9830 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Die oben genannte Regierungsvorlage (1669 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (1756 d.B.), wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 Z 7 werden nach den Worten „von Treuhandaufgaben“ die Worte „und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden“ eingefügt.

2. Im § 2 Abs.3 wird am Ende der Z 2 das Wort „und“ angefügt, die Z 3 entfällt und die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „3.“.

3. Im § 3 Abs. 2 Z 9 werden nach den Worten „von Treuhandaufgaben“ die Worte „und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden“ eingefügt.

4. Im § 3 Abs. 3 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch das Wort „und“ und am Ende der Z 2 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die Z 3 entfällt.

5. § 87 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. „Kriminelle Tätigkeit“ jede Form der strafbaren Beteiligung an der Begehung der folgenden Straftaten, unabhängig davon, ob ihr Tatort gemäß § 67 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, innerhalb oder außerhalb Österreichs liegt:

                a) Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB zu beteiligen,

               b) gerichtlich strafbare Handlungen nach den §§ 27 oder 30 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl I Nr. 112/1997 und

                c) alle Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, in die Zuständigkeit der Gerichte fallender Finanzvergehen im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern nach österreichischem Recht jedoch nur nach der Maßgabe, dass nach den §§ 33, 35 und 37 FinStrG im Fall der gewerbsmäßigen Tatbegehung oder bei Begehung als Mitglied einer Bande oder unter Gewaltanwendung (§§ 38, 38a FinStrG) sowie im Fall des § 39 FinStrG.

 

6. Dem § 151 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen.“