9609 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Datenschutzbericht 2015 (III-587-BR/2016 d.B.)

Die unabhängige Datenschutzbehörde (DSB) ist seit 1. Jänner 2014 die nationale Kontrollstelle im Sinne des Art. 28 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG. Zu ihren Aufgaben zählt die Führung von Individualverfahren auf Antrag, aber auch des Datenverarbeitungs- und des Stammzahlenregisters. Zudem führt die DSB amtswegige datenschutzrechtliche Überprüfungen durch und ist als aktives Mitglied in zahlreichen internationalen und nationalen Gremien präsent.

Der Restrukturierung der Behörde 2014 folgte im Jahr 2015; die Konsolidierung der neuen Strukturen und das gemeinsame Verständnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Arbeit in den unterschiedlichen Bereichen wurde und wird von der Leitung forciert.

Der Datenschutzbericht 2015 ist der zweite, gemäß § 37 Abs. 5 DSG 2000, jährlich zu erstellende Bericht über die Tätigkeit der Datenschutzbehörde, der dem Bundeskanzler bis 31. März des Folgejahres zu übergeben und in geeigneter Weise durch die Behörde zu veröffentlichen ist. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website der Datenschutzbehörde.

Der Bericht stellt Organisation und Tätigkeiten der Behörde, wesentliche höchstgerichtliche Entscheidungen sowie Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit dar.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Bericht in seiner Sitzung am 28. Juni 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Magnus Brunner.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Stefan Schennach.

Bei der Abstimmung wurde mit Stimmeneinhelligkeit beschlossen, dem Bundesrat die Kenntnisnahme des gegenständlichen Berichtes zu empfehlen.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Dr. Magnus Brunner gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 28. Juni 2016 den Antrag, den Datenschutzbericht 2015 (III-587-BR/2016 d.B.) zur Kenntnis zu nehmen.

Wien, 2016 06 28

                            Dr. Magnus Brunner                                                            Gottfried Kneifel

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender