9613 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz erlassen, das Einkommensteuergesetz 1988, das Finanzstrafgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Kapitalabfluss-Meldegesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Bewertungsgesetz 1955, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert und das EU-Quellensteuergesetz aufgehoben werden (EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 – EU-AbgÄG 2016)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Die oben genannte Regierungsvorlage (1190 der Beilagen) wird folgt geändert:

I. Artikel 1 (Verrechnungspreisdokumentationsgesetz) wird wie folgt geändert:

„1. Die §§ 11 und 12 entfallen.

2. Die §§ 13 bis 17 erhalten die Bezeichnungen 11 bis 15.“

II. Artikel 3 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) wird wie folgt geändert:

Nach Z 8 wird folgende Z 9 angefügt:

„9. Nach dem § 49a wird folgender § 49b eingefügt:

§ 49b. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl I Nr xxx/2016, dadurch verletzt, dass

           1. die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder

           2. meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,

und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.

(3) § 29 ist nicht anzuwenden.““

III. Artikel 10 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

„Z 4 wird wie folgt geändert:

In § 5 Z 12 wird jeweils nach der Wortfolge „§ 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz“ folgende Wortfolge samt Satzzeichen eingefügt „, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, ““

IV. Artikel 12 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Novellierungsanordnung 2. lautet:

„2. Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:“