichtungen Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie).“

5. In § 31a Abs. 4 wird das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

6. In § 31a Abs. 5 und in § 31b wird die Wendung „§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ jeweils durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.

7. § 31c Abs. 8 erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

8. In § 31c Abs. 9 wird die Wendung „§ 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wendung „§ 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.

9. Dem § 35 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 31a Abs. 4 und 5, § 31b, § 31c Abs. 8 und 9 sowie § 39 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 7 Z 4a, § 8c samt Überschrift und § 14 Abs. 3 treten mit 1. September 2016 in Kraft;

           3. § 11 Abs. 1 Z 8 und 8a treten hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

           4. § 11 Abs. 1 Z 9 tritt hinsichtlich der I. Jahrgänge mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend in Kraft;

           5. § 19 Abs. 1 Z 3 bis 5 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

10. Nach § 38 wird folgender § 39 samt Überschrift angefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 39. Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 35 Abs. 3h Z 4 die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 33 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern

Das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel des Bundesgesetzes wird durch folgenden Titel samt Kurztitel ersetzt:

„Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern (Bundessportakademiengesetz)“

2. In § 1, § 3 Abs. 1, § 10a Abs. 1 sowie § 10b Abs. 1 und 5 wird das Wort „Leibeserziehern“ jeweils durch das Wort „Bewegungserziehern“ ersetzt.

3. § 2 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern umfassen Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung der Schüler und dem im Lehrplan vorgesehenen Bildungsziel unterschiedlichen Dauer von einem bis sechs Semestern.“

4. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die sechssemestrigen Lehrgänge schließen an die 8. Lehrplanstufe an.“

5. In § 3 Abs. 2 lit. a wird die Wendung „Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung“ durch die Wendung „Bewegungserzieher- und Sportlehrerausbildung“ ersetzt.

6. § 3 Abs. 3 lit. a lautet:

              „a) Religion; Deutsch; Politische Bildung; Sportpädagogik, ‑didaktik und ‑methodik; Sportphysiologie; Bewegungslehre und Biomechanik, Sportpsychologie, Sportbiologie, Geschichte des Sports; Praktische Übungen; Praktisch-methodische Übungen; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;“

7. In § 3 Abs. 3 lit. d und § 7 Abs. 1 wird das Wort „Leibeserzieher“ jeweils durch das Wort „Bewegungserzieher“ ersetzt.

8. Dem § 3 Abs. 3 wird angefügt:

„In den Lehrplänen kann vorgesehen werden, dass Pflichtgegenstände zusammengefasst als ein Pflichtgegenstand geführt werden.“

9. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse

§ 3a. (1) Schülerinnen und Schülern von Bundessportakademien, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) In den Sprachstartgruppen ist im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von vorgesehenen Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten. Sprachstartgruppen können in geblockter Form sowie klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können vorzeitig beendet und die Schülerinnen und Schüler darauf aufbauend in Sprachförderkurse übergeführt werden.

(3) In den Sprachförderkursen, die an Stelle von oder aufbauend auf Sprachstartgruppen geführt werden können, ist im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch zu unterrichten.

(4) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen. Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.“

10. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Voraussetzung für die Aufnahme in sechssemestrige Lehrgänge sind der erfolgreiche Abschluss der 8. Schulstufe und die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung, durch welche die für die Ausübung des Berufs der Bewegungserzieherin und der Sportlehrerin oder des Bewegungserziehers und des Sportlehrers erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die körperliche Eignung der Schülerin oder des Schülers festzustellen sind. Weiters ist bis zum Antritt zur Befähigungs- oder Abschlussprüfung die Qualifikation im Bereich „Erste Hilfe“ durch den erfolgreichen Abschluss eines den Vorgaben bekannter Rettungseinsatzorganisationen entsprechenden Erste-Hilfe-Kurses im Ausmaß von 16 Stunden nachzuweisen.“

11. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „achtsemestrigen“ durch das Wort „sechssemestrigen“ ersetzt.

12. Die Überschrift des § 7 lautet:

„Befähigungsprüfung, Abschlussprüfung“

13. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Instruktorin oder zum Instruktor ist vor den die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrern als Prüferin oder Prüfer abzulegen. Die Abschlussprüfung der Lehrgänge zur Bewegungserzieherin und zur Sportlehrerin oder zum Bewegungserzieher und zum Sportlehrer sind vor einer Kommission abzulegen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen ist. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende muss Expertin oder Experte auf dem Gebiet des Sportwesens sein und eine entsprechende pädagogische Ausbildung besitzen. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sind die die betreffenden Unterrichtsgegenstände unterrichtenden Lehrerinnen oder Lehrer als Prüferinnen oder Prüfer.“

14. Dem § 8 Abs. 2 wird angefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

15. § 9 samt Überschrift lautet:

„Bundessportakademien

§ 9. (1) Die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Bewegungserzieherinnen und Sportlehrerinnen oder Bewegungserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 bestehende Bundesanstalten für Leibeserziehung haben ab dem genannten Zeitpunkt die Bezeichnung „Bundessportakademien“ zu führen.

(2) Bundessportakademien können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.

(3) Der Unterricht an den Bundessportakademien ist unentgeltlich.“

16. In § 10 Abs. 2 wird die Wendung „die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ durch die Wendung „berufsbildende Schulen“ und wird im Klammerausdruck das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. c“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b“ ersetzt.

17. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Hinsichtlich der Unterrichtszeit gelten die für die Bildungsanstalten geltenden Bestimmungen des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77/1985.“

18. In § 10a Abs. 1 und 7, § 10b Abs. 4 Z 1 wird die Wendung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademien“ ersetzt.

19. In §10a Abs. 4 wird im zweiten Satz das Wort „eigehobener“ durch das Wort „eingehobener“ ersetzt.

20. In § 10a Abs. 5 und 7 wird die Wendung „§ 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ jeweils durch die Wendung „§ 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.

21. In § 10b Abs. 1, 2, 3 und 5 Z 5 wird die Wendung „Bundesanstalt für Leibeserziehung“ jeweils durch die Wendung „Bundessportakademie“ ersetzt.

22. In § 10b Abs. 3 und 8 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständigen Schulbehörde“ ersetzt.

23. In § 10b Abs. 4 wird die Wendung „Schulbehörde erster Instanz“ durch die Wendung „zuständige Schulbehörde“ ersetzt.

24. § 10b Abs. 8 erster Satz lautet:

„Im Rahmen der Tätigkeiten der Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters nach den für Unternehmer geltenden Grundsätzen zu gebaren; die Bestimmungen des Dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, in der geltenden Fassung, betreffend die für Unternehmer geltenden Vorschriften über die Rechnungslegung finden sinngemäß Anwendung.“

25. In § 10b Abs. 9 wird die Wendung „§ 17 Abs. 5 und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wendung „§ 36 und § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.

26. Dem § 12 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die Überschrift des Bundesgesetzes, § 1, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 3a samt Überschrift, § 4 Abs. 1 und 2, die Überschrift des § 7 sowie § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3, § 10a Abs. 1, 4, 5 und 7 sowie § 10b Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes

Das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 2 letzter Satz wird vor der Wendung „oder mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen; eine derartige Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn“ ein Punkt gesetzt und wird die genannte Wendung durch folgenden die Z 1 und 2 einleitenden Satzteil ersetzt:

„Die Landesgesetzgebung kann darüber hinaus den Besuch einer sprengelfremden Schule und die damit verbundene Leistung von Umlagen oder Schulerhaltungsbeiträgen von der Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule abhängig machen; der sprengelfremde Schulbesuch darf dann nicht von der Zustimmung abhängig gemacht werden, wenn“

2. In § 10 wird die Wendung „Lehrer, Erzieher oder Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen)“ durch die Wendung „Lehrer, Erzieher, Erzieher für die Lernhilfe, Erzieher für die Freizeit (Freizeitpädagogen) oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil geeignete Personen“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 6 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen kann, außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 Z 1 und 2, vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule verweigert werden. Die Landesgesetzgebung kann weitere Fälle vorsehen, in denen die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen vom gesetzlichen Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Schule nicht verweigert werden kann, oder die Verweigerung gänzlich ausschließen.“

4. Dem § 19 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) § 8 Abs. 2, § 10 und § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 2b Abs. 2 lautet:

„(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte zu verstehen, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.“

2. In § 2b Abs. 3 wird das Zitat „§ 8 lit. m“ durch das Zitat „§ 8 lit. n“ ersetzt.

3. In § 3 Abs. 6 lautet der Einleitungssatz:

„Ein Aufnahmswerber, der die Aufnahme in die 4. Stufe der Grundschule oder in eine Schulstufe einer Sekundarschule anstrebt,“

4. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Wendung „oder den Lehrauftrag“ eingefügt.

5. § 9 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ferner hat der Schulleiter den einzelnen Schülergruppen unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 3 die erforderlichen Lehrer, den einzelnen Gruppen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen die für die Lernzeiten und die Freizeit gemäß § 8 lit. j des Schulorganisationsgesetzes vorgesehenen Personen zuzuweisen.“

6. In § 12 wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Abs. 1 bis 8 finden auch auf nicht schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, die wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, Anwendung.“

7. § 13b Abs. 1 erster Satz lautet:

„Schülern ab der 8. Schulstufe allgemein bildender sowie berufsbildender mittlerer und höherer Schulen kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen pro Unterrichtsjahr dem Unterricht fern zu bleiben.“

8. In § 17 Abs. 5 erster Satz wird der Satzteil „Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule“ durch den Satzteil „Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule“ ersetzt.

9. In § 17 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden.“

10. § 18 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen.“

11. In § 18 Abs. 12, § 20 Abs. 4, § 42 Abs. 8 und § 55 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

12. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Leistungsbeurteilung bzw. -information bis einschließlich der 3. Schulstufe

§ 18a. (1) An Volks- und Sonderschulen hat das Schulforum hinsichtlich einzelner oder aller Klassen oder Klassenzüge bis einschließlich der 3. Schulstufe festzulegen, ob an Stelle der Beurteilung der Leistungen gemäß den Bestimmungen der §§ 18, 19 und 20 eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler nach Maßgabe der nachstehenden Absätze zu erfolgen hat. Diese Festlegung ist innerhalb der ersten neun Wochen des Schuljahres zu treffen. Falls eine Entscheidung des Schulforums nicht herbeigeführt werden kann, geht die Zuständigkeit auf den Schulleiter oder die Schulleiterin über. Sofern nicht eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler an die Stelle der Beurteilung der Leistungen tritt, sind die für die 4. und für die folgenden Schulstufen geltenden Bestimmungen über die Beurteilung, die Schulnachricht, das Jahreszeugnis und die Schulbesuchsbestätigung anzuwenden.

(2) Die Information über die Lern- und Entwicklungssituation hat jeweils am Ende des 1. Semesters in Form einer schriftlichen Semesterinformation und am Ende des Unterrichtsjahres in Form einer schriftlichen Jahresinformation zu erfolgen.

(3) Den schriftlichen Informationen gemäß Abs. 2 soll jeweils ein Bewertungsgespräch mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer vorangehen, zu dem die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind. Erforderlichenfalls sind weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer beizuziehen. Den Bewertungsgesprächen und den Informationen sind der Lehrplan und der bis dahin erfolgte Unterricht zu Grunde zu legen. Es sind die von der Schülerin oder vom Schüler erbrachten Leistungen anhand der festgestellten Lernfortschritte zu erörtern. Dabei sind gemessen an den Lernzielen Leistungsstärken, Begabungen und allfällige Mängel jedenfalls hinsichtlich der Selbständigkeit der Arbeit, des Erfassens und Anwendens des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben und der Eigenständigkeit hervorzuheben und zu dokumentieren. Ferner ist die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.

(4) Über die Bewertungsgespräche gemäß Abs. 3 hinaus ist den Erziehungsberechtigten durch zumindest zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben. Für den Fall, dass die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer das freiwillige Wiederholen einer Schulstufe (§ 27) oder das Überspringen einer Schulstufe (§ 26) für sinnvoll erachtet, hat sie bzw. er die Erziehungsberechtigten darüber in Kenntnis zu setzen und zu beraten. Weiters hat die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer dann, wenn die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers nicht entsprechen oder in besonderer Weise nachlassen oder die Entwicklungssituation es erforderlich erscheinen lässt oder ein Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht in besonderer Weise gegeben ist, mit den Erziehungsberechtigten Verbindung aufzunehmen; die Bestimmungen des § 19 Abs. 3a zweiter Satz (Frühwarnsystem) und des § 19 Abs. 4 zweiter Satz (Frühinformationssystem) sind anzuwenden.

(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 9 und des § 21 Abs. 3 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Beurteilung der Leistungen die Beschreibung der Lernsituation und an die Stelle der Beurteilung des Verhaltens die Beschreibung der Entwicklungssituation tritt.

(6) Die Informationen gemäß Abs. 2 und die Gespräche gemäß Abs. 3 und 4 haben ausschließlich Informationscharakter.

(7) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Durchführung der Bewertungsgespräche sowie über die Gestaltung der Semester- und Jahresinformationen zu erlassen.“

13. Die Überschrift des § 19 lautet:

„Information der Erziehungsberechtigten von Schülerinnen und Schülern ab der 4. Schulstufe sowie der Lehrberechtigten“

14. § 19 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„Die Erziehungsberechtigten von Schülern ab der 4. Schulstufe sind von der Beurteilung der Leistungen des Schülers durch Schulnachrichten im Sinne der folgenden Bestimmungen in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus ist den Erziehungsberechtigten dieser Schüler an allgemeinbildenden Pflichtschulen durch zwei Sprechtage im Unterrichtsjahr, an allen anderen Schularten – ausgenommen an Berufsschulen – durch die wöchentliche Sprechstunde des einzelnen Lehrers sowie bei Bedarf durch Sprechtage Gelegenheit zu Einzelaussprachen zu geben.“

15. § 19 Abs. 2 erster und zweiter Satz lautet:

„Ab der 4. Schulstufe, ausgenommen der lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen, ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des ersten Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist.“

16. § 19 Abs. 3a lautet:

„(3a) Wenn die Leistungen der Schülerin oder des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und der Schülerin oder dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder von der Klassenvorständin oder vom unterrichtenden Lehrer oder von der unterrichtenden Lehrerin Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu vereinbaren. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an die Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen dann unmittelbar zu erfolgen hat, wenn die Leistungen des Schülers oder der Schülerin auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende eines Lehrganges mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären. Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen sind im Rahmen dieses beratenden Gesprächs auch Unterstützungsmöglichkeiten in Form einer individuellen Lernbegleitung zu erörtern.“

17. In § 19 Abs. 6 entfällt die Wendung „bzw. der Lehrberechtigten“.

18. In § 20 Abs. 4 entfällt im ersten Satz die Wendung „ohne eigenes Verschulden“ und lautet der letzte Satz:

„Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.“

19. Dem § 20 Abs. 7 wird angefügt:

„Wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.“

20. § 22 Abs. 1 lautet:

„(1) Am Ende des Unterrichtsjahres, bei lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen am Ende des Lehrganges, ist für jede Schülerin und jeden Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat und eine schriftliche Jahresinformation auszustellen ist. Dies gilt weiters nicht für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende der betreffenden Schulstufe nach Maßgabe der Bestimmungen des § 22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Sommersemester auszustellen ist.“

21. § 22 Abs. 11 lautet:

„(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist im Zeitpunkt ihres Ausscheidens bzw. am Ende eines jeden Unterrichtsjahres eine Schulbesuchsbestätigung über die Dauer ihres Schulbesuches bzw. über das Unterrichtsjahr auszustellen, die

           1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder

           2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten hat. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.“

22. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Wenn nicht schulpflichtige außerordentliche Schülerinnen oder Schüler innerhalb der ersten beiden Monate beantragen, dass ihre Leistungen in den von ihnen besuchten Unterrichtsgegenständen beurteilt werden oder dass, falls eine entsprechende Festlegung gemäß § 18a Abs. 1 erster Satz getroffen wurde, eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die §§ 17 bis 21 und § 23 anzuwenden. In diesem Fall hat die Schulbesuchsbestätigung auch die Beurteilung der Leistungen in den Unterrichtsgegenständen bzw. die Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu enthalten.“

23. § 25 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Schülerinnen und Schüler der 1., 2. und 3. Schulstufe sind unbeschadet der Bestimmungen des § 17 Abs. 5 und des § 20 Abs. 8 jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen.

(4) Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.“

24. § 25 Abs. 4 lautet:

„(4) Schülerinnen und Schüler von Volksschulen und Sonderschulen (Grundschule) sind ohne Rücksicht auf die Beurteilung in den Pflichtgegenständen Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Schreiben, Technisches und textiles Werken, Ernährung und Haushalt sowie Bewegung und Sport zum Aufsteigen in die Volksschuloberstufe bzw. in die 5. Stufe der Sonderschule berechtigt. Abs. 2 lit. a ist auch hinsichtlich der übrigen Pflichtgegenstände an diesen Schulen nicht anzuwenden.“

25. In § 25 Abs. 5c wird vor der Wendung „einen Sprachförderkurs“ die Wendung „eine Sprachstartgruppe oder“ eingefügt.

26. In § 25 Abs. 8 entfällt die Wendung „und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

26a. § 26 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe zulässig.“

27. In § 26a Abs. 2 wird die Wendung „durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule“ durch die Wendung „durch den mittels Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 1 bescheinigten erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule“ ersetzt.

28. § 27 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:

„Dem Schüler ist über die wiederholte Schulstufe ein Jahreszeugnis (§ 22 Abs. 1) oder nach Maßgabe des § 18a eine Jahresinformation auszustellen.“

29. Die Überschrift des § 28 lautet:

„Aufnahme in die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule“

30. In § 28 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

31. § 29 Abs. 1 lautet:

„(1) Für den Übertritt in eine höhere, gleiche oder niedrigere Schulstufe einer anderen Schulart oder eine andere Form, Fachrichtung oder einen anderen Schwerpunktbereich einer Schulart gelten, soweit es sich nicht um die ersten vier Schulstufen der Volks- und der Sonderschule, um die Polytechnische Schule oder um die 1. Stufe einer Neuen Mittelschule, einer mittleren oder einer höheren Schule oder um den Übertritt von Hauptschülerinnen und -schülern in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30 oder um den Übertritt von Schülerinnen und Schülern der Neuen Mittelschule in allgemein bildende höhere Schulen im Sinne des § 30b handelt, die folgenden Absätze.“

32. In § 31e Abs. 3 wird der Beistrich nach der Wendung „berufsbildenden mittleren Schulen“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt die Wendung „und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

33. In § 33 Abs. 2 lit. f und § 82a entfällt jeweils die Wendung „oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“.

34. In § 33 Abs. 5 entfällt die Wendung „oder einer höheren Schule der Lehrer- oder Erzieherbildung“.

35. § 35 Abs. 2 Z 3 lautet:

         „3. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in berufsbildenden mittleren Schulen bei praktischen Klausurarbeiten der Fachvorstand oder, wenn kein Fachvorstand bestellt ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer oder, wenn es im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen des Prüfungsgebietes erforderlich ist, ein vom Schulleiter zu bestellender fachkundiger Lehrer,“

36. § 36 Abs. 3 lautet:

„(3) Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses aus pädagogischen und organisatorischen Gründen festgelegt werden, dass imIm Rahmen der abschließenden Prüfung alle Schülerinnen und Schüler einzelnesind Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw. der mündlichen Prüfung vor dem Haupttermin (Abs.  2 Z  2) abzulegen haben (vorgezogene Teilprüfungen), wenn

           1. der das Prüfungsgebiet bildende Unterrichtsgegenstand oder die das Prüfungsgebiet bildenden Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig abgeschlossen ist bzw. sind und

           2. die Leistungen im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in den betreffenden Unterrichtsgegenständen positiv beurteilt wurden oder Semesterprüfungen gemäß §  23b erfolgreich absolviert wurden.

Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs.  2 Z  3 lit.  a der letzten Schulstufe. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter spätestens in der ersten Woche des 2. Semesters der vorletzten Schulstufe zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

37. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Leistungen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.“

38. § 38 Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“

39. In § 41a Abs. 2 achter Spiegelstrich entfällt die Wendung „und der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

40. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben (zB Durchführung von Standardüberprüfungen) hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls die Funktionen einer Klassenvorständin oder eines Klassenvorstandes, Werkstätten- oder Bauhofleiterin bzw. Werkstätten- oder Bauhofleiters, Kustodin oder Kustos sowie Fachkoordinatorin oder Fachkoordinators zu übernehmen und erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.“

41. In § 52, § 53 und § 54 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

41a. In § 55 Abs. 2 Z 1 werden die Worte „Übungskindergartens“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxiskindergartens“ und „Praxishortes“ ersetzt.

41b. In § 55 Abs. 2 Z 2 werden die Worte „Übungsschülerheimes“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxisschülerheimes“ und „Praxishortes“ ersetzt.

42. Dem § 55a wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Erzieher oder Erzieherinnen für die Lernhilfe gemäß § 8 lit. j sublit. bb des Schulorganisationsgesetzes.“

43. Nach § 57a wird folgender § 57b samt Überschrift eingefügt:

„Schülerinnen- bzw. Schülerkarte

§ 57b. (1) Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der Schülerin oder dem Schüler eine Schülerinnen- bzw. Schülerkarte auszustellen. Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Schülerin oder Schüler an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der Schülerin oder des Schülers, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Schülerinnen- bzw. Schülerkarte kann mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999.“

44. § 63a Abs. 5 erster Satz lautet:

„Das Klassenforum hat in der Vorschulstufe und den ersten Stufen und bei schulstufenübergreifender Führung von Klassen in den ersten Klassen der in Abs. 1 genannten Schularten, ansonsten bei Bedarf, einen Klassenelternvertreter und einen Stellvertreter, der diesen im Verhinderungsfall zu vertreten hat, in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen.“

45. In § 64 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wendung „aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

46. In § 64 Abs. 4 vierter Satz lautet im ersten Halbsatz der Klammerausdruck:

„(wobei Lehrbeauftragte und der Schulleiter nicht mitzuzählen sind)“

47. In § 64 Abs. 4 vierter Satz zweiter Halbsatz wird nach den Worten „alle Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

48. In § 68 lit. e entfällt die Wendung „3,“.

49. § 77 samt Überschrift wird durch folgende §§ 77 und 77a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Klassenbücher

§ 77. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

           1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,

           2. Namen der Schülerinnen und Schüler,

           3. Unterrichtsgegenstände (Stundenplan),

           4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,

           5. Termine für Schularbeiten und Tests,

           6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),

           7. Anmerkungen zu den einzelnen Schülerinnen oder Schülern: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.

Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.

(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.

(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.

(5) Klassenbücher einer öffentlichen Pflichtschule, die aufgelassen wird, sind von jener öffentlichen Pflichtschule zur Aufbewahrung zu übernehmen, in deren Schulsprengel der Standort der aufzulassenden Schule liegt. Die Aufzeichnungen anderer Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.

(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

§ 77a. (1) Die Landesschulräte und, soweit Bedarf nach einer einheitlichen Regelung besteht, das zuständige Regierungsmitglied haben durch Verordnung nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten Bestimmungen über Form, Inhalt, Führung und Aufbewahrung der in den Schulen zu führenden Aufzeichnungen und über die sonstigen bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwendenden Formblätter oder Datenmuster zu erlassen. Das gilt insbesondere für Klassenbücher, Gesundheitsblätter und Prüfungsprotokolle.

(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:

           1. Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, 7 und 7a),

           2. Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 6 bis 8),

           3. Feststellungsprüfungen (§ 20 Abs. 2),

           4. Nachtragsprüfungen (§ 20 Abs. 3),

           5. Prüfungen über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 20 Abs. 4),

           6. Wiederholungsprüfungen (§ 23),

           7. Semesterprüfungen (§ 23a),

           8. Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände (§ 23b),

           9. Einstufungsprüfungen (§ 26 Abs. 1 und 3),

         10. Einstufungsprüfungen (§ 26a Abs. 1 und 2),

         11. Aufnahmsprüfungen (§ 29 Abs. 5 und 5a, § 31b Abs. 4 sowie weiters: § 40 Abs. 1, 2, 2a, 3, 3a und 4, § 55, § 68, § 97 und § 105 des Schulorganisationsgesetzes, § 12 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes),

         12. Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 34 bis 41),

         13. Externistenprüfungen (§ 42) und

         14. Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (§ 71 Abs. 4 und 5).

Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.

(3) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

           1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,

           2. Tagesordnungspunkte,

           3. Anträge,

           4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,

           5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie

           6. Namen und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.

(4) § 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden.“

50. § 78a samt Überschrift entfällt.

51. In § 82 Abs. 1a wird das Wort „vorstehenden“ durch das Wort „nachstehenden“ ersetzt.

52. In § 82 Abs. 5p wird im Einleitungssatz die Wendung „§ 36 Abs. 2, 3 und 4“ durch die Wendung „§ 36 Abs. 2 und 4“ ersetzt.Dem § 82 wird folgender Abs. 8 angefügt:

53. Dem § 82 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 19 Abs. 3a erster bis dritter Satz, die Überschrift des §  28, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4, §  68 lit.  e, §  82 Abs.  1 und §  82e samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; § 36 Abs. 3 ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an allgemein bildenden höheren Schulen (ausgenommen dem Werkschulheim und dem Realgymnasium sowie dem Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik) auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2020 und am Werkschulheim und am Realgymnasium sowie am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2021 anzuwenden;

           2. § 2b Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 6, § 9 Abs. 3 und 5, § 12 Abs. 8a, § 13b Abs. 1, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 12, § 18a samt Überschrift, die Überschrift des § 19, § 19 Abs. 1, Abs. 2 erster Satz und Abs. 6, § 20 Abs. 4 und 7, § 22 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 11, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 3, Abs. 4 in der Fassung der Z 23, Abs. 5c und Abs. 8, § 26 Abs. 3, § 26a Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, § 31e Abs. 3, § 33 Abs. 2 und 5, § 35 Abs. 2 Z 3, § 41a Abs. 2, § 42 Abs. 8, § 51 Abs. 2, § 52, § 53, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 2 Z 1 und 2, § 55a Abs. 3, § 57b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 77 samt Überschrift und § 82a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 78a samt Überschrift außer Kraft;

           3. § 77a samt Überschrift tritt mit 1. September 2016 in Kraft und gilt für Protokolle und Aufzeichnungen, die ab diesem Tag angefertigt wurden;

         3a. § 36 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und ist abweichend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2018 anzuwenden;

           4. § 25 Abs. 4 in der Fassung der Z 24 tritt mit 1. September 2021 in Kraft;

           5. § 19 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3a letzter Satz sowie § 22 Abs. 1 letzter Satz treten hinsichtlich der 10. Schulstufen von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen dieser Schularten jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft.“

5354. Nach § 82d wird folgender § 82e samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend die neue Oberstufe

§ 82e. Durch Verordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters kann nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses einmalig festgelegt werden, dass abweichend von § 82 Abs. 5s die die neue Oberstufe betreffenden Bestimmungen hinsichtlich der 10. Schulstufe erst mit 1. September 2018 oder 2019 und hinsichtlich der weiteren Schulstufen jeweils mit 1. September der Folgejahre schulstufenweise aufsteigend in Kraft treten, wenn dies im Hinblick auf die erforderlichen pädagogischen und organisatorischen Maßnahmen zur Vorbereitung der Umsetzung der neuen Oberstufe an der betreffenden Schule dringend geboten erscheint. Die Verordnung ist von der Schulleiterin oder vom Schulleiter bis spätestens 1. Dezember 2016 zu erlassen, gemäß § 79 kundzumachen und unverzüglich der zuständigen Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 6

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2012

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. Art. 4 Z 4 (§ 19 Abs. 2 erster Satz) entfällt.

2. Art. 4 Z 6 (§ 19 Abs. 3a) entfällt.

3. Art. 4 Z 9 (§ 22 Abs. 1) entfällt.

4. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) wird der zweite Satz des § 23a Abs. 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Ein fremdsprachiger Schulbesuch im Ausland gemäß § 25 Abs. 9 verlängert den Zeitraum für die Ablegung der im betreffenden Semester oder in den betreffenden Semestern durchzuführenden Semesterprüfungen oder deren beiden Wiederholungen. In höchstens drei Pflichtgegenständen der 10. bis einschließlich der vorletzten Schulstufe ist über die Zeiträume gemäß Z 1 und 2 hinaus je höchstens eine Semesterprüfung (bis zu dritte Wiederholung) über nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterbeurteilungen zwischen der Beurteilungskonferenz der letzten Schulstufe (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung oder an den für die Durchführung der Wiederholungsprüfungen (§ 23) vorgesehenen Tagen zulässig.“

5. In Art. 4 Z 14 (§ 23a und § 23b jeweils samt Überschrift) lautet der zweite Satz des § 23a Abs. 6:

„Sie ist sodann unter Einbeziehung der im Semester in allen Kompetenzbereichen erbrachten Leistungen höchstens mit „Befriedigend“ als Leistungsbeurteilung für das betreffende Semester festzusetzen; diese Einschränkung gilt nicht für Semesterprüfungen nach unverschuldet nicht absolvierten Nachtragsprüfungen.“

6. Art. 4 Z 27 (§ 36 Abs. 3) entfällt.

7. In Art. 4 Z 34 (§ 55c samt Überschrift) wird in § 55c Abs. 1 nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

8. In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 5 die Wendung „§ 19 Abs. 2 und 3a, § 22 Abs. 1 sowie § 70 Abs. 1 lit. c treten“ durch die Wendung „§ 70 Abs. 1 lit. c tritt“ ersetzt.

9. In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 6 der Klammerausdruck nach der Wendung „§ 23a samt Überschrift“ durch den Klammerausdruck „(in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 38/2015 und BGBl. I Nr. xxx/2016)“ ersetzt und wird nach der Wendung „§ 55c samt Überschrift“ der Klammerausdruck „(in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016)“ eingefügt.

10. In Art. 4 Z 49 (§ 82 Abs. 5s) wird in Z 8 die Wendung „§ 36 Abs. 3 sowie § 36a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 treten“ durch die Wendung „§ 36a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2010 tritt“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2015

Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Z 9 (§ 36 Abs. 3) entfällt.

Artikel 8

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und es wird nach Z 5 folgende Z 6 angefügt:

         „6. unter Lehrerinnen und Lehrern auch Lehrbeauftragte, sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird.“

2. In § 11 Abs. 2 wird nach dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Wendung „oder den Lehrauftrag“ eingefügt.

3. In § 27 Abs. 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Kindergartenpädagogik“ jeweils durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt.

4. § 38 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei den einzelnen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung der Hauptprüfung sowie von mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung sind auf Grund von begründeten einvernehmlichen Anträgen der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilungen der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung bzw. von mündlichen Kompensationsprüfungen). Bei mündlichen Kompensationsprüfungen zu standardisierten Prüfungsgebieten der Klausurprüfung gemäß § 37 Abs. 2 Z 3, deren Aufgabenstellungen durch das zuständige Regierungsmitglied bestimmt werden, haben die Beurteilungsanträge der Prüfer oder Prüferinnen bzw. der Prüfer oder Prüferinnen und Beisitzer oder Beisitzerinnen sowie die Beurteilung durch die Prüfungskommission nach Maßgabe von zentralen Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Regierungsmitglieds zu erfolgen.“

5. § 38 Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.“

6. § 47 Abs. 2 lautet:

„(2) Außer den ihr oder ihm obliegenden unterrichtlichen (einschließlich Bildungsarbeit) und administrativen Aufgaben hat die Lehrerin oder der Lehrer (ausgenommen Lehrbeauftragte) erforderlichenfalls besondere Funktionen (zB einer Studienkoordinatorin oder eines Studienkoordinators) zu übernehmen sowie erforderliche Fort- und Weiterbildungsangebote zu besuchen. Weiters hat die Lehrerin oder der Lehrer die Funktion eines Mitgliedes einer Prüfungskommission zu übernehmen und an den Lehrerinnen- und Lehrerkonferenzen teilzunehmen.“

7. In § 48 und § 49 wird jeweils nach dem Wort „Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

7a. In § 51 Abs. 1 Z 2 werden die Worte „Übungskindergartens“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxiskindergartens“ und „Praxishortes“ ersetzt.

7b. In § 51 Abs. 1 Z 3 werden die Worte „Übungsschülerheimes“ und „Übungshortes“ durch die Wörter „Praxisschülerheimes“ und „Praxishortes“ ersetzt.

8. Nach § 55 wird folgender § 55a samt Überschrift eingefügt:

„Studierendenkarte

§ 55a. (1) Auf Verlangen und gegen Ersatz der Gestehungskosten ist der oder dem Studierenden eine Studierendenkarte auszustellen. Die Studierendenkarte dient dem Nachweis der Eigenschaft als Studierende oder Studierender an der betreffenden Schule. Sie hat jedenfalls die Bezeichnung der Schule, den oder die Vor- sowie Familien- oder Nachnamen und ein Lichtbild der oder des Studierenden, deren bzw. dessen Geburtsdatum und das Ausstellungsdatum zu enthalten.

(2) Die Studierendenkarte kann mit Zustimmung der oder des Studierenden darüber hinaus mit weiteren Funktionalitäten ausgestattet sein und elektronische Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern aufweisen. Die Zustimmung hiefür ist schriftlich zu erteilen und kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Informationen über Verknüpfungen zu anderen Dienstleistern dürfen seitens der Schule nicht gespeichert werden.

(3) Das Verlangen gemäß Abs. 1 sowie die Zustimmung gemäß Abs. 2 gelten als Zustimmung im Sinne des § 4 Z 14 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999.“

9. In § 58 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wendung „aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer“ der Klammerausdruck „(ausgenommen Lehrbeauftragte)“ eingefügt.

10. § 65 samt Überschrift wird durch folgende §§ 65 und 65a jeweils samt Überschrift ersetzt:

„Klassenbücher

§ 65. (1) An jeder Schule ist für jede Klasse ein Klassenbuch zu führen. Das Klassenbuch dient dazu, zur Sicherstellung und zum Nachweis der Ordnungsgemäßheit des Unterrichts Vorgänge zu dokumentieren, die im Zusammenhang mit der Organisation und der Durchführung von Unterricht stehen.

(2) Klassenbücher haben Aufzeichnungen zu enthalten insbesondere über:

           1. Schule, Schulart, Schulstandort, Schuljahr, Klasse bzw. Jahrgang, Schulformkennzahl,

           2. Namen der Studierenden,

           3. Module (Stundenplan),

           4. Namen der unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer,

           5. Termine für Schularbeiten und Tests,

           6. Anmerkungen zu den einzelnen Unterrichtsstunden: Beginn und Ende der Unterrichtsstunde, behandelter Lehrstoff, durchgeführte Prüfungen, besondere Vorkommnisse wie zB Abweichungen vom Stundenplan (Stundentausch, Supplierung, Entfall, Schulveranstaltungen ua.),

           7. Anmerkungen zu den einzelnen Studierenden: Fernbleiben, Aufgaben und Funktionen, besondere Vorkommnisse ua.

Besonders schutzwürdige Daten dürfen nur dann im Klassenbuch vermerkt werden, wenn deren Dokumentation ein wichtiges öffentliches Interesse darstellt.

(3) Klassenbücher sind gesichert und vor dem Zugriff anderer Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal geschützt zu verwahren. Sie können statt in Schriftform auch elektronisch geführt werden, wobei das Einräumen von Abfrageberechtigungen und das Schaffen von Einsichts- oder Zugriffsmöglichkeiten auf andere Personen als dem an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonal nicht zulässig sind. Es sind Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 14 DSG 2000 zu treffen und es sind die Bestimmungen des § 15 DSG 2000 über das Datengeheimnis anzuwenden.

(4) Klassenbücher sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen drei Jahre ab dem Ende des letzten Schuljahres der betreffenden Klasse oder des betreffenden Jahrganges an der Schule aufzubewahren.

(5) Klassenbücher von öffentlichen Schulen, die aufgelassen werden, sind von der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übernehmen.

(6) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Abs. 4 sind physische Aufzeichnungen zu vernichten und elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen zu löschen.

Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen

§ 65a. (1) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen:

           1. Einstufungsprüfungen (§ 5 Abs. 3),

           2. Aufnahms- und Eignungsprüfungen (§§ 8 bis 10),

           3. Leistungsfeststellungen (§ 21),

           4. Kolloquien (§ 23, § 27 Abs. 2, § 62 Abs. 3),

           5. Modulprüfungen (§ 23a),

           6. Reifeprüfungen (einschließlich Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung), Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen und Abschlussprüfungen (§§ 33 bis 41),

           7. Externistenprüfungen (§ 42) und

           8. Prüfungen im Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren (§ 62 Abs. 3).

Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 7 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.

(2) Zum Nachweis der Ordnungs- und Rechtmäßigkeit schulinterner Vorgänge sind Besprechungsprotokolle sowie Aufzeichnungen von Konferenzen und von Sitzungen schulpartnerschaftlicher Gremien zu dokumentieren. Sie haben insbesondere zu enthalten:

           1. Datum, Zeit, Ort, Namen der Anwesenden,

           2. Tagesordnungspunkte,

           3. Anträge,

           4. Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs,

           5. gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse sowie

           6. Name und Unterschrift der Protokollführerin oder des Protokollführers.

Protokolle und Aufzeichnungen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 drei Jahre ab dem Jahr, in dem das Protokoll geführt oder die Aufzeichnung stattgefunden hat, aufzubewahren. Protokolle über Beschlüsse mit Wirksamkeit für die Zukunft sind drei Jahre über das Enden der Wirksamkeit des Beschlusses aufzubewahren.

(3) § 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden.“

11. Dem § 69 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 38 Abs. 4 und Abs. 6 Z 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 4 Z 5 und 6, § 11 Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 47 Abs. 2, § 48, § 49, § 51 Abs. 1 Z 2 und 3, § 55a samt Überschrift, § 65 samt Überschrift, § 65a samt Überschrift und § 58 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Hochschulgesetzes 2005

Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 3a lautet:

„(3a) An der Pädagogischen Hochschule sind weiters Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik (für Erzieherinnen und Erzieher für die Freizeit an ganztägigen Schulformen – Freizeitpädagoginnen und ‑pädagogen) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) im Umfang von jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkten bei Bedarf anzubieten und zu führen.“

2. § 39 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Es sind weiters Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2) zur Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern für die Freizeit an ganztägigen Schulformen (Hochschullehrgänge für Freizeitpädagogik) sowie Hochschullehrgänge zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) einzurichten, deren Arbeitsaufwand jeweils 60 ECTS-Anrechnungspunkte beträgt.“

3. In § 51 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Voraussetzung zur Zulassung zu einem Hochschullehrgang zur Qualifikation für die Erteilung von Lernhilfe an ganztägigen Schulformen (für Erzieherinnen und Erzieher für die Lernhilfe) ist die allgemeine Universitätsreife.“

4. In § 56 Abs. 1 entfällt die Wendung „und höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung“.

5. Dem § 80 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 8 Abs. 3a, § 39 Abs. 1, § 51 Abs. 1a und § 56 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.“

2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zum Zweck der frühzeitigen Organisation und Bereitstellung von treffsicheren Fördermaßnahmen im Rahmen des Unterrichts nach dem Lehrplan der 1. Schulstufe oder der Vorschulstufe sowie weiters zum Zweck der Klassenbildung und der Klassenzuweisung haben die Erziehungsberechtigten allfällige Unterlagen, Erhebungen und Förderergebnisse, die während der Zeit des Kindergartenbesuches zum Zweck der Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes erstellt, durchgeführt bzw. erhoben wurden, vorzulegen. Die Vorlage kann in Papierform oder in elektronischer Form erfolgen. Diese Informationen sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, aufzubewahren spätestens mit Ablauf des betreffenden Unterrichtsjahres zu vernichten bzw. zu löschen.“

3. In § 6 Abs. 3 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

4. In § 8a Abs. 1 wird das Wort „Haushaltungsschule“ durch die Wendung „einjährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

5. In § 8a Abs. 2 und 3 sowie § 8b wird das Wort „Haushaltungsschule“ jeweils durch die Wendung „einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe“ ersetzt.

6. In § 20 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 entfällt jeweils das Wort „integrativen“.

7. Dem § 30 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 6 Abs. 1, 1a und 3, § 8a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 8b treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 11

Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2014, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Führung

           1. einer privaten Haushaltungsschule als private einjährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

           2. einer privaten Hauswirtschaftsschule als private zweijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe,

           3. einer privaten Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik als private Bildungsanstalt für Elementarpädagogik,

           4. eines privaten Kollegs für Kindergartenpädagogik als privates Kolleg für Elementarpädagogik,

           5. eines privaten Lehrgangs für Sonderkindergartenpädagogik als privaten Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik oder

           6. eines privaten Lehrgangs zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern als privaten Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik

ist vom Fortbestand der Schule auszugehen. Für diese privaten Schulen bestehende Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die private Schule gemäß der gesetzlichen Neubezeichnung.“

2. Dem § 29 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 27 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“

Artikel 12

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. im Fall, dass eine Schüler- oder Studierendenkarte oder ein Studierendenausweis mit Lichtbild auszustellen ist, ein Lichtbild, auf dem der Kopf erkennbar und vollständig abgebildet sein muss,“

2. In § 3 Abs. 2 entfällt in Z 7 das einleitende Wort „andere“, wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 8 angefügt:

         „8. andere für Vollzugsaufgaben an der Schule notwendige Daten gemäß Anlage 1a.“

3. § 8 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Die Leiter von Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f, g und h haben darüber hinaus

           1. die Daten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1a, 5 und 9, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 sowie der Anlage 1 Z 5 lit. c und e sowie Z 8, 9, 11, 12 und 13 spätestens zwei Jahre und

           2. die Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 und der Anlage 1a 60 Jahre

nach dem Abgang des Schülers von der Bildungseinrichtung aus den Evidenzen gemäß § 3 zu löschen.“

4. In § 9 Abs. 1 letzter Satz wird die Wendung „für Zwecke der Raumordnung und Bildungsplanung“ durch die Wendung „für Zwecke der Qualitätssicherung, der Bildungsplanung und der Raumordnung“ ersetzt.

5. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat der Bundesminister für Inneres gemäß § 16b des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, aus dem Zentralen Melderegister für den 30. September eines Kalenderjahres, verknüpft mit dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) und dem verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen „Sozialversicherung“ (bPK-SV) gemäß § 9 des E‑Government–Gesetzes,

           1. die Gemeinde des Hauptwohnsitzes, Geschlecht, Geburtsdatum, allfällige akademische Grade und die Staatsangehörigkeit sowie

           2. für den Zeitraum seit dem 1. Oktober des Vorjahres bei Zuwanderern nach Österreich den Staat des bisherigen Wohnsitzes und bei Abwanderern aus Österreich den Staat des künftigen Wohnsitzes

der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu übermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat die übermittelten bPK im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger durch die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten zu ersetzen. Die Bundesanstalt hat zu diesem Zweck die verschlüsselten bPK an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden bPK die Sozialversicherungsnummern rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen Sozialversicherungsnummern mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die bPK zu löschen. Für Personen, denen keine Sozialversicherungsnummer zugeordnet ist, hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das bPK-AS anstelle der Sozialversicherungsnummer zu verwenden. Liegt für eine Person, für welche bei einer früheren Übermittlung das bPK-AS herangezogen wurde, nun erstmals eine Sozialversicherungsnummer vor, so ist das bPK-AS durch die Sozialversicherungsnummer zu ersetzen.“

6. § 10 Abs. 5 entfällt.

7. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:

„Datenverwendung

§ 10a. (1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten

           1. für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder

           2. zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2

benötigt werden.

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die

           1. für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie

           2. für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10

übermittelten Datensätze ohne Sozialversicherungsnummer und unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) zu verwenden. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat zu diesem Zweck die Sozialversicherungsnummern der Datensätze an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Dieser hat zu den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS rückzuübermitteln. Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat in der Folge unverzüglich die erhaltenen bPK-AS mit den entsprechenden Datensätzen zu verknüpfen und die Sozialversicherungsnummer zu löschen.“

8. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Alle Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes personenbezogene Daten gemäß § 4 Z 1 DSG 2000 verarbeiten, sind über diese von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten und über alle Tatsachen, die ihnen bei der Erhebung, der Bearbeitung und der Verarbeitung zur Kenntnis gelangt sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind hinsichtlich dieser Verschwiegenheitspflicht Beamte im Sinne des § 74 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974. Die Verschwiegenheitspflicht gilt als Amtsgeheimnis gemäß § 310 StGB.“

9. Dem § 12 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2016 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz entfallenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

           1. § 11 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

           2. § 3 Abs. 1 Z 1a sowie Abs. 2 Z 7 und 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 und § 10a samt Überschrift sowie die Anlage 1a treten mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 5 außer Kraft.“

10. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 1a eingefügt:

„Anlage 1a

Zu § 3 Abs. 2 Z 8

Verarbeitung von an der jeweiligen Schule erforderlichen Daten:

Der Leiter einer Bildungseinrichtung hat für Zwecke des Bildungseinrichtungsstandortes (§ 3 Abs. 1) insbesondere folgende Daten gemäß § 3 Abs. 2 Z 8 schülerbezogen zu verarbeiten:

           1. Daten im Zusammenhang mit der Aufnahme der Schülerinnen und Schüler sowie in Zusammenhang mit der Durchführung von Aufnahms- und Eignungsprüfungen;

           2. für die Ausgestaltung der Unterrichtsordnung (etwa Klassenbildung, Stundenplan, Befreiungen, Anmeldung zum Betreuungsteil) erforderliche Daten;

           3. für die Ausstellung von Zeugnissen, Schulnachrichten und Schulbesuchsbestätigungen erforderliche Daten;

           4. Daten zur Beurteilung für Aufsteigen und Wiederholen von Schulstufen, Abschluss von Modulen sowie zur Feststellung der zulässigen Dauer des Schulbesuchs;

           5. zur Durchführung von abschließenden Prüfungen und Externistenprüfungen erforderliche Daten;

           6. Kontaktdaten der Erziehungsberechtigten;

           7. Kontaktdaten der Schüler- und Elternvertreter.“

Artikel 13

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Wendung „ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter“ durch die Wendung „ein rechtskundiger Verwaltungsbediensteter des Bundes“ ersetzt.

2. Dem § 24 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und ist auf Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in einem Dienstverhältnis zum Land auf unbestimmte Zeit bestellt sind, nicht anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Prüfungstaxengesetzes – Schulen/Pädagogische Hochschulen

Das Prüfungstaxengesetz – Schulen/Pädagogische Hochschulen, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2013, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz)“

2. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die in den Anlagen I und Ia genannten Entschädigungen gebühren für jede Prüfungskandidatin oder jeden Prüfungskandidaten; sofern jedoch in den Anlagen I oder Ia bei Prüferinnen oder Prüfern Teilprüfungen oder bei den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommissionen Entschädigungen je Teilprüfung ausgewiesen werden, gebühren die Entschädigungen je Teilprüfung. Soweit in Anlage I oder Ia nicht Sonderbestimmungen bestehen, sind bei allen mündlichen Prüfungen, an denen mehrere Prüferinnen oder Prüfer beteiligt sind, die Prüfungstaxen nach der Anzahl der beteiligten Prüferinnen oder Prüfer zu teilen. Bei schriftlichen, grafischen und praktischen Prüfungen bzw. Prüfungsteilen sind die Prüfungstaxen jedoch nach dem zeitlichen Anteil der Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer der Prüfung bzw. des Prüfungsteiles im Sinne der jeweiligen Prüfungsvorschriften zu teilen.“

3. In § 3 Abs. 2 und in § 7 wird jeweils die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ und in § 7 wird weiters die Wendung „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

4. In § 3 Abs. 3 wird das Zitat „Anlage I Abschnitt II Z 2“ durch das Zitat „Anlage Ia Abschnitt I Z 2“ ersetzt.

5. In § 3 Abs. 4 wird das Zitat „Anlage I Abschnitt III Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc“ durch das Zitat „Anlage Ia Abschnitt II Z 2a oder 2b bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c“ ersetzt, in lit. a wird das Zitat „Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a“ durch das Zitat „Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa“ ersetzt und in lit. b wird das Zitat „Abschnitt III Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a oder Abschnitt V Z 4 lit. a sublit. cc subsublit. a“ durch das Zitat „Anlage Ia Abschnitt II Z 2a lit. a oder Z 2b lit. a bzw. Abschnitt III Z 1 lit. c sublit. aa“ ersetzt.

6. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Für die Korrektur und Beurteilung der abschließenden Arbeiten ist bei mehreren Prüferinnen oder Prüfern die Prüfungstaxe durch die Anzahl der beteiligten Personen zu teilen.

(6) Eine Vergütung für die kontinuierliche Betreuung der abschließenden Arbeit nach Anlage Ia gebührt nicht, wenn ein Anspruch auf die Vergütung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, besteht.“

7. In § 5 Abs. 1 wird die Bezeichnung „I“ durch die Bezeichnungen „I, Ia“ ersetzt und die Wortfolge „Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,“ ersetzt.

8. Dem § 6 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten in Kraft:

           1. § 6b mit 1. September 2015;

           2. der Titel, § 3 Abs. 1 bis 6, § 5 Abs. 1, § 7, Anlage I und Anlage Ia in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 mit 1. September 2016.“

9. Dem § 6a wird nachfolgender § 6b samt Überschrift angefügt:

„Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. xxx/2016

§ 6b. Die Abgeltungen gemäß Anlage I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 sind abweichend von § 6 Abs. 14 Z 2 auf die im Schuljahr 2015/16 zum Haupttermin abgehaltenen neuen Reifeprüfungen, neuen Reife- und Diplomprüfungen, neuen Diplomprüfungen sowie neuen Abschlussprüfungen (BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015) anzuwenden. Hierbei finden für die an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik abzunehmenden Prüfungen die in Anlage I Abschnitt III für die berufsbildenden höheren Schulen vorgesehenen Abgeltungen mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Jahrgangsvorständin oder des Jahrgangsvorstandes die Klassenvorständin oder der Klassenvorstand treten.“

10. An die Stelle der bisherigen Anlage I treten die nachstehenden Anlagen I und Ia:

„Anlage I

Prüfungen für die Pflichtschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen ab Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung
(BGBl. I Nr. 52/2010 und BGBl. I Nr. 38/2015)

I.

Allgemein bildende und berufsbildende Pflichtschulen

 

 

Euro

           1. Externistenprüfungen für die Volksschule und die Sonderschule (§ 42 SchUG):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in (je Teilprüfung)

1,4

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

           2. Externistenprüfungen für die Neue Mittelschule, die Hauptschule und die Polytechnische Schule (§ 42 SchUG):

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

           3. Externistenprüfung für die Berufsschule (§ 42 SchUG):

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,3

Prüfer/in:

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

Schriftführer/in (je Teilprüfung)

0,3

           4. Einstufungsprüfungen und Aufnahmsprüfungen, sofern nicht Z 5 in Betracht kommt (§ 3 Abs. 6, § 6 und § 28 Abs. 3 SchUG):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

           5. Einstufungsprüfungen für die Berufsschule (§ 3 Abs. 7 SchUG):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

           6. Kommissionelle Prüfung, sofern nicht Z 7 in Betracht kommt (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           7. Kommissionelle Prüfung für die Berufsschule (§ 71 Abs. 5 SchUG):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

II.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige

 

           1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

           2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

           3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

                a. Hauptprüfung der Reifeprüfung:

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil

3,5

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden (vorwissenschaftlichen) Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

                b. Vorprüfung der Reifeprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

                c. Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

           4. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

           6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

wie Z 4

 

           7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG oder § 41 SchUG-BKV):

 

wie Z 1

 

           8. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

 

 

III.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige):

 

           1. Hauptprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende Abteilungsvorständin oder

Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinatorin oder Studienkoordinator oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie den entsprechenden Schulen für Berufstätige

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

           2. Vorprüfung der Reife- und Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

           3. Externistenreife- und -Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

                a. Hauptprüfung

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil bei standardisierten Prüfungen

3,5

für den schriftlichen oder grafischen Teil bei nicht standardisierten Prüfungen

6,3

für den praktischen Teil an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

4,1

für den praktischen Teil an den übrigen berufsbildenden höheren Schulen

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“

4,7

für den mündlichen Teil für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“ bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

3,3

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Diplomarbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

                b. Vorprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den praktischen Teil

6,3

                c. Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

           4. Abschlussprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. § 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder ein/e von der Schulleitung zu bestellende/r Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand, Fachvorständin oder Fachvorstand, Studienkoordinator/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

           5. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

                a. Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r (je Teilprüfung)

0,6

Schulleiter/in oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson (je Teilprüfung)

0,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für den grafischen und/oder praktischen Teil für das Prüfungsgebiet „Fachklausur“

7,0

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil bei Bestellung einer zweiten Prüferin oder eines zweiten Prüfers anstelle einer Beisitzerin oder eines Beisitzers (je Prüfer/in)

2,7

für die mündliche Kompensationsprüfung

3,5

Beisitzer/in (je Teilprüfung)

1,8

Korrektur der abschließenden Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion

9,7

                b. Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

           6. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)

 

für den schriftlichen Teil

2,1

           7. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen an den übrigen berufsbildenden Schulen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

           8. Sonstige Externistenprüfungen (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           9. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG) und Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

         10. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

wie Z 5

 

IV.

Bundessportakademien:

 

 

Abschlussprüfung (Sportlehrer/innenprüfung, Schilehrer/innenprüfung ua.) sowie Befähigungsprüfung für die Ausbildung zur Leibeserzieherin oder zum Leibeserzieher:

 

Vorsitzende/r

1,7

Prüfer/in (je Teilprüfung)

2,1

Schriftführer/in

1,1

 

Anlage Ia

Prüfungen für die mittleren sowie die höheren Schulen vor der Einführung der neuen Reifeprüfung, der neuen Reife- und Diplomprüfung, der neuen Diplomprüfung und der neuen Abschlussprüfung

I.

Allgemein bildende höhere Schulen sowie die entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 

           1. Hauptprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

3,5

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

3,5

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit fächerübergreifender Schwerpunktprüfung) (pro Fach)

7,0

für den mündlichen Teil (mit Frage der Fachbereichsarbeit)

7,0

           2. Vorprüfung der Reifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

Für die Fachbereichsarbeit:

 

                a) für die Betreuung je Prüfer/in unabhängig von der Zahl der Fachbereichsarbeiten

42,6

               b) für die Betreuung je Fachbereichsarbeit bis höchstens fünf Fachbereichsarbeiten je Prüfer/in (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

56,7

                c) für die Korrektur und Beurteilung (bei mehreren Prüfer/innen ist diese Prüfungstaxe zu teilen)

8,4

Prüfer/in:

 

für die pflichtige Vorprüfung:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

           3. Externistenreifeprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

                a) Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen oder grafischen Teil der Klausurprüfung

4,2

für den mündlichen Teil (ohne Schwerpunktprüfung)

4,2

für den mündlichen Teil (mit vertiefender Schwerpunktprüfung)

7,0

für den mündlichen Teil (mit ergänzender Schwerpunktprüfung)

7,0

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

4,2

               b) Vorprüfungen:

 

Vorsitzende/r

2,8

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

                c) Zulassungsprüfungen:

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

Schriftführer/in in der Funktion der Klassenvorständin oder des Klassenvorstandes

1,1

           4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           5. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3, § 29 Abs. 5 und § 30 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

           6. Prüfungen für die Nostrifikation ausländischer Zeugnisse (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

wie Z 4

 

           7. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, die nicht im Rahmen der Reifeprüfung abgelegt werden (§ 41 SchUG bzw. § 41 SchUG-BKV):

 

wie Z 1

 

           8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Berufstätige:

 

Prüfer/in:

 

für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

           9. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

II.

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der entsprechenden Schulen für Berufstätige:

 

           1. Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Jahrgangsvorständin oder Jahrgangsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

für den mündlichen Teil

3,5

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“)

7,0

Schriftführer/in

2,1

           2. Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG):

 

Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Schriftführer/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

         2a. Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Prüfer/in:

 

                a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

               b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

 

         2b. Abschlussarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Prüfer/in:

 

                a) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

55,9

               b) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß lit. a und b zu teilen.

 

           3. Externistenreifeprüfung (§ 42 SchUG):

 

                a) Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit als fächerübergreifende Projektarbeit“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“ oder „Betriebswirtschaftliche Diplomarbeit“)

für den mündlichen Teil

4,1

für den mündlichen Teil (für das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach“)

7,0

               b) Vorprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand oder Fachvorständin oder Fachvorstand

2,1

Werkstättenleiter/in

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

Schriftführer/in

2,1

                c) Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

           4. Aufnahmsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

           5. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder

 

praktischen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           6. Abschlussprüfung (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

3,5

Fachvorständin oder Fachvorstand oder Werkstättenleiter/in

2,1

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

3,5

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

 

für den mündlichen Teil

3,5

           7. Externistenabschlussprüfung (§ 42 SchUG bzw. § 42 SchUG-BKV):

 

                a) Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in oder Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

6,3

für das gesamte Prüfungsgebiet „Projekt“ für die ersten 10 Stunden

11,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

für jede weitere Stunde

1,1

(bei mehreren Prüfer/innen gebührt dieser Betrag nach dem zeitlichen Anteil ihrer jeweiligen Prüfungstätigkeit an der Gesamtdauer des Prüfungsgebietes „Projekt“)

für den mündlichen Teil

4,7

               b) Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

0,6

Schriftführer/in

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,8

           8. Kommissionelle Prüfung (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§ 23 und § 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

1,4

für den schriftlichen, grafischen oder praktischen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           9. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen (§ 75 Abs. 4 SchUG):

 

wie Z 5

 

         10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige:

 

Prüfer/in:

 

für die mündliche Prüfung

1,4

für die schriftliche, grafische oder praktische Prüfung

2,1

III.

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie entsprechende Schulen für Berufstätige:

 

            1. a) Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

3,5

Klassenvorständin oder Klassenvorstand

2,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

3,5

für den schriftlichen Teil

6,3

für den praktischen Teil

4,1

               b) Vorprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

                c) Diplomarbeit (§ 34 Abs. 3 SchUG bzw. § 33 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Prüfer/in:

 

                     aa) für die Betreuung je Schüler/in (bis höchstens fünf Schüler/innen je Prüfer/in)

68,1

                    bb) für die Korrektur und Beurteilung der Ergebnisse

8,4

Bei mehreren Prüfer/innen sind die Prüfungstaxen gemäß sublit. aa und bb zu teilen.

 

           2. Eignungsprüfungen und Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6, §§ 6 ff, § 26 Abs. 3 SchUG bzw. § 5 Abs. 3, §§ 9 ff und § 13 Abs. 2 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

0,7

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil oder praktischen Teil

1,4

(sofern im praktischen Teil der Eignungsprüfung mehrere Prüfer/innen beteiligt sind, gebührt dieser Betrag jeder/jedem Prüfer/in)

 

für den schriftlichen Teil

2,1

           3. Externistenreife- und Diplomprüfung sowie Externistendiplomprüfung (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Hauptprüfung:

 

Vorsitzende/r

4,1

Schulleiter/in

4,1

Schriftführer/in

4,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

4,7

für den schriftlichen Teil

6,3

für jeden praktischen Teil

4,7

Vorprüfung:

 

Vorsitzende/r

2,8

Prüfer/in der mündlichen Prüfung

3,5

Zulassungsprüfung:

 

Vorsitzende/r

1,1

Schriftführer/in

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

für den praktischen Teil

2,1

           4. Sonstige Externistenprüfungen (§§ 34 ff SchUG bzw. §§ 33 ff SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,1

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

2,1

für den schriftlichen Teil

2,8

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1

           5. Prüfungen für Nostrifikationen von ausländischen Zeugnissen § 75 Abs. 4 SchUG:

 

wie Z 4

 

           6. Kommissionelle Prüfungen (§ 71 Abs. 5 SchUG), Kolloquien an Schulen für Berufstätige (§§ 23 und 62 Abs. 3 SchUG-BKV):

 

Vorsitzende/r

1,4

Prüfer/in:

 

für den mündlichen oder praktischen Teil

1,4

für den schriftlichen Teil

2,1

fachkundige/r Beisitzer/in als Schriftführer/in

1,1”

Artikel 15

Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 9 wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

2. In § 15 Abs. 1 wird die Zahl „50“ durch die Zahl „48,08“ersetzt.

3. In § 27a Z 1 wird dem Wort „oder“ die Wortfolge „oder einer vergleichbaren Schule in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft“ vorangestellt und in Z 2 wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 3 Abs. 9, § 15 Abs. 1, § 27a und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

5. In § 31 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ und die Wendung „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Lehrbeauftragtengesetzes

Das Lehrbeauftragtengesetz, BGBl. Nr. 656/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Wendung „Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Bildung und Frauen“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 und 6 wird jeweils das Wort „Kindergartenpädagogik“ durch das Wort „Elementarpädagogik“ ersetzt, in Abs. 1 nach dem Wort „Sportlehrern“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „durch das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, durch das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975,“ eingefügt und in Abs. 6 das Wort „Erzieher“ durch das Wort „Sozialpädagogik“ ersetzt.

3. Dem § 1 Abs. 3 wird nachfolgender Satz angefügt:

„Lehrbeauftragte an Schulen haben neben der Abhaltung des vorgesehenen Unterrichts auch die mit der Unterrichtstätigkeit verbundenen Prüfungen abzunehmen sowie die in den schulrechtlichen Bestimmungen für Lehrbeauftragte vorgesehenen sonstigen Pflichten wahrzunehmen.“

4. In § 1 Abs. 7 wird die Wortfolge „das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage“ durch die Wortfolge „der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956,“ ersetzt.

5. In § 3 wird die Wendung „Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“ sowie die Wendung „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

6. In § 3a Abs. 1 wird die Wendung „vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch die Wendung „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung und Frauen“ und in Abs. 5 die Zahl „76“ durch die Zahl „74,99“ ersetzt.

7. In § 5 Abs. 2 wird die Wendung „der Bundesminister für Unterricht und Kunst“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung und Frauen“, die Wendung „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wendung „die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“, die Wendung „dem Bundeskanzler“ durch die Wendung „der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler“ sowie die Wendung „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wendung „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt.

8. Dem § 5 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Der Titel, § 1 Abs. 1, 3, 6 und 7, § 3, § 3a Abs. 1 und 5 sowie § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 17

Änderung des Forstgesetzes 1975

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 106 Abs. 3 Z 1 und § 109a Abs. 7 wird der Ausdruck „§ 109 Abs. 3“ jeweils durch den Ausdruck „§ 109 Abs. 1“ ersetzt.

2. § 109 Abs. 1 und 2 entfällt; die Abs. 3 bis 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ bis „(5)“.

3. In § 109 Abs. 1 wird die Wortfolge „nach den Voraussetzungen der Abs. 4 bis 7“ durch die Wortfolge „nach den Voraussetzungen der Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

4. § 109 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. nicht reglementiert ist, nachzuweisen, dass er diesen Beruf in den der Antragstellung vorhergehenden zehn Jahren ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt hat und im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.“

5. In § 109 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

6. Nach § 109 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Weiters hat die Person, deren Berufsqualifikationen anerkannt werden, über Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen, die für die Ausübung des die Anerkennung betreffenden Berufes erforderlich sind. Bestehen erhebliche und konkrete Zweifel daran, dass der Antragsteller über ausreichende Sprachkenntnisse hinsichtlich der beabsichtigten Berufsausübung verfügt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Antragsteller mit gesondertem Bescheid den Nachweis solcher Sprachkenntnisse vorzuschreiben. Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.“

7. In § 109 Abs. 3 wird die Wortfolge „zweijährige Berufserfahrung nach Abs. 4 Z 2“ durch die Wortfolge „einjährige Berufserfahrung nach Abs. 2 Z 2“ ersetzt.

8. § 109 Abs. 4 lautet:

„(4) Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 müssen

           1. von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellt sein,

           2. das jeweilige Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG bescheinigen, das der vom Antragsteller im Herkunftsstaat abgeschlossenen Ausbildung entspricht und

           3. im Fall des Abs. 2 Z 2 bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.“

9. Nach § 109 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Im Inland werden die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 folgenden Qualifikationsniveaus zugeordnet:

                1. die Berufe Forstassistent/Forstassistentin und Forstwirt/Forstwirtin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG,

                2. die Berufe Förster/Försterin und Forstadjunkt/Forstadjunktin dem Qualifikationsniveau gemäß Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG und

                3. der Beruf Forstwart/Forstwartin dem Qualifikationsniveau gemäß des Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG.“

10. § 109 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gewährt im Einzelfall Staatsangehörigen nach § 104 Abs. 4 Z 1 bis 4 auf Antrag partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit gemäß § 105 Abs. 1, wenn

           1. der Antragsteller im Herkunftsstaat ohne Einschränkung zur Ausübung jener Tätigkeit qualifiziert ist, für die partieller Zugang begehrt wird,

           2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsstaat und dem jeweiligen Beruf gemäß § 105 Abs. 1 so groß ist, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige inländische Ausbildungsprogramm zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf zu erlangen und

           3. die Berufstätigkeit sich objektiv von anderen unter die Berufe gemäß § 105 Abs. 1 fallenden Tätigkeiten trennen lässt und im Herkunftsstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

(7) Der partielle Zugang kann versagt werden, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind.“

11. In § 109a werden die Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1, 1a und 2 ersetzt:

„(1) Im Bescheid nach § 109 Abs. 1 ist die Anerkennung der Berufsqualifikationen davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller wahlweise erfolgreich einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, wenn

           1. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen der jeweiligen Ausbildung nach § 105 Abs. 1 unterscheiden oder

           2. der reglementierte Beruf im Herkunftsstaat berufliche Tätigkeiten nicht umfasst, die Bestandteil eines Berufs nach § 105 Abs. 1 Z 1 bis 5 sind, und dieser Unterschied in einer besonderen inländischen Ausbildung oder der Verschiedenheit der Fächer im Sinne der Z 1 besteht.

Fächer, die sich im Sinne der Z 1 wesentlich unterscheiden, sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der inländischen Ausbildung aufweist.

(1a) Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Abs. 1 kann entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden, wenn

           1. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Förster/Försterin oder Forstadjunkt/Forstadjunktin beantragt oder

           2. der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG die Anerkennung seiner Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragt.

Inhabern einer Berufsqualifikation gemäß Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG, die die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation als Qualifikation für die Ausübung der Berufe Forstassistent/Forstassistentin oder Forstwirt/Forstwirtin beantragen, kann der Zugang zu diesen Berufen oder deren Ausübung ohne weitere Prüfung versagt werden.

(2) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere ist zuvor auch zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Ausbildungen nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ganz oder teilweise ausgleichen können. Die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung ist hinreichend zu begründen. Insbesondere sind dem Antragsteller mitzuteilen:

           1. das gemäß § 109 Abs. 4a geforderte Niveau der Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG und

           2. die wesentlichen Unterschiede im Sinne des Abs. 1 sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.“

12. In § 109a Abs. 5 wird die Wortfolge „die beruflichen Qualifikationen“ durch die Wortfolge „die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen“ ersetzt.

13. § 109b Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten in den vorhergehenden zehn Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat, sofern der Beruf oder die Ausbildung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist.“

14. § 109b Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Falle einer Nachprüfung gemäß den Abs. 5 bis 8 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung nach § 105 Abs. 1, im Falle der Gewährung eines partiellen Zugangs gemäß § 109 Abs. 6 und 7 erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates.“

15. § 109b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Nachprüfung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung des Qualifikationsunterschiedes gemäß Abs. 7 erforderlich ist.“

16. § 109b Abs. 7 lautet:

„(7) Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher und der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters zu den jeweiligen Ausbildungen nach § 105 Abs. 1 besteht, der durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hiefür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, ist dem Dienstleister durch die Vorschreibung einer Eignungsprüfung zu ermöglichen, die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen nachzuweisen.“

17. In § 109b Abs. 8 wird im ersten Satz das Wort „soll“ durch das Wort „hat“ ersetzt und im dritten Satz nach der Wortfolge „binnen zwei Monaten“ die Wortfolge „nach Behebung der Schwierigkeiten“ eingefügt.

18. In § 109b Abs. 9 entfällt in der Z 5 das Wort „und“, wird in Z 6 der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Z 7 angefügt:

         „7. gegebenenfalls den Umfang der beruflichen Tätigkeiten, für die partieller Zugang zu einem Beruf nach § 105 Abs. 1 gewährt wurde.“

19. Nach § 109b wird folgender § 109c samt Überschrift eingefügt:

Verfahren über den Einheitlichen Ansprechpartner

§ 109c. (1) In Verfahren gemäß § 109 und § 109b können schriftliche Anbringen auch beim Einheitlichen Ansprechpartner eingebracht werden. Diesfalls sind die Bestimmungen der §§ 6 bis 11 des Dienstleistungsgesetzes (DLG), BGBl. I Nr. 100/2011, anzuwenden.

(2) Im Falle des Einbringens schriftlicher Anbringen beim Einheitlichen Ansprechpartner beginnen die Entscheidungsfristen gemäß § 109 Abs. 5 und § 109b Abs. 8 mit dem Zeitpunkt der Einbringung zu laufen.“

20. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Zum Zweck der Ausbildung von weiterem Forstpersonal hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft namens des Bundes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Bildung und Frauen eine Forstfachschule (kurz Fachschule) zu errichten und zu erhalten. Die Fachschule ist eine berufsbildende mittlere Schule mit zwei Schulstufen.“

21. In § 119 Abs. 1 wird der Ausdruck „mindestens 1 200 Stunden“ durch „mindestens 2 800 Stunden“ ersetzt.

22. In § 119 Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt; die lit. a bis d werden durch folgende Z 1 bis 3 sowie folgenden Satz ersetzt:

         „1. allgemeinbildende Gegenstände (Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte, Geografie, Politische Bildung, Recht sowie Bewegung und Sport),

           2. die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, forstfachlichen, jagdlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Unterrichtsgegenstände,

           3. praktischer Unterricht in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen forstlichen, jagdlichen und wirtschaftlichen Unterrichtsgegenständen.

Die relevanten Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8a des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, sind sinngemäß anzuwenden.“

23. § 119 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Zur Ergänzung des praktischen Unterrichts ist im Lehrplan zwischen den beiden Schulstufen eine Pflichtpraxis von einem Monat vorzusehen.

(4) Die Schulbehörde kann zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen Schulversuche durchführen. § 6 des Land- und Forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, ist sinngemäß anzuwenden.“

24. § 120 samt Überschrift lautet:

„Aufnahme in die Fachschule

§ 120. (1) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

           1. die körperliche und geistige Eignung und

           2. das vollendete 16. Lebensjahr.

(2) Die geistige Eignung gilt mit dem Abschluss

           1. der zweiten Klasse bzw. des zweiten Jahrganges einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder

           2. einer Berufsausbildung nach dem erfolgreichen Abschluss der neunten Schulstufe oder

           3. einer höherwertigen Ausbildung als der nach Z 1 oder 2

als gegeben.

(3) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 sind in Ausnahmefällen nicht erforderlich, wenn auf Grund besonderer land- oder forstwirtschaftlicher Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen des Aufnahmewerbers/der Aufnahmewerberin die Schulleitung feststellt, dass diese Person mit hoher Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Fachschule genügen wird.

(4) Die Voraussetzungen nach Abs. 2 gelten auch als erfüllt,

           1. wenn die Berufsausbildung

                a) zum Forstaufsichtsorgan im Sinne des § 96 Abs. 4 oder

               b) zum Berufsjäger oder zur Berufsjägerin

absolviert wird oder

           2. wenn das Betriebspraktikum während einer Ausbildung an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule ersetzt werden soll.

(5) Es ist jenen Aufnahmewerberinnen und Aufnahmewerbern der Vorzug zu geben, die die Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 1 nachweisen.“

25. In § 122 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur“ durch den Ausdruck „Bundesminister für Bildung und Frauen“ ersetzt.

26. § 122 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Leitung der Fachschule sowie die Leitung des Schülerheims zur internatsmäßigen Unterbringung der Schüler (§ 117 Abs. 3 Z 1) in Angelegenheiten der Erziehung obliegt dem Direktor, der Forstwirt sein muss.“

27. In § 122 Abs. 3 werden als zweiter bis vierter Satz eingefügt:

„Darüber hinaus können bei Bedarf auf bestimmte Zeit Lehrbeauftragte bestellt werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet, allenfalls bestehende Dienstverhältnisse bleiben durch den Lehrauftrag unberührt.“

28. § 179 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxx treten § 117 Abs. 1 zweiter Satz und § 119 Abs. 1 bis 4 am 1. September 2017 in Kraft.“

29. In § 183b wird in Z 1 die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 623/2012, ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9“ durch die Wortfolge „zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35“ ersetzt.