9667 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

A. Nach Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. Im § 75 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

B. Nach Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:

„3a. Im § 88 Abs. 2 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

C. Nach Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. Im § 201 Abs. 1 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

D. Nach Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:

„7a. Im § 243 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „vier Jahre“ durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.

E. Z 8 lautet:

„14. Dem § 264 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Die §§ 61 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2a, 75 Abs. 2, 82 Abs. 1 erster Satz, 88 Abs. 2, 88b Abs. 5 erster Satz, 118 Abs. 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 201 Abs. 1, 237 Abs. 1 erster Satz und 243 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft und gelten für Organe der Arbeitnehmerschaft, deren Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 erfolgt.““