9625 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften (SFT-Vollzugsgesetz) erlassen wird und das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz und das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert werden

Die Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 soll die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Schattenbanksektor erheblich erhöhen. Die mit solchen Geschäften verbundenen Risken sollen erkannt und deren Umfang ermessen werden.

Um diese Ziele zu erreichen, sieht die Verordnung (EU) 2015/2365 im Wesentlichen folgende unionsweite Regelungen vor:

-       Einzelheiten von Wertpapierfinanzierungsgeschäften müssen auf effiziente Weise an Transaktionsregister gemeldet werden.

-       Investmentfonds (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie Alternative Investmentfonds) müssen in ihren regelmäßigen Berichten und vorvertraglichen Dokumenten Angaben zur Nutzung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Gesamtrenditeswaps (total return swaps) bereitstellen.

-       Für die Wiederverwendung von Sicherheiten werden Mindesttransparenzanforderungen, wie die Offenlegung der damit verbundenen Risiken und die vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, festgelegt.

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates fügt jene Bestimmungen in das österreichische Recht ein, die notwendig sind, damit die Verordnung (EU) 2015/2365 in Österreich wirksam werden kann. Dementsprechend müssen gesetzliche Vorschriften betreffend Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 und die für einen wirkungsvollen Vollzug notwendigen sonstigen begleitenden Verfahrens- und Aufsichtsvorschriften vorgesehen werden.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/65/EG in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle werden Bestimmungen der OGAW-Richtlinie ergänzt und präzisiert. Dazu sind im Investmentfondsgesetz 2011 Klarstellungen betreffend die Aufsichtsbefugnisse der Finanzmarktaufsichtsbehörde sowie Ergänzungen bei den Sanktionen vorgesehen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Weber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA und Dr. Heidelinde Reiter.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Weber gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Juli 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 07 12

                                  Martin Weber                                                                   Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender