9799 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 17. Mai 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz betreffend die Rentenleistung für Opfer von Gewalt in Heimen (Heimopferrentengesetz-HOG) erlassen und das Verbrechensopfergesetz geändert wird

Die Abgeordneten Josef Muchitsch, August Wöginger, Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Mag. Albert Steinhauser, Mag. Gerald Loacker, Ing. Waltraud Dietrich, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 26. April 2017 im Nationalrat eingebracht und – auszugsweise – wie folgt begründet:

„Opfer, die in Heimen des Bundes, der Länder und der Kirche oder in Pflegefamilien bis zum 31.12.1999 Gewalt erlitten haben und denen dafür eine pauschalierte Entschädigungsleistung vom Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger zuerkannt wurde, sollen eine monatliche Rentenleistung erhalten. Sie soll ab der Erreichung des Regelpensionsalters bzw. ab dem Bezug einer Eigenpension gebühren und mtl. € 300 betragen. Sie wird vom Sozialversicherungsträger (bei Eigenpensionsbezug) oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gewährt.

Auf Grund dieser neuen gesetzlichen Rentenleistung soll für Heimopfer, die bis zum 31.12.1999 Gewalt erlitten haben, in Hinkunft der Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) entfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf hinsichtlich der Art. 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialentschädigungsrecht“).

Zu Art. 1 (§ 1 HOG):

Personen, die als Opfer von Gewalt in Kinder- und Jugendheimen (wozu auch Internate zählen) des Bundes, der Länder und der Kirche eine pauschalierte Entschädigungsleistung vom jeweiligen Heimoder Jugendwohlfahrtsträger erhalten haben (sie betrug je nach Heimträger etwa zwischen 5.000 und 25.000 € einmalig), sollen eine Rentenleistung erhalten. Die Rentenleistung gebührt ab Beginn des Folgemonats der Erreichung des Regelpensionsalters (dieses liegt für Frauen derzeit beim vollendeten 60., bei Männern beim vollendeten 65. Lebensjahr; ab dem Jahr 2024 wird sodann das Frauenpensionsalter sukzessive an jenes der Männer angepasst) bzw. ab dem Zeitpunkt eines früheren Eigenpensionsbezuges. Hat der Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger dem Antrag nicht entsprochen und keine pauschalierte Entschädigungsleistung erbracht, ist die Rentenleistung zu gewähren, wenn das Opfer eine ihm im Heim oder in der Pflegefamilie zugefügte vorsätzliche Gewalt wahrscheinlich macht. Dies gilt sinngemäß auch für Opfer, die aus besonderen Gründen nicht in der Lage waren, zeitgerecht ein zulässiges Ansuchen (d.h. die Tat muss an sich von der pauschalierten Entschädigungsregelung des Heimträgers umfasst gewesen sein) beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger einzubringen. Zudem sollen auch Opfer von Gewalt in Pflegefamilien umfasst sein. Es soll auf den aktuellen Gewaltbegriff des StGB abgestellt werden. Es soll normiert werden, dass die bis 31.12.1999 verübten Gewalthandlungen umfasst sind (es wird davon ausgegangen, dass nach diesem Zeitpunkt in Heimen strukturelle Gewalt nicht mehr ausgeübt wurde – auch das Land Wien hat Taten ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in seine Entschädigungsregelung einbezogen). Die pauschalierte Entschädigungsleistung der Heimträger (mit Schmerzengeldcharakter), die Voraussetzung für die zwölfmal jährlich zu erbringende Rentenleistung ist, wurde von den Heimträgern ohne gesetzliche Regelung auf privatwirtschaftlicher Basis für vorsätzliche Gewalttaten in Heimen geschaffen. Bei einer gerichtlich zuerkannten oder mit Vergleich festgesetzten individuellen Entschädigung durch den Heimträger (welche in der Regel die Ansprüche endgültig und umfassend regelte und die Höhe der pauschalierten Entschädigungsleistung überstieg) soll keine Zuerkennung einer Rentenleistung ermöglicht werden. Die Rentenleistung soll für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension gebühren, sodass der Ablauf einer befristet zuerkannten Eigenpension (z.B. Invaliditätspension) auch zum Wegfall der Rentenleistung führt. Hat ein Opfer eine pauschalierte Entschädigungsleistung vom Heimträger erhalten, ist im Verfahren nach § 1 Abs. 1 der Opferstatus (die erlittene Gewalttat) vom Entscheidungsträger nicht mehr gesondert zu prüfen. Als besonderer Grund, der ein Ansuchen verhinderte, kann auch eine medizinisch festgestellte relevante psychische Traumatisierung von entsprechender Dauer nach der Gewalterfahrung gelten. Das Gesetz beschränkt sich auf Heime von Trägern, in denen Übergriffe bekannt wurden, sodass derzeit kein Grund besteht, auch andere Träger einzubeziehen. Auch Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer von den zuständigen Stellen auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sollen wie Bezieher einer Invaliditätspension eine Rentenleistung erhalten.

Zu Art. 1 (§ 2 HOG):

Die monatliche Rentenleistung soll 300 € betragen. Ein wegen einer Heimschädigung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges nach dem VOG samt einkommensabhängiger Zusatzleistung ist anzurechnen und mindert daher die Rentenleistung oder führt dazu, dass keine Rentenleistung auszuzahlen ist. Änderungen in der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG führen daher zu einer Neubemessung der Rentenleistung. Daraus resultierende Nachträge und Übergenüsse sind mit der Rentenleistung zu verrechnen bzw. auszuzahlen. Die Rentenleistung soll bei allen bundesgesetzlichen Regelungen nicht als Einkommen gelten. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Rentenleistung unpfändbar ist und sie keine Auswirkungen auf das jeweilige Existenzminimum hat. Durch eine Verfassungsbestimmung soll normiert werden, dass die Rentenleistung nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt bzw. nicht auf diese Geldleistungen anzurechnen ist. Zudem soll der Rentenleistungsbetrag ab 1. Jänner 2018 valorisiert werden.

Zu Art. 1 (§ 3 HOG):

Für die Gewährung der Rentenleistung sind bei einem Eigenpensionsbezug (bzw. Ruhegenuss) die nach den einschlägigen Sozialversicherungsgesetzen zuständigen Sozialversicherungsträger zuständig. Besteht kein solcher Träger ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig. Über Ablehnungen aus Gründen des Fehlens der Voraussetzungen einer Eigenpension und des Regelpensionsalters entscheidet ausschließlich das Sozialministeriumservice. Aus praktischen Erwägungen soll der Pensionsversicherungsträger auch für die Zuerkennung der Rentenleistung zuständig sein, wenn während des in (der Folge positiv abgeschlossenen) Eigenpensionsverfahrens das Regelpensionsalter erreicht wird.

Zu Art. 1 (§ 4 HOG):

Es besteht nur ein Anspruch auf eine Rentenleistung pro Person. Bei mehreren Eigenpensionsträgern ist der Träger zuständig, der die höchste Pensionsleistung erbringt. Die ursprüngliche Zuständigkeit bleibt auch bei nachträglich erworbenen Pensionsansprüchen unverändert bestehen. Bei einer bereits zuerkannten Rentenleistung durch das Sozialministeriumservice führt auch eine später erworbene Pensionsleistung zu keiner Zuständigkeitsänderung. Bei einer Ablehnung eines Anspruches durch das Sozialministeriumservice ist bei einem späteren Eigenpensionsbezug (vor Eintritt des Regelpensionsalters) die Entscheidung durch den Pensionsversicherungsträger zu treffen.

Zu Art. 1 (§ 5 HOG):

Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Sie gebührt, sofern die Voraussetzungen zum Inkrafttreten schon vorliegen, rückwirkend ab dem Inkrafttreten, sofern sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten beantragt wird. Ansonsten fällt sie mit dem Antragsfolgemonat an. Bei späterer Erlangung einer Eigenpension bzw. Erreichung des Regelpensionsalters gilt diese Fristenregelung sinngemäß. Das Opfer hat die Anspruchsvoraussetzungen zu belegen, insbesondere die Erbringung einer Entschädigungsleistung durch den Heimträger. Die Rentenleistung soll für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe und der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher und gefährliche Rückfallstäter ruhen.

Zu Art. 1 (§ 6 HOG):

Grundsätzlich gelten für das Verfahren gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG die Bestimmungen des AVG bzw. bei Rechtsstreitigkeiten jene des ASGG. Ein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte (Arbeits- und Sozialgericht) soll angeordnet werden.

Zu Art. 1 (§ 7 HOG):

Die Entscheidung über die Rentenleistung soll mit Bescheid ergehen, es kann gegen den Bescheid eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden.

Zu Art. 1 (§ 8 HOG):

Es soll eine Anzeigeverpflichtung an den Entscheidungsträger bei relevanten Änderungen für die Rentenleistung aufgenommen werden, insbesondere soll bei einem Rentenbezug ein (neu)zuerkannter Ersatz des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG gemeldet werden, ebenso der Eintritt eines Ruhensgrundes.

Zu Art. 1 (§ 9 HOG):

Es soll normiert werden, dass unberechtigt empfangene Rentenleistungen unter bestimmten Voraussetzungen zu refundieren sind.

Zu Art. 1 (§ 10 HOG):

Für die Leistungsauszahlung sollen die beim jeweiligen Entscheidungsträger bestehenden Regelungen gelten.

Zu Art. 1 (§§ 11 und 12 HOG):

In diesen Bestimmungen sollen die Mitwirkungspflichten geregelt werden sowie die näheren Regelungen für die Datenübermittlung- und –erfassung normiert werden. Es sollen bei der erforderlichen Übermittlung von Daten auch jene Bundesdienststellen, die mit der Abwicklung einer pauschalierten Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 befasst waren, umfasst werden. Ebenso auch Institutionen, die von einem Heimträger mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragt worden sind. Die Bestimmungen sollen den aktuellen datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen.

Zu Art. 1 (§ 14 HOG):

Der Bund soll den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 (Eigenpensionsbezug-Sozialversicherungsträger) die Aufwendungen für die Rentenleistung, die Zustellgebühren und die anteiligen Verwaltungskosten (diese pauschal mit 5 vH des Rentenaufwandes) ersetzen. Eine Bevorschussung soll vorgesehen werden. Die Aufwendung nach dem HOG sind vom Detailbudget 21.03.04 (Hilfeleistung für Opfer von Verbrechen) zu erbringen.

Zu Art. 1 (§ 15 HOG):

Die Volksanwaltschaft soll eine weisungsfreie Rentenkommission einrichten, der Vertreter des Weissen Rings, der Möwe, der unabhängigen Opferschutzanwaltschaft, der Wissenschaft angehören können. Primäre Aufgabe der Rentenkommission ist die Abgabe eines Vorschlages für eine begründete Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft an den jeweiligen Entscheidungsträger im Zusammenhang mit Fällen nach § 1 Abs. 2, wodurch eine einheitliche Entscheidungspraxis sichergestellt werden soll. In diesen Fällen ist die Befassung der Rentenkommission und der Volksanwaltschaft verpflichtend, sofern eine Rentenleistung nicht schon aus sonstigen gesetzlichen Gründen (kein Eigenpensionsbezug, Regelpensionsalter noch nicht erreicht, keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder) zur Zeit ausgeschlossen ist. Die Entscheidung über die Rente obliegt aber jedenfalls dem Entscheidungsträger, der an die Empfehlung nicht gebunden ist. Die Rentenkommission kann im Vorfeld der Empfehlung dabei Clearingberichte der für die jeweiligen Opfer maßgeblichen Ansprechpartner bzw. Institutionen (z.B. Weisser Ring, unabhängige Opferschutzanwaltschaft) einholen oder selbständig Erhebungen durchführen. Als „Dachorganisation“ soll die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission überdies über die in der Sache ergangenen Entscheidungen der Träger nach § 1 Abs. 1 und 3 informiert werden. Anträge nach § 1 Abs. 1 und 3 können direkt beim Entscheidungsträger eingebracht werden und sollen von diesem auch ohne Befassung der Rentenkommission entschieden werden. Es steht natürlich auch Opfern, die vom Träger bereits eine pauschalierte Geldleistung erhalten haben, frei, die Rentenkommission zu kontaktieren und den Antrag nach dem HOG dort anhängig zu machen.

Zu Art. 1 (§ 16 HOG):

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz soll Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern können.

Zu Art. 1 (§ 17 HOG):

Die Rentenleistung sollen die Entscheidungsträger nach § 3 Abs. 1 Z 1 (Sozialversicherungsträger) im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vollziehen.

Zu Art. 1 (§ 19 HOG):

Die Bedeckung für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung soll für das Jahr 2017 sichergestellt werden.

Zu Art. 1 (§ 20 HOG):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.

Zu Art. 2 (§ 15k VOG):

Opfer, die im Rahmen der Unterbringung in Kinder- und Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirche oder in Pflegefamilien bis zum 31.12.1999 (die Regelung orientiert sich somit an § 1 HOG) Gewalt erlitten haben, sollen die wiederkehrende Entschädigungsleistung des Ersatzes des Verdienstentganges nach dem VOG nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend machen können. Ein Ersatz des Verdienstentganges für Taten, die ab dem 1.1.2000 verübt wurden, soll weiterhin geltend gemacht werden können.“

 

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 30. Mai 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Inge Posch-Gruska.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Inge Posch-Gruska gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 30. Mai 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2017 05 30

                              Inge Posch-Gruska                                                                 René Pfister

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender