9785 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Im § 34 Abs. 44 in der Fassung der Z 37 wird das Datum „1. Juli 2017“ durch das Datum „1. Oktober 2017“ und das Datum „30. Juni 2017“ jeweils durch das Datum „30. September 2017“ ersetzt sowie am Ende folgender Satz angefügt:

„Verordnungen gemäß § 5 Abs. 1 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2017 in Kraft gesetzt werden.“

Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz wird der Ausdruck „33/2017“ durch den Ausdruck „53/2017“ ersetzt.

b) Nach der Z 3 werden folgende Z 3a bis 3d eingefügt:

»3a. Dem § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2015 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Dienstgeber haben die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember oder am letzten Beschäftigungstag des Jahres zu melden. Die Meldung hat mittels elektronischer Datenfernübertragung bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.“

3b. Im § 689 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „1. Jänner 2018“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2019“ ersetzt.

3c. Im § 689 Abs. 2 wird der Ausdruck „31. Dezember 2017“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2018“ ersetzt.

3d. Dem § 689 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Der Hauptverband und die in Betracht kommenden Versicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Meldung der monatlichen Beitragsgrundlagen nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 zu schaffen.

(7) Im Kalenderjahr 2018 ist zur Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung nach den in Abs. 1 Z 2 genannten Bestimmungen vom Hauptverband und den in Betracht kommenden Versicherungsträgern ein Testbetrieb mit Lohnsoftwarehersteller/inne/n sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern durchzuführen.“«