9823 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 erlassen werden und das Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz, das Aktiengesetz, das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Alternativfinanzierungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das E-Geldgesetz 2010, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das Energie-Control-Gesetz, das EU-Verschmelzungsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Hypothekenbankgesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, die Insolvenzordnung, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kapitalmarktgesetz, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Maklergesetz, das Pensionskassengesetz, das Pfandbriefgesetz, das Ratingagenturenvollzugsgesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das SE-Gesetz, das SFT-Vollzugsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Übernahmegesetz, das Unternehmensgesetzbuch, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Zahlungsdienstegesetz, das Zentrale Gegenparteien-Vollzugsgesetz und das Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz geändert werden.

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

A. Artikel 3 ( Wertpapieraufsichtsgesetz 2018) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

         „7. die Oesterreichische Nationalbank sowie andere Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken;“

B. Artikel 42 (Änderung des Übernahmegesetzes) wird wie folgt geändert:

In Z 8 wird in § 27e Abs. 7 erster Satz das Wort „Bedingung" durch das Wort „Beendigung“ ersetzt.

C. Artikel 44 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016) wird wie folgt geändert:

1. Die Z 1 erhält die Bezeichnung 1a. Vor der neuen Z 1a wird folgende Z 1 eingefügt:

„1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 179 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 179a

Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus““

2. Nach Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

„5a. In § 168 Abs. 1 wird folgender Schlussteil eingefügt:

„Wenn Technische Standards (EU) mit den in diesem Absatz genannten technischen Informationen von der Europäischen Kommission gemäß Art. 77e Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG erlassen werden, haben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese technischen Informationen für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß Z 1 bis 3 zu verwenden.““

3. Nach der Z 5a wird folgende Z 5b eingefügt:

„5b. Nach § 179 wird folgender § 179a samt Überschrift eingefügt:

„Berechnung des Untermodul Aktienrisiko: symmetrischer Anpassungsmechanismus

§ 179a. (1) Das mit der Standardformel berechnete Untermodul Aktienrisiko schließt eine symmetrische Anpassung der Kapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen des Aktienkursniveaus verbundenen Risikos ein.

(2) Die symmetrische Anpassung der gemäß § 175 Abs. 3 kalibrierten Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos wird als Funktion der aktuellen Höhe eines geeigneten Aktienindexes und eines gewichteten Durchschnitts dieses Indexes berechnet. Der gewichtete Durchschnitt wird über einen angemessenen Zeitraum ermittelt, der für alle Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gleich ist.

(3) Die symmetrische Anpassung der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen zur Bedeckung des mit Veränderungen der Aktienkurse verbundenen Risikos darf nicht zur Anwendung einer Kapitalanforderung für Aktienanlagen führen, die mehr als 10 vH über oder unter der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen liegt.““

4. Z 7 lautet:

„7. Dem § 340 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 8 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 94 Abs. 8, § 98 Abs. 1, § 123 Abs. 7, § 269, § 342 Abs. 1 Z 18 und 42 sowie § 342 Abs. 3 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft. § 168 Abs. 1, § 179a sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““