9650 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über Beschluss des Nationalrates vom 12. Oktober 2016 betreffend ein Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017)

Die aufgrund des geltenden Ingenieurgesetzes 2006 verliehene Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ bestätigt, dass die Inhaberin / der Inhaber über eine schulische Vorqualifikation, entweder eine Diplom- und Reifeprüfung einer höheren technischen und gewerblichen bzw. einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eine vergleichbare Qualifikation verfügt sowie eine fachbezogene der Ausbildung entsprechende Praxis absolviert hat. Die Standesbezeichnung ist in Europa in der vorliegenden Form einzigartig und in der Wirtschaft anerkannt und geschätzt. Der Standesbezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ fehlen jedoch verschiedene Elemente, damit sie als Qualifikation in den Nationalen Qualifikationsrahmen und in weiterer Folge in den Europäischen Qualifikationsrahmen eingeordnet werden kann. Dazu zählen insb. einheitliche Standards für die Beurteilung der Praxis, dh insb. die Definition von Lernergebnissen, die nach Abschluss der Schule und Absolvierung der Praxis erreicht werden (müssen), und ein valides Verfahren zur Feststellung über deren Vorliegen.

Infolge der Änderungen durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates führen die Bewerberinnen und Bewerber künftig mit Expertinnen und Experten aus ihrem jeweiligen Fachbereich ein Fachgespräch, in dem das Vorliegen fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten im eigenen Arbeitsbereich, Innovationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Handhabung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten im entsprechenden Fachbereich und zu deren Aufsicht, auch in nicht vorhersehbaren Arbeitskontexten, festgestellt wird. Grundlage für die Feststellung der einzelnen fachbezogenen Lernergebnisse ist die kompetenzorientierte Beschreibung der den einzelnen Arbeitsbereichen zugeordneten Praxistätigkeiten in den gemäß § 3 zu erlassenden Verordnungen.

Sowohl für die Qualifikationsträger als auch die österreichischen Unternehmen ergeben sich insbesondere folgende Vorteile:

-       Unterstützung von Bewerbungen am (europäischen) Arbeitsmarkt,

-       Darstellung des Qualifikationsniveaus von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen inter-nationaler Ausschreibungen,

-       Aufwertung berufspraktischer Qualifikationen, insbesondere im europäischen Kontext,

-       Schaffung eines Instruments zur Validierung informellen Lernens.

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 24. Oktober 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Marianne Hackl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ingrid Winkler, Ing. Hans-Peter Bock, Mag. Reinhard Pisec, BA, Wolfgang Beer, Sonja Zwazl, Ing. Bernhard Rösch, Rene Pfister, Gerd Krusche, Dr. Heidelinde Reiter und Ing. Andreas Pum.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Marianne Hackl gewählt.


Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 24. Oktober 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 10 24

                                 Marianne Hackl                                                                    Sonja Zwazl

                                 Berichterstatterin                                                                       Vorsitzende