9817 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Hochschulgesetz 2005, das Schulorganisationsgesetz und das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert werden sowie das Hochschul-Studienberechtigungsgesetz aufgehoben wird und das Universitätsgesetz 2002, das Fachhochschul-Studiengesetz, das Privatuniversitätengesetz und das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

1. In Artikel 5 wird in Z 1 im Inhaltsverzeichnis im VIII. Teil folgender 6a. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

 

„6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

 

§ 141a.            Grundsätze

§ 141b.            Leistungsvereinbarungen  für den Zeitraum 2019 bis 2021

§ 141c.            Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung“

 

2. In Artikel 5 wird nach Z 18. folgende Z 18a. eingefügt:

 

„18a. In Teil VIII wird nach § 141 folgender Abschnitt 6a. samt Überschrift eingefügt:

 

‚6a. Abschnitt

Zukünftige kapazitätsorientierte, studierendenbezogene Universitätsfinanzierung

 

Grundsätze

 

§ 141a. Ab 2019 (erstmals mit Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021) erfolgt die Finanzierung der Universitäten (§ 12) nach kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Kriterien, die folgende Ziele verfolgt:

1.        Qualitätsverbesserung in Lehre und Forschung/Entwicklung sowie Erschließung der Künste,

2.        Erhöhung der Transparenz durch Teilung des den Universitäten zur Verfügung stehenden Globalbudgets in Beträge jeweils für die Teilbereiche Lehre, Forschung/Entwicklung bzw. Erschließung der Künste und Infrastruktur einschließlich strategischer Entwicklung,

3.        Erhöhung der Studienqualität, vor allem durch Verbesserung der Betreuungsrelationen und der Studienbedingungen, insbesondere in stark nachgefragten Studien,

4.        Ausbau von Studienplätzen im Einklang mit dem österreichweiten Bedarf, insbesondere in den Fächern der Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik („MINT-Fächer“),

5.        Möglichkeit der konkreten Planung der Kapazitäten unter Nutzung der österreichweit zur Verfügung stehenden Kapazitäten durch Lenkungsmaßnahmen, insbesondere durch Information, Anreizsysteme und Maßnahmen zur Erhöhung der Verbindlichkeit der Studienwahl,

6.        Verbesserung der sozialen Durchmischung und Verwirklichung der Geschlechtergerechtigkeit,

7.        Steigerung der Anzahl der prüfungsaktiven Studien und der Anzahl der abgeschlossenen Studien;

 

 

Leistungsvereinbarungen für den Zeitraum 2019 bis 2021

 

§ 141b. Der Gesamtbetrag zur Finanzierung der Universitäten (§ 12 Abs. 2) beträgt für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 11,07 Milliarden €. Die Verteilung auf die einzelnen Universitäten hat gem. § 141c zu erfolgen.

 

 

Implementierung der kapazitätsorientierten, studierendenbezogenen Universitätsfinanzierung

 

§ 141c. (1) Die Bundesregierung hat dem Nationalrat bis zum 31. Jänner 2018 eine Regierungsvorlage zur Neuregelung der Finanzierung der Universitäten im Sinne des § 141a zuzuleiten.

(2) Die Mitteilung des Gesamtbetrages für die Finanzierung der Universitäten für die Leistungsvereinbarungsperiode 2019 bis 2021 nach den Grundsätzen dieses Abschnittes erfolgt durch die Bundesministerin oder den Bundesminister abweichend von § 12 Abs. 2 bis 31. März 2018.

(3) Den Entwurf der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019 bis 2021 hat die Universität abweichend von § 13 Abs. 7 bis 30. Juni 2018 vorzulegen, die Stellungnahme der Bundesministerin oder des Bundesministers dazu hat bis 30. September 2018 zu erfolgen.‘ “

 

 

 

3. In Artikel 5 Z 20 wird in § 143 Abs. 47 am Ende folgender Satz angefügt:

 

„Abschnitt 6a des Teil VIII in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit 1. August 2017 in Kraft.“