9667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 16.12.2016

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 61 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

2. In § 61 Abs. 2a wird der Ausdruck „vierjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1)“ durch den Ausdruck „fünfjährigen Tätigkeitsdauer (Abs. 1)“ ersetzt.

2a. Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

3. § 82 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre.“

3a. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

4. § 88b Abs. 5 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt fünf Jahre.“

5. § 118 Abs. 1 lautet:

§ 118. (1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von drei Wochen und drei Arbeitstagen innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes; in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.“

6. § 196 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des Europäischen Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

6a. Im § 201 Abs. 1 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

7. § 237 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Tätigkeitsdauer des SE-Betriebsrates beträgt fünf Jahre.“

7a. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

148. Dem § 264 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30)  Die §§ 61 Abs. 1 erster Satz und Abs.  2a, 75 Abs. 2, 82 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 88b Abs. 5 erster Satz, 118 Abs. 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 201 Abs. 1, 237 Abs. 1 erster Satz und 243237 Abs.  1 Z 1erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1.  Jänner 2017 in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.“