9691 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 15. Dezember 2016 betreffend Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein werden gegenwärtig durch das am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 24/1971, in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls, BGBl. III Nr. 302/2013, geschützt.

Dieses Abkommen entspricht nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2015 (V 41/2015-11) die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Art 19 Abs 1 des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens, BGBl II Nr 450/2013, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben. Da der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten der Verordnung keine Frist bestimmt hat, ist die Aufhebung gemäß Art 139 Abs 5 B-VG mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten. Im Interesse der reibungslosen Rechtsanwendung erscheint schon aus diesem Grund eine Revision des österreichisch-liechtensteinischen Doppelbesteuerungsabkommens geboten. Da das Abkommen darüber hinaus auch nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) entspricht, waren auch einige Anpassungen entsprechend den Vorgaben der OECD vorzunehmen.

Das dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zugrunde liegende Protokoll zur Abänderung des am 5. November 1969 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Protokolls hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt.

Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 19. Dezember 2016 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Heger.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Heger gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 19. Dezember 2016 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2016 12 19

                                    Peter Heger                                                                    Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender