9690 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs­gesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates werden die Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für Kredit- und Finanzinstitute im Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), und somit in einem Gesetz, zusammengefasst. Es werden die bislang in verschiedenen Materiengesetzen enthaltenen Regelungen ersetzt und eine einheitliche, übersichtliche rechtliche Basis für die Aufsichtstätigkeit der FMA geschaffen.

Aufgrund der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, und der Berücksichtigung erster aufgrund der vierten Evaluierungsrunde Österreichs durch die Financial Action Task Force (FATF) erforderlich werdender Maßnahmen wurden unter anderem die folgenden Neuerungen aufgenommen:

-       Die bereits bestehenden interministeriellen Strukturen zur Zusammenarbeit der Ministerien und Behörden werden aufgewertet und einen gesetzlichen Rahmen erhalten. Eine wesentliche Aufgabe des zukünftigen Koordinierungsgremiums wird die Entwicklung von Strategien und Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sein. Zudem obliegt dem Koordinierungsgremium auch die Aufgabe der laufenden Aktualisierung und Weiterentwicklung der nationalen Risikoanalyse.

-       Eine wesentliche, durch die Richtlinie (EU) 2015/849 vorgegebene Neuerung besteht in einer Erweiterung des risikobasierten Ansatzes: konkrete Anwendungsfälle für vereinfachte Sorgfaltspflichten werden nicht mehr vorgesehen und für verstärkte Sorgfaltspflichten werden nur vereinzelt Anwendungsfälle normiert. Stattdessen sind vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten auf Basis der Risikoanalyse auf Unternehmensebene anzuwenden, wodurch die individuellen Gegebenheiten und Risiken besser berücksichtigt werden. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit kann die FMA für konkrete Anwendungsfälle spezifische vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten in einer Verordnung festlegen, wenn dies aufgrund der nationalen Gegebenheiten geboten ist. Durch die Regelung auf Verordnungsebene wird zielgerichtet auf zukünftige Entwicklungen reagiert und so gewährleistet, dass die Sorgfaltspflichten laufend angepasst werden können.

-       Die Online- Identifizierung durch ein videogestütztes elektronisches Verfahren wird im Rahmen der normalen Sorgfaltspflichten ermöglicht, wenn das erhöhte Risiko aufgrund der fehlenden physischen Anwesenheit durch die Auswertung zusätzlicher Daten oder Informationen ausgeglichen wird.

-       Welche Drittländer in ihren nationalen Systemen zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, wird künftig von der Europäischen Kommission geprüft und in einem delegierten Rechtsakt festgelegt (Drittländer mit hohem Risiko).

-       Verstärkte Sorgfaltspflichten in Hinblick auf politisch exponierte Personen sind zukünftig auch auf inländische politisch exponierte Personen anzuwenden.

--      Im Glücksspielgesetz werden zusätzlich zu den Änderungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 detailliertere gesetzliche Fit & Proper-Bestimmungen für Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder eingeführt. Zudem unterliegen künftig auch indirekte Beteiligungen an einem Glücksspielkonzessionär einer ordnungspolitischen Prüfung und bedürfen der Genehmigung.

-       Durch eine Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G) wird ein Analyseverfahren der Geldwäschemeldestelle eingeführt, dass auf einer Datenbankanwendung beruht.

 

Weiters sind im gegenständlichen Beschluss des Nationalrates Änderungen und Verweisanpassungen vorgesehen, die aufgrund der Verschiebung der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung von § 40 bis 41 BWG in das FM-GwG erforderlich geworden sind.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Mag. Reinhard Pisec, BA, Dr. Heidelinde Reiter, Edgar Arwed Mayer und Ewald Lindinger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2016 12 19

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender