9784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Erstellt am 28.04.2017
Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,
die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend dieeine Rentenleistung für
Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG)
erlasseneingeführt
und das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz
betreffend die, mit
dem eine Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen eingeführt wird (Heimopferrentengesetz- – HOG)
Personenkreis
§ 1. (1)
Personen, die eine pauschalierte
Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember
1999 erlittenerals
Opfer von Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder JugendheimenHeimen des Bundes, der
Länder und der Kirchen oder in
Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von
diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutioneneine pauschalierte
Entschädigungsleistung des Heimträgers erhalten haben,
haben ab dem Zeitpunkt und für
die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension aus der gesetzlichen Sozialversicherung,
spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters
(§§ 253 und 617 Abs.
11
ASVG) folgt,), Anspruch auf eine
monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Wenn Personen,
die eine Eigenpension beziehen oder
das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machennachweisen, dass sie aus
besonderen Gründen kein
zulässiges und zeitgerechtes Ansuchenkeinen Antrag beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen
mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten InstitutionenHeimträger einbringen
konnten, oder wenn ihrem
zulässigen und zeitgerechten Ansuchenderen Antrag nicht entsprochen wurde, erhalten
sie die Rentenleistung
unter den sonstigen Voraussetzungen
des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich
machennachweisen,
dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis
zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines
vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl.
Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung,Opfer vorsätzlicher Gewalt wurden.
(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.
Leistung
§ 2. (1) Die monatliche
Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die
Rentenleistung ist ein nach dem Ver-brechensopfergesetzVerbrechensopfergesetz
(VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer
Schädigung in einem Heim oder
in Pfle-gefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt
einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des
Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen
Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von
der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen.. Die Rentenleistung gilt
nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und
Sozialentschädigungsgesetze
sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen.. Von der Rentenleistung
sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsi-cherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.
Entscheidungsträger
§ 3. (1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.
2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.
Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
§ 4. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach
§ 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren
die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprücheentschiedener Ansprüche
nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung
§ 5. (1) Die
Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie
innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt,
gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem
auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt
sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten
Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen
sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegennachzuweisen. Die Leistung
erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.
(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.
(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der
Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigter,
Erwachsenenvertreter),,
wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist.
Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem
Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne
Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über
Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige
Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder
Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der
Leistung hat zu unterbleiben.
(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbrin-gung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbre-cher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.
Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
§ 6. Gegen Bescheide nach(1) Soweit in diesem
Bundesgesetz bestehtnichts anderes bestimmt wird, finden auf
das Recht der Klage beim
zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw.
beim Arbeits- und Sozialgericht Wien.Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2)
Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem
Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils
geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach
§ 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten
der Entscheidungsträger gemäß § 3.
Bescheide und Rechtsmittel
§ 7. (1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
Anzeigepflicht
§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 98.
Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem
Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein
Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung
wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein
Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich
des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen
Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.
Auszahlung
§ 109.
Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen
Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.
Mitwirkung und Datenverwendung
§ 1110.
(1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der
Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die
Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen
sowie die Kirchen und
die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten
Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über
für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen,
sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung
der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend
Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und
Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu
übermitteln.
(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung
von Stammdaten sowie von Daten
im Sinne des Datenschutzgesetzes betreffend
dieStammdaten, Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und
zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche
Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung
(§ 1) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn
ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann. Die Datenübermittlung erfolgt
gegebenenfalls unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf
elektronischem Weg.
(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefon- und Faxnummer,
f) E-Mail-Adresse,
g) Bankverbindung und Kontonummer,
2. Daten
betreffend OpfereigenschaftHeimunterbringung:
a) Bezeichnung, Ort, Zeitraum und Art der Gewaltausübung,
b) Entscheidung
des Heimträgers bzw. der
beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw.
Ablehnung),
b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den Pflegeeltern,
soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),
3. Daten
über Vertretungsverhältnisse,.
4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.
§ 12§ 11. Die Entscheidungsträger
sind ermächtigt, die Daten gemäß
§ 11 Abs. 4von
Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend
Stammdaten, Sozialversicherungsnummer und Heimunterbringung
insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich
übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Auftraggeber der Datenanwendungen
haben für die
Besorgung dieser Aufgaben haben Datenschutz
und Datensicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden sensibler Daten haben sie angemessene
Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu
treffen. Die Datenübermittlung erfolgt unter Einhaltung der Pflicht zur
Verschlüsselung auf elektronischem Weg. Bei der Verwendung
der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen
gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen
und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen
Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zu protokollieren. Die Löschung der. Verwendete Daten erfolgt nach Maßgabesind zu löschen, wenn sie zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten.Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Die in § 1110 angeführten
näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten
gelten auch für die Datenverwendung.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
§ 1312.
(1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.
Kosten und Kostenersatz
§ 1413.
(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1
Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen
gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden
Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu
ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen
Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß § 2 ersetzt.
(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
Rentenkommission
§ 15. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach § 1 Abs. 2 zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß § 1 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.
(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.
Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen
§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 1714.
(1) Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3
Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im
übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers
für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
Verweisungen
§ 1815.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen
wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung und Finanzierung
§ 19. (1)16. Die Vollziehung
dieses Bundesgesetzes obliegt dem BundesministerBundesministerium für
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.
Inkrafttreten
§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2
Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes
treten17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
Artikel 2
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2017, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 15j wird folgender § 15k eingefügt:
„§ 15k. Ein
Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer
Unterbringung in Kinder- oder
JugendheimenHeimen
des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt
erlitten haben, nach dem 30.
Juni28. Februar
2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli März 2017 eingebrachte Anträge
gelten als Anträge nach dem HOG.“
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 15k in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit 1. JuliMärz 2017 in
Kraft.“