9741 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 2. März 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Post-Betriebsverfassungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Behinderteneinstellungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 15. Dezember 2016 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (Änderung des Post-Betriebsverfassungsgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 52 Abs. 5):

Die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane beträgt derzeit vier Jahre. Die Bedingungen der Arbeitswelt und die Anforderungen an die Belegschaftsvertretung haben sich jedoch seit der Einführung dieser Bestimmung vor 30 Jahren grundlegend verändert. Dies erfordert eine Stärkung der Kontinuität der Gremien. Darüber hinaus wurde auch die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates auf fünf Jahre verlängert. Aus diesem Grund soll die Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane sowie der Rechnungsprüfer auf fünf Jahre verlängert werden.

Zu Z 4 (§ 68 Abs. 1):

Derzeit hat jedes Mitglied eines Personalvertretungsorgans Anspruch auf Bildungsfreistellung im Ausmaß von bis zu drei Wochen. Der Bildungsbedarf hat jedoch in den letzten Jahren – nicht zuletzt durch den technologischen Fortschritt – stark zugenommen. Mitglieder von Personalvertretungsorganen müssen sich im Rahmen ihrer Vertretungsaufgaben mit zum Teil sehr komplexen Fragestellungen auseinandersetzen. Schließlich soll der Anspruch auf Bildungsfreistellung auch im Hinblick auf die Verlängerung der Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane auf fünf Jahre ausgedehnt werden.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.

Zu Art. 2 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984):

Zu Z 1 (§§ 166 Abs. 1, 180 Abs. 2, 187 Abs. 1, 193 Abs. 2, 267 Abs. 1 und 273 Abs. 1 Z 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 bis 3.

Zu Z 2 (§ 221 Abs. 1):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4.

Zu Art. 3 (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes)

Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 Z 1 bis 3.“

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 14. März 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Inge Posch-Gruska.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates David Stögmüller und René Pfister.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Inge Posch-Gruska gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 14. März 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 03 14

                              Inge Posch-Gruska                                                                 René Pfister

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender