9640 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Umweltausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 8. Juli 2016 betreffend Übereinkommen von Paris

Auf der 21. Vertragsparteienkonferenz des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen („Weltklimakonferenz“, Dezember 2015) konnte ein historisches Ergebnis für den internationalen Klimaschutz erzielt werden, nämlich ein neuer Weltklimavertrag, das Übereinkommen von Paris. Erstmals gibt es damit ein globales ambitioniertes und rechtsverbindliches Vertragswerk zum Klimaschutz mit Verpflichtungen für alle Staaten.

Mit diesem Übereinkommen werden der Weg zu globalen Netto-Nullemissionen eingeläutet und die unterschiedliche Behandlung von Industrie- und Entwicklungsländern durch das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen weitgehend aufgehoben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend. Da auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, ist eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG erforderlich.

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG beschlossen, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

 

Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 12. Juli 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Adelheid Ebner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Anneliese Junker, Mag. Nicole Schreyer, Ing. Andreas Pum, Ferdinand Tiefnig, Peter Samt, Gerhard Dörfler, Ana Blatnik, Adelheid Ebner und Günther Novak.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bunderätin Adelheid Ebner gewählt.


Der Umweltausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 12. Juli 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen,

3.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates, gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG den gegenständlichen Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen, keinen Einspruch zu erheben.

 

Wien, 2016 07 12

                                  Adelheid Ebner                                                                   Günther Novak

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender