9658 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 10. November 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert sowie das Volksbegehrengesetz 2018 und das Wählerevidenzgesetz 2018 erlassen werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2017)

Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Dr. Peter Wittmann, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 8. Juli 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Die vorgeschlagenen Reformen zielen darauf ab, die Erfassung der Wahlberechtigten in Hinkunft in einer modernen, zeitgemäßen und internationalen Standards entsprechenden Datenbank vorzunehmen und unter Ausnutzung dieser Datenbank gleichzeitig der seit 1963 im wesentlichen unveränderten Unterstützung von Volksbegehren ebenfalls zeitgemäße Modalitäten zugrundezulegen.

Folgende Maßnahmen sind konkret geplant:

-       Die Unterstützung von Volksbegehren (Einleitungsverfahren und Eintragungsverfahren) soll in Zukunft auf elektronischem Weg – wie es schon bei Europäischen Bürgerinitiativen möglich ist – erfolgen können, um den Wählerinnen und Wählern zusätzlich zur Unterstützung in Papierform am Gemeindeamt bzw. Bezirksamt eine einfache Form der Unterstützung von Volksbegehren zu ermöglichen. Da das Prinzip „eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter – eine Stimme“, auch für Volksbegehren gelten muss, wird auf das bestehende und bewährte System der eindeutigen Identifikation durch die Verwendung der Bürgerkarte (samt Handy-Signatur) zurückgegriffen. Da das System der qualifizierten digitalen Signatur bereits etabliert ist, entstehen durch die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der Bürgerkarte, Volksbegehren (und andere Instrumente) per Internet zu unterstützen, keine neuen Kosten.

-       Als technische Voraussetzung für die Einführung der elektronischen Unterstützung von Volksbegehren ist es notwendig, ein Zentrales Wählerregister („ZeWaeR“) beim Bundesministerium für Inneres zu schaffen. Dies bringt auch administrative Erleichterungen für die Gemeinden bei der Abwicklung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen.

-       Das Zentrale Wählerregister ist hinsichtlich seiner Einsatzmöglichkeiten in vieler Hinsicht skalierbar. Naheliegend wäre aufgrund der bei der Bundespräsidentenwahl 2016 gemachten Erfahrungen, in naher Zukunft eine lückenlose Evidenz über die ausgestellten und – auf welcher Weise auch immer – durch die Wählerinnen und Wähler verwendeten Wahlkarten in der Datenbank zu implementieren. Mit der Änderung des B-VG werden aber auch die Weichen gestellt, dass die Länder sich durch Anpassung ihrer Wahlrechtskodifikationen ebenfalls des zentralen Wählerregisters bedienen könnten.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 15. November 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.

An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Werner Herbert.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 15. November 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 11 15

                                  Robert Seeber                                                              Dr. Magnus Brunner

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender