9822 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 wird in der Z 14 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 angefügt:

       „15. die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.“

Artikel 3 (Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes) wird wie folgt geändert:

1) Nach der Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

„2a. In § 11 Abs. 1 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Wenn die wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG ermittelt wurden, ist Z 2 im Falle von inländischen politisch exponierten Personen nicht anzuwenden, wenn keine Risikofaktoren vorliegen, die ein erhöhtes Risiko indizieren.““

2) Z 5 lautet:

„5. In § 43 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Z 3, Z 6 lit. g, § 11 Abs. 1 Schlussteil, § 23 Abs. 3 und § 44 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““