9784 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das Verbrechensopfergesetz geändert wird

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Der Titel des Sammelgesetzes lautet:

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Art. 1 (Heimopferrentengesetz-HOG) wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG)

2. § 1 samt Überschrift lautet:

„Personenkreis

§ 1. (1) Personen, die eine pauschalierte Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.

(2) Wenn Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, wahrscheinlich machen, dass sie aus besonderen Gründen kein zulässiges und zeitgerechtes Ansuchen beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen einbringen konnten, oder wenn ihrem zulässigen und zeitgerechten Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten sie die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.

(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension gleichgestellt.“

3. § 2 samt Überschrift lautet:

„Leistung

§ 2. (1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim oder in Pflegefamilien erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen.“

4. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet: 

„1. für Bezieher einer Eigenpension oder eines Ruhegenusses nach dem

               a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

               b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,

                c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,

               d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,

                e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,

        der für die Gewährung der Pension oder des Ruhegenusses zuständige Sozialversicherungsträger.“

5. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.“   

6. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.“

7. Im § 5 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck „nachzuweisen“ durch den Ausdruck „zu belegen“ ersetzt.

8. Im § 5 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „sein Sachwalter“ der Ausdruck „(Vorsorgebevollmächtigter,  Erwachsenenvertreter)“ eingefügt.

9. Im § 5 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „oder Entziehung“.

10. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.“

11. § 6 samt Überschrift lautet:

„Verfahren in Rechtsstreitigkeiten

§ 6. Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.“

12. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt, die bisherigen §§ 8 bis 13 erhalten die Paragraphenbezeichnung 9 bis 14:

„Anzeigepflicht

§ 8. Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber, gesetzliche Vertreter und Sachwalter (Vorsorgebevollmächtigte, Erwachsenenvertreter), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.“

13. Der neue § 11 Abs. 1lautet:

„(1) Die Entscheidungsträger, die mit der pauschalierten Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen des Bundes, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission, die Ämter der Landesregierungen sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.“

13a. Der neue § 11 Abs. 3 und 4 lautet:

„(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von Daten betreffend die Unterbringung im Heim und in Pflegefamilien und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.

(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:

           1. Stammdaten der antragstellenden Personen:

                a) Namen (Vornamen, Nachnamen),

               b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

                c) Geschlecht,

               d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

                e) Telefon- und Faxnummer,

                f) E-Mail-Adresse,

               g) Bankverbindung und Kontonummer,

           2. Daten betreffend Opfereigenschaft:

                a) Entscheidung des Heimträgers bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),

               b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim bzw. bei den Pflegeeltern,

              soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt        

                c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,

               d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000),

          3. Daten über Vertretungsverhältnisse,

          4. Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,

          5. Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit (sensible Daten nach § 4 Z 2 DSG 2000) nach den Mindestsicherungsgesetzen.“

14. Der neue § 12 lautet:

„§ 12. Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verwenden, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Auftraggeber der Datenanwendungen haben für die Besorgung dieser Aufgaben Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Beim Verwenden sensibler Daten haben sie angemessene Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen zu treffen. Die Datenübermittlung erfolgt unter Einhaltung der Pflicht zur Verschlüsselung auf elektronischem Weg. Bei der Verwendung der Daten sind dem Stand der Technik entsprechende Datensicherungsmaßnahmen gemäß § 14 des Datenschutzgesetzes 2000 zu treffen und Zugriffs- bzw. Zutrittsbeschränkungen festzulegen. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren und zu protokollieren. Die Löschung der Daten erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungs- oder sonstigen Skartierungspflichten. Die in § 11 angeführten näheren Kriterien für die Datenübermittlung und Datenarten gelten auch für die Datenverwendung.“

 

15. Nach dem neuen § 14 werden folgende §§ 15 und 16  samt Überschrift eingefügt, die bisherigen §§ 14 bis 17 erhalten die Paragraphenbezeichnung 17 bis 20:

„Rentenkommission

§ 15. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen nach § 1 Abs. 2 zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings einen Vorschlag für eine begründete schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters oder einer laufenden Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder gemäß § 1 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Leistungsentscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 und 3 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.

(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat und den besonderen Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12. 

(3)  Der  Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.

(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.   

Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen

§ 16. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.

(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.

(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.“

16. Der neue § 19 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung und Finanzierung

§ 19. (1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2)  Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.“

17. Der neue § 20 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes treten mit  1. Juli 2017 in Kraft.

(2)  Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.

(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.“

 

Art. 2 (Änderung des Verbrechensopfergesetzes) wird wie folgt geändert:

18. In Ziffer 1 lautet § 15k:

„§ 15k. Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.“

19. In Ziffer 2 lautet § 16  Abs. 19:

„(19) § 15k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 tritt mit  1. Juli 2017 in Kraft.“