9689 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Glücksspielgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, das Bundesfinanzgerichtsgesetz, die Abgabenexekutionsordnung, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Transparenzdaten­bankgesetz 2012, das Stabilitätsabgabegesetz, und das Versicherungssteuergesetz 1953 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2016 – AbgÄG 2016)

Hauptgesichtspunkte des gegenständlichen Beschlusses des Nationalrates:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Für Spenden an Museen von „überregionaler Bedeutung“ entfällt die Bestimmung, wonach der für Bundesmuseen zuständigen Bundesminister das Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls zu bescheinigen hat; dies ist auf Grund der ab 2017 vorgesehenen elektronischen Datenübermittlung nicht mehr erforderlich. Die Kriterien zur Beurteilung, ob bei Spenden an ein Museum die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit vorliegen, sollen durch eine Verordnung geregelt werden.

(Kunst- und Wissenschafts-)Stipendien, die wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind, sollen zu selbständigen Einkünften führen, da sie nach österreichischer Förderpraxis ohnedies „brutto“ ausbezahlt werden und die geförderte Tätigkeit damit auch sozialversicherungsrechtlich abgesichert ist. Ergänzend soll eine Steuerfreiheit für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien vorgesehen werden, wenn für den Stipendienbezieher wegen geringfügigen Einkommens keine Steuererklärungspflicht besteht.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Der ab 1. Jänner 2017 geltende Grundstücksbegriff des Art. 13b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1042/2013 bedingt eine Änderung der betreffenden Gesetzesbestimmungen, wie etwa der Befreiung der Lieferung oder der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung, zur Erhöhung der Rechtssicherheit und zur Senkung von Rechtsbefolgungskosten, soll die kurzfristige Vermietung von Grundstücken zwingend umsatzsteuerpflichtig sein, wenn der Unternehmer das Grundstück sonst nur für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Damit soll in diesen Fällen die Notwendigkeit der Aufteilung der Vorsteuerbeträge und allfälliger Vorsteuerkorrekturen entfallen.

Zur Bundesabgabenordnung:

Schwerpunkt der Änderungen der Bundesabgabenordnung – BAO ist die Einführung der Verfahrenshilfe für Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht sowie den Landesverwaltungsgerichten zur Herstellung einer dem Art. 47 der Grundrechtscharta entsprechenden Rechtslage.

 

 

Zum Abgabenverwaltungsorganisationsgerichtsgesetz 2010:

Die Änderung in § 23 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 dient der Verbesserung der Zuständigkeitsregelung für beschränkt Steuerpflichte und damit der Verwaltungsökonomie.

Zum Bundesfinanzgerichtsgesetz:

Die Änderung des § 24 Abs. 5 des Bundesfinanzgerichtsgesetzes und der damit verbundene Ausschluss des § 96 der Bundesabgabenordnung dient der Ermöglichung der elektronischen Übermittlung von Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes an das Finanzamt unter Wahrung des verfassungsrechtlichen Rechtes auf den gesetzlichen Richter.

Zum Mineralölsteuergesetz 1995:

Die Steuerbefreiung für Mineralöle, die für Zwecke der gewerblichen Luftfahrt verwendet werden, soll im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung neu geregelt werden. Die Abgabe des Mineralöls als Luftfahrtbetriebsstoff darf unversteuert erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe des Mineralöls ein Freischein vorliegt. Durch das neue Freischeinverfahren soll dem Inhaber des abgebenden Steuer- oder Zolllagers die Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine unversteuerte Abgabe des Mineralöls vorliegen, erleichtert werden. Ansonsten soll die Mineralölsteuerbefreiung über Antrag des Verwenders im Wege einer Steuervergütung gewährt werden. Diese Neuregelung soll die Steuerlagerinhaber von Nachweisverpflichtungen entlasten und es den Verwendern ermöglichen, selbst eine Steuervergütung zu erlangen. Die erforderlichen Verfahrensvorschriften sollen in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen geregelt werden.

Zum Transparenzdatenbankgesetz 2012:

Im Transparenzdatenbankgesetz 2012 (TDBG 2012) sollen insbesondere die für die Leistungsmitteilungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen geschaffen werden. Weiters soll der Förderungsbegriff erweitert werden, insbesondere dadurch, dass „Transferzahlungen“ in den bestehenden Förderungsbegriff übernommen werden.

Zum Stabilitätsabgabegesetz:

Die Stabilitätsabgabe für Kreditinstitute wurde im Jahr 2011, hinsichtlich des Sonderbeitrages befristet bis 2017, mit dem Ziel eingeführt, dass Banken, die von der Stabilisierung der Finanzmärkte durch Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen des Bundes profitieren, dafür auch einen Beitrag zu leisten haben. Dieser Unterstützungseffekt wirkte unabhängig davon, wie stark ein Institut von der Finanzkrise der Jahre 2008 und 2009 betroffen war oder ob Staatshilfe direkt in Anspruch genommen werden musste.

Mittlerweile hat sich allerdings das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld für Banken stark verändert:

Aufgrund neuer europarechtlicher Vorschriften ist der Europäische Abwicklungsfonds („Single Resolution Fund“) zu dotieren, wodurch 2015 eine Ertragsbelastung von rund 198 Mio. Euro der österreichischen Banken resultierte und die Dotierungserfordernisse auch in den folgenden Jahren bestehen. Des Weiteren sind seit dem Jahr 2015 nationale Einlagensicherungsfonds mit Geldmitteln auszustatten, was ebenfalls Kosten von rund 150 Mio. Euro pro Jahr für Kreditinstitute hervorruft. Gleichzeitig tragen diese Fonds zur Stabilisierung im Fall künftiger Krisen bei.

Insbesondere durch diese Maßnahmen wurde inzwischen eine deutliche Abmilderung des sovereign-bank-nexus und des mit Sicherungs- oder Abwicklungsfällen bisher verbundenen budgetären Risikos erzielt, das in zukünftigen Krisen, im Sicherungsfall oder bei Abwicklung oder Insolvenz eines Instituts schlagend werden könnte. Es wurden daher die Ziele der 2011 gesetzten Maßnahme – EU-weit-harmonisiert – weitgehend erreicht.

Der für die Bankenabgabe gewählte Ansatzpunkt für die Berechnungsgrundlage setzte zudem Anreize zur Bilanzverkürzungen bei Banken, was wiederum die Bereitschaft zur Vergabe von Krediten bei Banken einschränkte. Bilanzverkürzungen führten zudem zu einer Reduzierung der Einnahmen des BMF aus der Bankenabgabe.

Andere europäische Länder, die eine Bankenabgabe im Zuge der Finanzkrise eingeführt hatten, senkten mittlerweile ihre jeweiligen Abgaben schon deutlich oder ermöglichten die Anrechnung schon geleisteter Abgaben auf deren Bankenabwicklungsfonds. Neben der Belastung der Kostenstruktur der betroffenen österreichischen Banken sind daher inzwischen ungleiche Wettbewerbsbedingungen gegenüber Banken mit Sitz im Ausland und ein relevanter standortpolitischer Nachteil für österreichische Banken entstanden, der deren internationale Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst.

Überdies ist das Marktzinsniveau deutlich gesunken und es sind selbst für mittlere Laufzeiten Negativzinsen bei Veranlagungen in Kauf zu nehmen. Dies stellt eine zusätzliche Belastung der Ertragsseite der Branche dar und bedingt eine deutliche Verengung der Zinsmarge und damit ein wesentlich geringeres Nettozinsergebnis der Kreditinstitute, als dies zum Zeitpunkt der Einführung der Stabilitätsabgabe der Fall war. Im Lichte dieser Entwicklungen haben auch andere europäische Länder, die eine Bankenabgabe im Zuge der Finanzkrise eingeführt haben, einen Revisionsprozess eingeleitet, der zu einer Absenkung der Abgabe oder zu einer Anrechnung auf zu leistende Abwicklungsbeiträge geführt hat. Dies hat zur Konsequenz, dass die österreichischen Banken mit einer der höchsten Bankenabgaben in Europa belastet sind, gleichzeitig aber vor der Herausforderung stehen, die Eigenkapitalquoten an das vom Markt und von den Aufsichtsbehörden geforderte Niveau auszurichten und somit teilweise maßgeblich zu erhöhen. Die Oesterreichische Nationalbank hat unter anderem auch in ihrem jüngsten Financial Stability Report 31 darauf verwiesen, dass nach wie vor im Vergleich zu europäischen Kreditinstituten ein Nachholbedarf der österreichischen Banken bei der Eigenkapitalausstattung besteht. Der Gesetzgeber geht daher davon aus, dass die österreichischen Kreditinstitute nun die Möglichkeit nützen werden, ihre Eigenkapitalausstattung zu verbessern. Diese mögliche Erhöhung der Eigenkapitalausstattung würde auch die Refinanzierungssituation der österreichischen Kreditinstitute stärken und zur Förderung der Finanzmarktstabilität beitragen.

Die Stabilitätsabgabe soll daher angepasst werden, um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mag. Michael Lindner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA und Ingrid Winkler.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mag. Michael Lindner gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 12 19

                           Mag. Michael Lindner                                                           Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender