9670 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

I. Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) wird wie folgt geändert:

1. Z 7 lit. a lautet:

„a) In Z 1 lit. a werden folgende beide Sätze angefügt:

„Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaft-lich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind. Stipendi-en, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, stellen jedenfalls keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar. Die Befreiung gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit e bleibt davon unberührt.““

2. In Z 19 lit. c lautet Z 319:

     „319. § 103 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2016 ist erstmalig auf Zuzüge ab 1. Jänner 2017 anzuwenden.“

II. Artikel 8 (Änderung der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

Z 10 (§ 292) wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 11 entfällt der letzte Satz.

b) Folgender Abs. 14 wird angefügt:

„(14) Der Bund hat der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30. September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach Abs. 11 bestellten Wirtschaftstreuhänder und Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzusetzen ist. Die Festsetzung hat anhand der Anzahl der jährlichen Bestellungen und des Umfanges der erbrachten Leistungen zu erfolgen.“