9615 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Berufsreifeprüfungsgesetz und das Ärztegesetz 1998 geändert werden (GuKG-Novelle 2016)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel 1 (Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz) wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird im Inhaltsverzeichnis der Eintrag „§ 22b … Palliativversorgung“ durch den Eintrag „§ 22b … Hospiz- und Palliativversorgung“ ersetzt.

b) In Z 21 lautet § 17 Abs. 2 Z 9:

         „9. Hospiz- und Palliativversorgung“

c) In Z 22 lautet § 22b samt Überschrift:

„Hospiz- und Palliativversorgung

§ 22b. (1) Die Hospiz- und Palliativversorgung umfasst die Pflege und Begleitung von Menschen mit einer fortschreitenden unheilbaren und/oder lebensbedrohlichen Erkrankung und von sterbenden Menschen sowie von deren An- und Zugehörigen vor dem Hintergrund eines umfassenden bio-psycho-sozialen Verständnisses von Krankheit unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts und Berücksichtigung des Patientenwillens mit dem Ziel, die Lebensqualität zu verbessern, insbesondere

           1. das Erkennen und Vermindern von Risiken und Problembereichen,

           2. die Informationssammlung zum Lebenswerdegang und zu den Lebenserfahrungen als Teil des Pflegeassessments (Biografiearbeit in der Pflege),

           3. psychosoziale Interventionen, insbesondere mittels wahrnehmungs- und körperbezogenen sowie verhaltensorientierten Konzepten, kognitiver Stimulation bzw. kognitivem Training, Aktivitätsaufbau, Aromapflege und Entlastungsstrategien,

           4. den Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung,

           5. die Progressionsverzögerung und

                6.             das Monitoring der medikamentösen Symptombehandlung.“