9831 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Erstellt am 01.07.2017

Mit sichtbar gemachten Abänderungen bzw. Druckfehlerberichtigungen,

die im Plenum des Nationalrates beschlossen wurden

Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK‑Punkte‑Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1:    Änderung des Ökostromgesetzes 2012

       Artikel 2:    Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

       Artikel 3:    Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

       Artikel 4:    Änderung des Energie-Control-Gesetzes

       Artikel 5:    Änderung des KWK‑Punkte‑Gesetzes

       Artikel 6:    Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

Artikel 1

Änderung des Ökostromgesetzes 2012

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1: „§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7: „§ 7. Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“.

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8: „§ 8. Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“.

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9: „§ 9. Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“.

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 11: „§ 11. Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E-Control in Zweifelsfällen“.

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt: „§ 15a Inhalt der Vertragsanträge“.

7. Im Inhaltsverzeichnis wird vor dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt: „§ 15b. Inhalt der Vertragsurkunden“.

8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 18: „§ 18. Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung“.

Z 8a. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt: „§ 23a. Zusätzliche Mittel“.

Z 8b. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27 folgender Eintrag eingefügt: „§ 27a. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher“.

9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 51 folgender Eintrag eingefügt: „§ 51a. Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen“.

10. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57 folgender Eintrag eingefügt: „§ 57a. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. XX/2017“.

11. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

12. In den § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6, § 19 Abs. 1, § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 6, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, § 28, § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, Z 3, Z 5, Z 6, Z 7,Z 8 und Z 9, § 29 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 9, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 37 Abs. 2, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 2, § 45 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 und Abs. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 1 und § 58 Z 2, Z 3, Z 4 und Z 6 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 1 Z 1 und § 9 Abs. 1 Z 9 wird jeweils der Ausdruck „BGBl. II Nr. 89/2005“ durch den Ausdruck „BGBl. II Nr. 498/2008“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 Z 5 wird vor dem Strichpunkt am Ende des ersten Halbsatzes folgende Wortfolge angefügt:

„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“

14a. § 5 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. „Eigenversorgungsanteil“ der Anteil der Engpassleistung einer Anlage, für den keine Tarifförderung gemäß § 12 oder § 17 beantragt wird.“

15. In § 5 Abs. 1 Z 12 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt: „bei Photovoltaikanlagen gilt die Modulspitzenleistung (Leistung in kWpeak) als Engpassleistung;“

16. In § 5 Abs. 1 Z 16 wird ein Strichpunkt angefügt.

17. In § 5 Abs. 1 Z 17 und 19 entfällt jeweils das Wort „anerkannte“.

18. In § 5 Abs. 1 Z 20 wird die Wortfolge „anerkannt wurde“ durch die Wortfolge „anerkannt oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“ ersetzt.

19. In § 5 Abs. 1 Z 23 wird vor dem Strichpunkt folgende Wortfolge eingefügt:

„oder von der Ökostromabwicklungsstelle in das Ökostromanlagenregister gemäß § 37 Abs. 5 aufgenommen wurde“

20. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 26a folgende Z 26b eingefügt:

     „26b. „rohstoffabhängige Anlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse, Deponie- und Klärgas oder Biogas Ökostrom erzeugt;“

21. In § 5 Abs. 1 Z 32 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 33 entfällt.

22. In § 5 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „BGBl. I Nr. 110/2010“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2017“ eingefügt.

23. Die Überschrift zu § 7 lautet:

„Anerkennung von rohstoffabhängigen Anlagen“

24. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Betreibers“ durch die Wortfolge „des Betreibers einer rohstoffabhängigen Anlage, die Ökostrom erzeugt,“ ersetzt.

25. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger betrieben“ durch die Wortfolge „auf Basis der in § 5 Abs. 1 Z 26b genannten Energieträger betrieben“ ersetzt.

26. In § 7 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1“ sowie die Wortfolge „die nicht erneuerbare Energieträger sind“ durch die Wortfolge „die nicht in Abs. 1 genannt sind“ ersetzt.

27. In § 7 Abs. 1 Z 3 wird das Wort „Primärenergieträger“ durch die Wortfolge „Energieträger gemäß Abs. 1“ sowie die Wortfolge „auf Basis erneuerbarer Energieträger“ durch die Wortfolge „auf Basis der Energieträger gemäß Abs. 1“ ersetzt.

28. Die Überschrift zu § 8 lautet:

„Pflichten der Antragsteller und Anlagenbetreiber von rohstoffabhängigen Anlagen“

28a. § 8 Abs. 2 lautet letzter Satz sowie der folgende Satz wird angefügt:

„Der Landeshauptmann hat diese Nachweise zu prüfen und bei Vorliegen der gesetzlichen Erfordernisse der E-Control und der Ökostromabwicklungsstelle, die erforderlichenfalls die Vergütung der betroffenen Anlage anzupassen hat (§ 18 Abs. 2), umgehend mit einer Bestätigung der Richtigkeit zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Landeshauptmann im Fall der Anerkennung der Anlage die Konzepte über die Rohstoffversorgung gemäß Abs. 1 Z 3 umgehend an die Ökostromabwicklungsstelle und die E-Control zum Zweck der Erstellung des Berichts gemäß § 52 Abs. 1 zu übermitteln.“

29. Die Überschrift zu § 9 lautet:

„Inhalt der Anerkennungsbescheide für rohstoffabhängige Anlagen“

30. In § 9 Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „ ; bei Photovoltaikanlagen zusätzlich die Peakleistung“.

31. In § 9 Abs. 1 Z 11, § 12 Abs. 2 Z 6 und § 17 Abs. 2 Z 6 wird jeweils die Wortfolge „für flüssige Biokraftstoffe“ durch die Wortfolge „für flüssige Biobrennstoffe“ ersetzt.

32. In § 9 Abs. 3 wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Bescheiden“ ersetzt.

33. In § 10 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „anerkannte Anlagen“ durch das Wort „Ökostromanlagen“ ersetzt und nach dem Wort „Datenbank“ die Wortfolge „der E-Control“ eingefügt.

34. § 10 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung der E-Control zu erfolgen.“

35. In § 10 Abs. 9 entfällt das Wort „anerkannte“.

36. In § 10 Abs. 12 wird folgender Satz angefügt:

„Die Marktteilnehmer sind verpflichtet, auf Nachfrage der E‑Control wahrheitsgemäße Angaben zu den Preisen von Herkunftsnachweisen zu machen.“

37. In § 10 Abs. 13 wird die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids“ durch die Wortfolge „Vorliegen eines Anerkennungsbescheids oder einer Kontrahierung mit der Ökostromabwicklungsstelle“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Zur eindeutigen Anlagenbestimmung haben die Anlagenbetreiber der E-Control die Netzzugangsverträge auf elektronischem Wege zu übermitteln.“

38. In § 10 werden folgende Abs. 14 und 15 angefügt:

(14) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, Netzbetreibern, Stromerzeugern, Stromhändlern und der E‑Control sämtliche für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise notwendigen, ihr durch die Förderabwicklung vorliegenden Daten wie insbesondere Anlagendaten, Betreiberdaten und Einspeisemengen über deren Verlangen ohne nähere Prüfung zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und –übermittlung erfolgen.

(15) Ans öffentliche Netz angeschlossene Ökostromanlagen, für die keine Kontrahierungspflicht gemäß § 12 oder § 13 gilt, sind vom Anlagenbetreiber – oder vom Netzbetreiber in der automatisationsunterstützten Datenbank der E‑Control gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei der Registrierung sind die Angaben gemäß Abs. 6 zu machen und durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die E‑Control ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide.

39. Die Überschrift zu § 11 lautet:

Anerkennung von Herkunftsnachweisen durch die E‑Control in Zweifelsfällen

40. § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Im Zweifelsfall hat die E‑Control über Antrag eines Netzbetreibers oder des Betreibers einer Ökostromanlage oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob ein Herkunftsnachweis für Ökostrom aus einer Ökostromanlage den gesetzlichen Voraussetzungen des § 10 oder den Anforderungen des Art. 15 der Richtlinie 2009/28/EG entspricht.“

41. In § 12 Abs. 2 Z 1 und in § 13 Abs. 1 Z 1 wird jeweils das Wort „Anlagen“ durch die Wortfolge „rohstoffabhängige Anlagen“ ersetzt.

42. In § 12 Abs. 2 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 angefügt:

         „8. für Anlagen auf Basis von flüssiger Biomasse, die nicht den Bestimmungen des § 12 und § 19 der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 259/2014, sowie der Verordnung über die Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen zur Minderung der Treibhausgasemissionen, BGBl. II Nr. 15/2015, entsprechen.“

43. In § 14 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Einspeisevertrages“ durch die Wortfolge „des Vertrages“ ersetzt.

43a. In § 14 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Biogasanlagen nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn

           1. die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist,

           2. die dabei eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 30% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen und

           3. die Anlagen eine maximale elektrische Leistung von 150 kW erbringen und einen Brennstoffnutzungsgrad von über 67,5% erreichen oder

           4. die Biogaserzeugungsanlagen das produzierte Biogas auf Erdgasqualität aufbereiten, in das öffentliche Gasnetz einspeisen, zwischen Verstromungsanlage und Biogaserzeugungsanlage eine Mindestdistanz von 5 km besteht und die Verstromung entsprechend den Anforderungen des § 21 Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt.

Der Technologiebonus gemäß § 21 kommt bei Anlagen nach diesem Absatz nicht zur Anwendung.

(9) Ab dem 1.1.2018 besteht für neue Anlagen auf Basis fester oder flüssiger Biomasse nur dann eine Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu den festgelegten Einspeisetarifen, wenn die Einspeisung ferngesteuert regelbar ist.“

44. § 15 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Antrag (das Anbot) auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom hat ausschließlich unter Verwendung eines von der Ökostromabwicklungsstelle zur Verfügung zu stellenden elektronischen Abwicklungssystems sowie zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen zu erfolgen. In den Allgemeinen Bedingungen kann unter anderem Folgendes vorgesehen werden:

           1. vor der Antragstellung ist eine gesonderte Registrierung erforderlich;

           2. Anträge (Anbote) bzw. Registrierungen vor der Antragstellung sind unter Zuhilfenahme automationsunterstützter Datenverarbeitung einzubringen und zu bearbeiten;

           3. sonstige für die administrative Abwicklung der Antragstellung bei der Ökostromabwicklungsstelle erforderlichen Vorgaben.

Die Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle dürfen gesetzlichen Bestimmungen nicht widersprechen.“

45. In § 15 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 7 sowie“ durch die Wortfolge „§ 7, soweit dieser erforderlich ist, die gemäß § 15a Abs. 1 geforderten Unterlagen sowie“ ersetzt.

46. Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ökostromabwicklungsstelle ist bei Anträgen auf Kontrahierung, die keinen Platz mehr im Kontingent finden, nicht verpflichtet, die Angaben der Betreiber inhaltlich zu prüfen.“

47. In § 15 Abs. 5 wird im letzten Satz das Wort „dritten“ durch das Wort fünftenvierten ersetzt; folgender Satz wird angefügt:

„Nach Ablauf des viertendritten Folgejahres sind, abweichend von § 18 Abs. 1, dem Vertrag die letztverfügbaren Preise und Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle zugrundezu Grunde zu legen.“

48. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) 48. In § 15 Abs. 6 erster Satz wird die Wortfolge „Wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von 12 Monaten“ durch die Wortfolge Erbringt ein Antragsteller für eine Photovoltaikanlage nicht binnen drei Monaten nach Annahme des Antrages einen Nachweis über die Bestellung der Photovoltaikanlage, für die er den Antrag eingebracht hat, oder wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten, eine Kleinwasserkraftanlage oder eine rohstoffabhängige Anlage nicht innerhalb von 36 Monaten oder eine Windkraftanlage nicht innerhalb von 48 Monaten oder eine sonstige Anlage nicht innerhalb von 24 Monaten nach Annahme des Antrags in Betrieb genommen, gilt der Vertrag über die Kontrahierung von Ökostrom als aufgelöst, sofern der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass die Ursachen dafür nicht in seinem Einflussbereich liegen. Das aus der Auflösung dieses Vertrages frei werdende Unterstützungsvolumen ist dem Unterstützungsvolumen der jeweiligen Anlagenkategorie im laufenden Kalenderjahr zuzurechnen.“und wird eine Photovoltaikanlage nicht innerhalb von neun Monaten“ ersetzt.

49. In § 15 Abs. 7 wird der Punkt im letzten Satz durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „zudem können in der Verordnung gemäß § 19 anlagenbezogene Bestimmungen zur Reihung von Anträgen aufgenommen werden.“ angefügt.

50. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b samt Überschriften eingefügt:

„Inhalt der Vertragsanträge

§ 15a. (1) Anlagenbetreiber, die gegenüber der Ökostromabwicklungsstelle einen Antrag auf Abschluss von Verträgen über die Abnahme und Vergütung von Ökostrom zu den gemäß § 39 genehmigten Allgemeinen Bedingungen gemäß der § 12, § 13 und § 17 stellen, haben in ihren Anträgen folgende Angaben zu machen und diese, insoweit keine Bescheide gemäß § 7 vorliegen oder diese Angaben nicht in Bescheiden gemäß § 7 enthalten sind, erforderlichenfalls auch mit entsprechenden Unterlagen zu belegen:

           1. Angaben über den rechtmäßigen Betrieb der Anlage sowie deren Standort;

           2. Angaben über den eingesetzten Primärenergieträger;

           3. bei Anlagen, die über einen Anerkennungsbescheid gemäß § 7 verfügen, den Anerkennungsbescheid;

           4. die technischen Größen der Anlage, insbesondere die Engpassleistung;

           5. die Ausführung der Anlage, insbesondere eine Beschreibung der eingesetzten Technologie;

           6. die eindeutige Bezeichnung des Zählpunktes;

           7. Name und Adresse des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

           8. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen oder etwaiger weiterer Förderungen.

           9. Eigenversorgungsanteil

Im Falle einer Anlagenerweiterung sind dem Antrag sämtliche Unterlagen über die bestehende Anlage gemäß Z 1 bis Z 98, soweit sie nicht bereits bei der erstmaligen Antragstellung vorgelegt wurden, beizuschließen.

(2) Betreiber von bestehenden und neuen Anlagen sind verpflichtet, auf Ersuchen der Ökostromabwicklungsstelle alle für die Kontrahierung und die Abwicklung der Ökostromförderung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen bereitzustellen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist auch ermächtigt, sämtliche erforderlichen technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen, inklusive der Heranziehung von Sachverständigen, zur Kontrolle der Richtigkeit der Angaben der Betreiber im Zuge der Antragstellung und der Kontrahierung durch die Ökostromabwicklungsstelle nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes zu ergreifen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind der Ökostromabwicklungsstelle als Mehraufwendungen im Sinn des § 42 Abs. 1 Z 2 abzugelten.

Inhalt der Vertragsurkunden

§ 15b. In den Vertragsurkunden gemäß den §§ 12 und 13 sind insbesondere folgende Angaben aufzunehmen:

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

           2. Rechnungsdaten;

           3. die zum Einsatz gelangenden Energieträger;

           4. die Engpassleistung und der allfällige Eigenversorgungsanteil;

           5. die genaue Bezeichnung des Zählpunktes;

           6. bei Photovoltaikanlagen die Art der Anbringung;

           7. das Datum der Antragstellung.

Die Angaben sind auch in das gemäß § 37 Abs. 5 von der Ökostromabwicklungsstelle geführte Ökostromanlagenregister aufzunehmen.“

51. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage“ durch die Wortfolge „Betriebsjahres der Anlage, ohne dass es einer gesonderten Auflösung des Vertrages bedarf“ ersetzt; folgender Satz wird angefügt: „Die Zugehörigkeit der Ökostromanlage zum Ökostromanlagenregister (§ 37 Abs. 5) bleibt davon unberührt.“

52. § 17 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Die dafür notwendigen Mittel sind, soweit sie für Biogasanlagen Verwendung finden, nicht auf das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 anzurechnen, wobei diesedie notwendigen Mittel mit 11,75 Millionen Euro pro Jahr bis zum 31. Dezember 2021 begrenzt sind.“; folgende Sätze werden angfügt: angefügt:

„Sollten in einem Jahr die Mittel nicht zur Gänze ausgeschöpft werden, können die in diesem Jahr übrig gebliebenen Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2021 übertragen werden. Sollten in einem Jahr die Mittel nicht ausreichen, um Anträge gemäß Abs. 1 zu bedecken, können zusätzlich Verträge im Ausmaß eines zweifachen Jahreskontingentesvon 2,5 Millionen Euro abgeschlossen werden, wobei die Mittel der Folgejahredes Folgejahres anteilig zu reduzieren sind, sodass die durchschnittlichen jährlichen Mittel 11,75 Millionen Euro nicht übersteigen. Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen abzuschließen.“

52a. In53. § 17 Abs. 2 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

       „3a. zu mehr als 60% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehende Brennstoffe einsetzen;“

53. § 17 Abs. 3zweiter Satz lautet:

„Der Abschluss von Verträgen gemäß Abs. 1 darf, ausgenommen für Biogasanlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages in den Jahren 2015, 2016 und 2017, pro Anlage nur einmal erfolgen. Anträge auf Vertragsabschluss für Biogasanlagen sind binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einzubringen und die Mittel unter Berücksichtigung der Abs. 5 bis 7 binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu vergeben. Die aufzuwendenden Mittel sind den jeweiligen Jahren anzurechnen. §„§ 14 Abs. 1 bis 5, Abs. 8 Z 1 und Abs. 9 sowie § 15 Abs. 1 bis 5 finden auf diese Verträge sinngemäß Anwendung, wobei für BiogasanlagenÖkostromanlagen auf Basis von Biogas der Antrag auf Vertragsabschluss nach dieser Bestimmung gemäß § 17 frühestens 60 12 Monate vor Ablauf der Kontrahierungspflicht gemäß § 12 eingebracht werden kann. Die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge für Biogasanlagen sind für eine Laufzeit von 36 Monaten abzuschließen; eine einmalige Verlängerung der Laufzeit ist unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 8 auf Antrag, der frühestens 6 Monate vor Ablauf des Vertrages eingebracht werden kann, möglich. Die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle endet jedenfalls mit Ablauf von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage.“

54. Dem § 17 Abs. 4 werden folgendewird folgender Abs.  5, 6 und 7 angefügt:

„(5) Vor dem Abschluss von Verträgen gemäß Abs.  1 haben die Anlagenbetreiber der Ökostromabwicklungsstelle die betriebswirtschaftlichen Kalkulationsgrundlagen (insbesondere Rohstoffbezugsverträge sowie Wärmeabgabeverträge, soweit verfügbar) zu übermitteln. Ergeben sich daraus signifikante Abweichungen gegenüber den der Verordnung gemäß Abs. 4 zugrunde liegenden Kosten, hat die Ökostromabwicklungsstelle den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft darüber zu informieren..“

(6) Mit dem Antrag haben die Anlagenbetreiber

           1. den Brennstoffnutzungsgrad des Kalenderjahres 2016, wobei unterjährig in Betrieb genommene Wärmenutzungen auf ein ganzes Jahr hochzurechnen sind, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jenen vor dem Auslaufen des Einspeisetarifvertrages, und

           2. die Volllaststunden der Kalenderjahre 2010 bis 2016, für Anlagen mit Ablauf des Einspeisetarifvertrages im Kalenderjahr 2015 oder 2016 jene der Kalenderjahre 2010 bis 2014 bzw. 2015, bekannt zu geben.

Der Brennstoffnutzungsgrad ist durch ein Gutachten, ausgestellt von einem Wirtschaftsprüfer, einem Ziviltechniker oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einem technischen Büro aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Maschinenbau, Feuerungstechnik oder Chemie, nachzuweisen.

(7) Die Ökostromabwicklungsstelle hat an Hand der übermittelten Werte nach Abs. 6 eine Reihung der Anlagen, wobei beide Kriterien zu jeweils 50 % in die Gewichtung einfließen, vorzunehmen.“

55. Die Überschrift zu § 18 lautet:

„Allgemeine Bestimmungen über die Tarifeinstufung und Vergütung“

56. In § 18 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „in das öffentliche Netz abgegebene Ökostrommengen“ diefolgende Wortfolge „,eingefügt:

„ , soweit bei der Erzeugung die jeweils im Vertrag gemäß § 15 vereinbarte Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, nicht überschritten wurde“ eingefügt;“; folgender Satz wird angefügt: „Einer solchen Abgabe ist eine kurzfristige und mit dem Regelzonenführer abzustimmende Reduktion oder Unterbrechung der Einspeisung zum Zwecke der Minimierung der Aufwendungen für Ausgleichsenergie gemäß § 37 Abs. 4 gleichzuhalten.“

57. Nach § 18  Abs. 1 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Bei Anlagen mit Lastprofilzählern hat die Ökostromabwicklungsstelle im Falle von Über-schreitungenÜberschreitungen der Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, gemäß Abs. 1 zweiter Satz 2 die aus der Leistungsüberschreitung resultierenden Erzeugungsmengen zum Preis gemäß § 13 Abs. 3 zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der Differenz zwischen den gemessenen Viertelstundenwerten und der Engpassleistung. Nähere Bestimmungen hierzu sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß §  39 festzulegen.

(1b) Bei Anlagen ohne Lastprofilzähler ist anhand einer Plausibilitätsprüfung der gemessenen Einspeisemengen festzustellen, ob eine Leistungsüberschreitung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, vorliegt. Die dabei geltenden Kriterien sind in den Allgemeinen Bedingungen der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 39 festzulegen. Eine Leistungsüberschreitung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die eingespeiste Energie die Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, multipliziert mit den jeweiligen Volllaststunden gemäß § 23 Abs. 5, um 20% überschritten hat 39 festzulegen.“

58. In § 20 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „§ 25 ElWOG“ durch die Wortfolge „§ 51 in Verbindung mit § 52 ElWOG 2010“ ersetzt.

59. In § 20 Abs. 4 wird der Punkt in Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

         „6. die Einspeisung muss ferngesteuert regelbar sein.“

60. In § 22 Abs. 1 wird vor dem Wort „Betriebskosten“ das Wort „nominellen“ eingefügt.

61. In § 22 Abs. 6 lautet der zweite Satz:

„Bei einem betriebswirtschaftlich wirksamen Rückgang der Betriebskosten im Vergleich zu den nominellen Betriebskosten im Jahr 2006 hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft durch Verordnung eine Senkung oder Aussetzung in dem erforderlichen Ausmaß zu verordnen.“

62. In § 23 Abs.  3  Z 2 wird nach der Wortfolge „bis 500 kW“dem Strichpunkt die Wortfolge ab dem 1. Jänner 2018 entfällt ein Betrag von 10 Millionen Euro ausschließlich auf feste und höchstens 1 Millionflüssige Biomasse, davon 3 Millionen Euro für die Kontrahierung von Biogasanlagen gemäß § 14 Abs. 8“feste Biomasse mit einer Engpassleistung bis 500 kW;“ angefügt.

63. In § 23 Abs. 3 Z 4 wird die Wortfolge „1,5 Millionen“ durch die Wortfolge „2,5 Millionen“ ersetzt.

64. In § 23 Abs. 3 Z 5 lautet der letzte Satz:

„Ab dem 1. Jänner 2018 entfällt auf den Resttopf ein Betrag von 12 Millionen Euro. Dieser Betrag reduziert sich innerhalb der ersten vier Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 pro Kalenderjahr um 1 Million Euro.“

64a. In § 23 Abs. 5 lautet der dritte Satz: „Die für das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen maßgeblichen Mengen bestimmen sich durch Multiplikation der in dem Anerkennungsbescheid gemäß § 7 oder Vertragsantrag gemäß § 15a enthaltenen Engpassleistung, abzüglich eines allfälligen Eigenversorgungsanteils, mit der für die Ökostromanlage geltenden durchschnittlichen jährlichen Anzahl von Vollaststunden.“

64b. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

„Zusätzliche Mittel

§ 23a. (1) Für die sofortige Kontrahierung von Windkraft gemäß § 56 Abs. 5 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 30 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 15 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen. Soweit Mittel für das Jahr 2018 nicht ausgeschöpft werden, fließen diese dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 zu.

(2) Für die sofortige Kontrahierung von Kleinwasserkraft werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2017 abzuschließende Verträge 2 Millionen Euro und für im Jahr 2018 abzuschließende Verträge 1,5 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt. Soweit Mittel für das Jahr 2017 nicht ausgeschöpft werden, sind diese auf die zusätzlichen Mittel für das Jahr 2018 zu übertragen.

(3) Für die übrigen Anlagen hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“

64c. In § 28 sowie § 29 Abs. 1 und Abs. 8 wird die Wortfolge „§ 25 bis § 27“ durch die Wortfolge „§ 25 bis § 27a“ ersetzt.

65. In § 26 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „zu einer Erhöhung des Regelarbeitsvermögens“ durch die Wortfolge „zu einer Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens“ ersetzt.

66. In § 26 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit jährlich 16 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2017 mit jährlich 20 Millionen Euro“ ersetzt.

67. In § 26 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „30%“ durch den Ausdruck „35%“ sowie der Ausdruck „1 500 Euro“ durch den Ausdruck „1 750 Euro“ ersetzt.

68. In § 26 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Ausdruck „20%“ durch den Ausdruck „25%“ sowie der Ausdruck „1 000 Euro“ durch den Ausdruck „1 250 Euro“ ersetzt.

69. In § 26 Abs. 3 wird im dritten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“ sowie der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ ersetzt.

70. § 26 Abs. 3 und Abs. 6 sowie § 27 Abs. 3 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45% der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.“

71. § 26 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“

72. § 27 Abs. 5 letzter Satz lautet:

„Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.“

72a. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

„Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher

§ 27a. (1) Die Errichtung und Erweiterung einer Photovoltaikanlage sowie die Erweiterung einer bestehenden Photovoltaikanlage um eine Speicherkapazität und die Erweiterung der Speicherkapazität kann durch Investitionszuschuss gefördert werden, wenn

           1. die Anlage ausschließlich auf oder an einem Gebäude, einer baulichen Anlage oder auf einer Betriebsfläche (ausgenommen Grünfläche) angebracht wird bzw. ist,

           2. die Anlage an das öffentliche Netz angeschlossen wird bzw. ist,

           3. für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Tarifförderung gemäß § 12 gewährt wird und

           4. für die dem Förderantrag zugrunde liegende Errichtung oder Erweiterung keine Förderung auf Grund des Klima- und Energiefondsgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2007, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017, oder auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen wird. Die jeweiligen Abwicklungsstellen haben der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse auf Anfrage die anlagenbezogenen Daten zu übermitteln.

(2) Die für die Gewährung von Investitionszuschüssen aufzubringenden Fördermittel sind für die Jahre 2018 und 2019 mit jährlich 15 Millionen Euro begrenzt, wovon jährlich mindestens 9 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.

(3) Nach Maßgabe der verfügbaren Mittel ist die Höhe des Investitionszuschusses mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung der Anlage erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt, maximal jedoch

           1. bis zu einer Engpassleistung von 100 kWpeak mit 250 Euro pro kWpeak,

           2. bei einer Engpassleistung von mehr als 100 kWpeak bis 500 kWpeak mit 200 Euro pro kWpeak.

(4) Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 500 Euro pro kWh gewährt werden. Es können bis zu 10 kWh Speicherkapazität pro kWpeak installierter Engpassleistung nach dieser Bestimmung gefördert werden.

(5) In allen Fällen darf die Höhe des Investitionszuschusses nicht mehr als 45 % der umweltrelevanten Mehrkosten betragen. Davon unberührt bleiben allfällige Zuschläge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014, S. 1.

(6) Wird die Anlage bzw. die Erweiterung um Speicherkapazität nicht innerhalb von einem Jahr nach Zusicherung des Investitionszuschusses durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Betrieb genommen, gilt der Antrag auf Investitionszuschuss als zurückgezogen und die Zusicherung des Investitionszuschusses als verfallen. Diese Frist kann von der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse einmal um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen. Die Inbetriebnahme ist durch eine Bestätigung des Netzbetreibers der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse nachzuweisen.

(7) Die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

           1. Die Antragstellung erfolgt vor Beginn der Errichtung oder Erweiterung der Anlage oder Speicherkapazität ausschließlich über das elektronische Antragssystem der Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse. Dem Antrag ist der Nachweis über alle für die Errichtung oder Erweiterung notwendigen Genehmigungen oder Anzeigen anzuschließen.

           2. Der Nachweis des für die Errichtung oder Erweiterung erforderlichen Investitionsvolumens erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege an die Abwicklungsstelle.

           3. § 24 Abs. 1, Abs. 2 2. Satz, Abs. 5, 6 und 8 sind anzuwenden.

(8) Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen für Photovoltaikanlagen und Stromspeicher gemäß § 30 sind abweichend von § 30 Abs. 3 erster Satz vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von längstens sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu erlassen. Im Übrigen gilt § 30.“

72b. In § 29 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „mittlere Wasserkraftanlagen“ die Wortfolge „sowie Photovoltaikanlagen“ eingefügt.

73. In § 37 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird angefügt:

         „9. die Führung des Ökostromanlagenregisters gemäß Abs. 5.“

74. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, alle Möglichkeiten der Minimierung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie auszuschöpfen. Sie ist ermächtigt, alle zur Einhaltung der Fahrpläne erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere auch den Ein- und Verkauf von elektrischer Energie vorzunehmen. Die Ökostromabwicklungsstelle ist insbesondere ermächtigt, Verträge mit Strombörsen, Elektrizitätsunternehmen oder Endverbrauchern, die nicht Mitglied der Ökobilanzgruppe sind, abzuschließen, mit denen diese zum Bezug oder zur Lieferung auf Anforderung der Ökostromabwicklungsstelle in Abstimmung mit dem Regelzonenführer verpflichtet werden. Sie hat eine Abschätzung der für Windkraftanlagen erforderlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie in der Bilanz gesondert darzustellen.“

75. § 37 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, für Ökostromanlagen, Mischfeuerungsanlagen und Hybridanlagen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung eine Datenbank zu führen (Ökostromanlagenregister). In dieses Ökostromanlagenregister sind von der Ökostromabwicklungsstelle sämtliche Anlagen aufzunehmen, die mit der Ökostromabwicklungsstelle über einen aufrechten Vertrag nach dem 3. und 4. Teil dieses Bundesgesetzes verfügen. In dieses Ökostromlagenregister sind pro Anlage mindestens folgende Daten aufzunehmen:

           1. Anlagenbezeichnung und Anlagenbetreiber;

           2. Rechnungsdaten;

           3. die Menge der erzeugten elektrischen Energie;

           4. die Art und die Engpassleistung der Anlage;

           5. den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

           6. die eingesetzten Energieträger;

           7. Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

           8. Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

           9. Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

         10. Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Ökostromabwicklungsstelle ist verpflichtet, aus diesem Ökostromanlagenregister über deren schriftliches Ersuchen den Netzbetreibern, der E‑Control, den Landeshauptleuten und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in elektronischer Form Daten zur Verfügung zu stellen. Den Anlagenbetreibern sind auf deren schriftliches Ersuchen die Daten zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen. Die Anlagenbetreiber sind verpflichtet, der Ökostromabwicklungsstelle jede Änderung der Daten gemäß Z 1 bis Z 9 unaufgefordert binnen 14 Tagen nach Änderung schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen.“

76. Nach § 40 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Ökostromanlagenbetreiber haben der E‑Control sowie dem Bundeministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle relevanten Sachverhalte zu erteilen, die zur Bemessung von Einspeisetarifen notwendig sind. Das betrifft insbesondere projektbezogene Rechnungen aus der internen Kostenrechnung sowie Informationen über Investitionskosten oder laufende Kosten und Aufwendungen.“

77. In § 45 Abs. 4 Z 1 wirdentfällt die Wortfolge sowie Förderungen gemäß KWK-Gesetz durch das Wort „Photovoltaikanlagen“ ersetzt..

78. In § 45 Abs. 5 entfällt Z 1.

79. In § 45 Abs. 5 lautet die Z 4:

         „4. Investitionszuschüsse für Photovoltaikanlagen gemäß § 27a;“; folgende Z 5 wird angefügt:

                „5.          sofern Mittel nach Abzug der Aufwendungen gemäß Ausdruck „Z 1 bis“ durch den Ausdruck „Z 2 bis Z 4 verbleiben, der Mehraufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ökostrom (§ 42).“und“ ersetzt.

80. § 47 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Ökostrompauschale ist von den Netzbetreibern den Endverbrauchern gemäß § 45 in Rechnung zu stellen und vierteljährlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“

81. § 48 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Die Mittel sind in der von der Verordnung gemäß Abs. 2 festgesetzten Höhe von den Netzbetreibern monatlich an die Ökostromabwicklungsstelle abzuführen.“

82. In § 50 Abs. 3 entfallen die Wortfolge „von Kraft‑Wärme Kopplungsanlagen gemäß § 8 KWK‑Gesetz (Unterstützung für bestehende Kraft‑Wärme Kopplungsanlagen) vierteljährlich an die E‑Control zu überweisen. Die Mittel für die Förderungen gemäß § 7 KWK‑Gesetz (Investitionszuschüsse für neue KWK) sowie“ sowie das Wort „sind“.

83. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Transparenz und Veröffentlichung gewährter Förderungen

§ 51a. (1) Die Ökostromabwicklungsstelle hat ab 1. Juli 2016 dieses Bundesgesetz und alle auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen sowie alle gemäß diesem Bundesgesetz gewährten Beihilfen in Form von Einspeisetarifen gemäß § 12 und § 17, die in ihrer Gesamtheit pro Förderempfänger über 500 000 Euro liegen, unter Anführung folgender Informationen auf ihrer Website zu veröffentlichen:

           1. den Namen des Anlagenbetreibers;

           2. das Land, in dem sich die Anlage befindet;

           3. die Form der Förderung;

           4. die Höhe der Förderung in ihrer Gesamtheit;

           5. das Datum des Vertragsabschlusses;

           6. das Ziel der Förderung;

           7. die Bewilligungsbehörde;

           8. soweit es sich bei dem Anlagenbetreiber um ein Unternehmen handelt, die Art des Unternehmens und dessen Hauptwirtschaftszweig sowie

           9. die Rechtsgrundlage aufgrund derer die Förderung gewährt wurde.

Die Ökostromabwicklungsstelle hat die genannten Informationen in einem Tabellenkalkulationsformat zu veröffentlichen, das es ermöglicht, Daten zu suchen, zu extrahieren und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Sie hat die veröffentlichten Informationen mindestens zehn Jahre ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich und einsehbar zu halten.

(2) Für die Abwicklungsstelle für Investitionszuschüsse gilt Abs. 1 für Investitionszuschüsse gemäß § 25 bis § 27 sinngemäß.“

83a. Dem § 52 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich soll der Bericht eine Analyse der nach diesem Bundesgesetz zu erstellenden Rohstoffkonzepte bei Biogas- und Biomasseanlagen beinhalten.“

84. Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zur Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 1 sind die Länder verpflichtet, der E‑Control sämtliche Daten zur Förderung von Ökostromanlagen sowie sonstige Angaben zur Erreichung der in diesem Bundesgesetz genannten Ziele zu übermitteln.“

85. § 55 Abs. 3 lautet:

„(3) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer seinen Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 und 3 nicht nachkommt.“

86. Nach § 55 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) Geldstrafen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängt werden, fließen dem im Rahmen der Ökostromabwicklungsstelle eingerichteten Konto für Ökostrom gemäß § 50 zu.“

86a. In § 56 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Für Anträge betreffend Wind- und Wasserkraftanlagen besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23a Abs. 1 und 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Tarif. Für Windkraftanlagen sind auf den Tarif folgende Abschläge entsprechend dem voraussichtlichen Zeitpunkt der Kontrahierung (Reihungszeitpunkt) anzuwenden:

 

Reihungszeitpunkt gemäß § 15 Abs. 5

Abschlag

2018

7 %

2019

7 %

2020

8 %

2021

10 %

2022

11 %

2023 oder später

12 %

 

(6) Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß § 23a Abs. 1 und 2 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel wird als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 das erste Halbjahr 2017 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2017 jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“

87. (Verfassungsbestimmung) Nach § 57 wird folgender § 57a samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012‑Novelle BGBl. I Nr. xxx/2017

§ 57a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die weiteren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten wie folgt in Kraft:

           1. das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 7, 8, 9, 15a, 15b, 27a, § 5 Abs. 1 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 17, § 5 Abs. 1 Z 19, § 5 Abs. 1 Z 20, § 5 Abs. 1 Z 23, die Überschrift zu § 7, § 7 Abs. 1 Z 1 bis Z 3, die Überschrift zu § 8, § 8 Abs. 3, die Überschrift zu § 9, § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 9, § 10 Abs. 13, § 12 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 1 Z 1, § 15 Abs. 3, § 15a, § 15b, § 16 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 3 Z 2, Z 4 und Z 5, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 5, die Überschrift zu § 27a, § 27a Abs. 1 bis Abs. 7, § 5, § 37 Abs. 1 Z 9 und § 37 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20175 mit 1.  Jänner  2018;

           2. das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 23a, § 14 Abs. 8 und 9, § 17 Abs. 1 zweiter bis fünfter Satz, Abs. 2 Z 3a und Abs. 3 sowie Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7, § 23a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 und Abs. 2, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 3, und § 50 Abs. 3 und § 56 Abs. 5 und Abs. 6 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20173 mit 1. OktoberJuli 2017; für bis zu diesem Zeitpunkt bereits gestellte Anträge auf Vertragsabschluss über die Kontrahierung von Ökostrom gilt § 15  Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017;

           3. das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 51a, § 5 Abs. 1 Z 10, § 8 Abs. 2 fünfter und sechster Satz, § 18 Abs. 1a und Abs. 1b, § 26 Abs. 3 und Abs. 6, § 27 Abs. 3, § 51a samt Überschrift und § 52 Abs. 1 letzter Satz und 1a jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten;

           4. alle übrigen Bestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(3) Die für Biogasanlagen gemäß § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 zur Verfügung stehenden Mittel sind für die Kontrahierung von Ökostrom aus Biogasanlagen zu verwenden, für welche die Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 oder die Förderdauer gemäß den Bestimmungen des Ökostromgesetzes, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2009, ab dem 1. Jänner 20152017 abgelaufen ist. Eine Vergütung aus diesen Mitteln erfolgt frühestens ab dem der Kundmachung folgenden Monatsersten1. Juli 2017.

(4) Die auf Grundlage des ÖSG 2012, BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung der Kundmachung, BGBl. I Nr. 11/2012, erlassenen Verordnungen bleiben aufrecht.

(5) Die Ökostromabwicklungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 37 die sich aus diesem Bundesgesetz ergebende geänderte Rechtslage zu beachten und ihre Allgemeinen Bedingungen sinngemäß anzupassen.“

Artikel 2

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetzes 2010

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 1: „§ 1. Kompetenzgrundlage und Vollziehung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt: „§ 16a. Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 18 folgender Eintrag eingefügt: „§ 18a. Allgemeine technische Anforderungen“.

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 66 folgender Eintrag eingefügt: „§ 66a. Kleinsterzeugungsanlagen“.

5. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 108.

6. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in § 2, § 3, § 8, § 9, § 10a, § 11, § 16 Abs. 2, § 16a, § 18a, § 19, § 22 Abs. 1, § 24 bis § 36, § 37 Abs. 7, § 38, § 39, § 48 bis § 65, § 69, § 72, § 73 Abs. 2 und Abs. 3, § 76, § 77a bis § 79a, § 81 bis § 84a, § 88 Abs. 2 bis 8, § 89, § 92 bis § 94, § 99 bis § 103, § 109 Abs. 2, § 110 bis § 112, § 113 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 und 3 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.“

7. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 23 wird folgende Z 23a eingefügt:

     „23a. „gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen“ Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen;“

8. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 24 wird folgende Z 24a eingefügt:

     „24a. „Hauptleitung“ die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen;“

9. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 32 wird folgende Z 32a eingefügt:

     „32a. „Kleinsterzeugungsanlagen“ eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;“

10. (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 58 lautet:

       „58. „Primärregelung“ eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;“.

11. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 66 wird folgende Z 66a eingefügt:

     „66a. „teilnehmender Berechtigter“ eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist;“

12. (Grundsatzbestimmung) § 7 Abs. 1 Z 83 lautet:

       „83. „Zählpunkt“ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;“

13. (Grundsatzbestimmung) Nach § 7 Abs. 1 Z 83 wird folgende Z 83a eingefügt:

     „83a. „Zeitreihe“ der zeitliche Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode;“

14. (Grundsatzbestimmung) Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen

§ 16a. (Grundsatzbestimmung) (1) NetzzugangsberechtigteDie Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch der Netzzugangsberechtigten gemäß § 15 gegenüber den Netzbetreibern vorzusehen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen unter den Voraussetzungen von Abs.  2 bis 7 zu betreiben. Die freie Lieferantenwahl der Endverbraucher darf dadurch nicht eingeschränkt werden.

(2) Der Anschluss von gemeinschaftlichen Erzeugungsanlagen zur privaten oder gewerblichen Nutzung ist nur an gemeinschaftliche Leitungsanlagen, über die auch die teilnehmenden Berechtigten angeschlossen sind (Hauptleitungen), im Nahebereich der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) zulässig. Der direkte Anschluss der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage an Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers oder die Durchleitung von eigenerzeugter Energie durch Anlagen des Netzbetreibers an teilnehmende Berechtigte ist unzulässig.

(3) Die teilnehmenden Berechtigten können einen Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage bestimmen, der sich vertraglich zum Betrieb der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage für die teilnehmenden Berechtigten verpflichtet und dem Netzbetreiber angezeigt wird.

(4) Die teilnehmenden Berechtigten und, sofern die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage nicht von den teilnehmenden Berechtigten selbst betrieben wird, der Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, schließen einen Errichtungs- und Betriebsvertrag, der zumindest die folgenden Regelungen enthalten muss:

           1. Allgemein verständliche Beschreibung der Funktionsweise der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;

           2. Anlagen der teilnehmenden Berechtigten und Zählpunktnummern;

           3. jeweiliger ideeller Anteil der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten (Verbrauchsanlage) an der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;

           4. Anlagenverantwortlicher für die gemeinschaftliche Erzeugungsanlage;

           5. Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage sowie die Kostentragung;

           6. Haftung;

           7. Datenverwaltung und Datenbearbeitung der Energiedaten der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten durch den Netzbetreiber;

           8. Aufteilung der erzeugten Energie;

           9. Aufnahme und Ausscheiden teilnehmender Berechtigter samt Kostenregelungen im Fall des Ausscheidens (insbesondere Rückerstattung etwaiger Investitionskostenanteile, Aufteilung laufender Kosten und Erträge auf die verbleibenden teilnehmenden Berechtigten);

         10. Beendigung des Vertragsverhältnisses sowie die Demontage der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage;

         11. allfällige Versicherungen.

(5) Der Netzbetreiber hat

           1. die Einspeisung in die Hauptleitung und den Bezug der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit intelligenten Messgeräten ausgestattet, hat der Netzbetreiber diese binnen sechs Monaten zu installieren oder, falls er nicht alle Verbrauchsanlagen mit intelligenten Messgeräten ausstatten kann, abweichend von den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes sowie der Absätze 6 und 7 die Energiewerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage nach einem zwischen den teilnehmenden Berechtigten vereinbarten Aufteilungsschlüssel zumindest jährlich mit den jeweiligen Verbrauchswerten zu saldieren;

           2. den Bezug der Kundenanlagen der teilnehmenden Berechtigten mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des § 17 Abs. 2 mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 zu messen;

           3. die gemessenen Viertelstundenwerte der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und der Anlagen der teilnehmenden Berechtigten seiner Rechnungslegung an die teilnehmenden Berechtigten zugrunde zu legen sowie nach Maßgabe der Marktregeln den Lieferanten sowie dem Betreiber der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage, sofern ein solcher gemäß Abs. 3 bestimmt wurde, zur Verfügung zu stellen.

Die verbleibende Energieeinspeisung pro Viertelstunde, welche nicht den teilnehmenden Berechtigten zugeordnet ist, gilt als in das öffentliche Netz eingespeist und ist der Bilanzgruppe des Stromhändlers, mit dem der Abnahmevertrag abgeschlossen wurde, zuzuordnen.

(6) Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen und ausgelesen werden.

(7) Der Netzbetreiber hat den zwischen den teilnehmenden Berechtigten vertraglich vereinbarten statischen oder dynamischen Anteil an der erzeugten Energie den jeweiligen Anlagen der teilnehmenden Berechtigten zuzuordnen. Bei Verwendung dynamischer Anteile können diese zwischen den teilnehmenden Berechtigten viertelstündlich neu zugeordnet werden. Die Ermittlung der und die Werte erfolgt nach Maßgabe folgender Regelungen zu ermitteln:

           1. die Zuordnung hat pro Viertelstunde zu erfolgen und ist mit dem Energieverbrauch der jeweiligen Anlage des teilnehmenden Berechtigten in der jeweiligen Viertelstunde begrenzt;

           2. der Messwert des Energieverbrauchs pro Viertelstunde am Zählpunkt der Anlage des teilnehmenden Berechtigten ist um die zugeordnete erzeugte Energie zu reduzieren;

           3. der Messwert der Energieeinspeisung in die Hauptleitung pro Viertelstunde am Zählpunkt der gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage ist um die Summe der zugeordneten Energie zu vermindern.“

15. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt:

„Allgemeine technische Anforderungen

§ 18a. (1) Die Netzbetreiber legen der Regulierungsbehörde einen gemeinsamen Vorschlag für allgemeine technische Anforderungen oder für die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemeinen technischen Anforderungen, die nach den auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Leitlinien und Netzkodizes nicht abschließend festgelegt und auszuarbeiten sind, vor.

(2) Die Ausarbeitung des Vorschlages erfolgt gemeinsam durch die Netzbetreiber nach Anhörung und Berücksichtigung der Stellungnahmen betroffener Marktteilnehmer.

(3) Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, durch Verordnung die allgemeinen technischen Anforderungen oder die Methode zur Berechnung und Festlegung der allgemein technischen Anforderungen auf Grundlage des nach Abs. 1 und 2 erstellten Vorschlags zu bestimmen. Die Verordnung ist für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Für eine Neuerlassung oder Änderungen der Verordnung gelten Abs. 1 und 2.“

16. § 19 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“

17. (Grundsatzbestimmung) § 23 Abs. 2 Z 5 lautet:

         „5. die Ermittlung von Engpässen in Übertragungsnetzen sowie die Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen, weiters die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit. Sofern für die Vermeidung oder Beseitigung eines Netzengpasses erforderlich, schließen die Regelzonenführer in Abstimmung mit den betroffenen Betreibern von Verteilernetzen im erforderlichen Ausmaß und für den erforderlichen Zeitraum mit den Erzeugern Verträge, wonach diese zu gesicherten Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung, Veränderung der Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen, Vorhaltung von Leistung mit geeigneter Vorlaufzeit) gegen Ersatz der wirtschaftlichen Nachteile und Kosten, die durch diese Leistungen verursacht werden, verpflichtet sind; dabei ist Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energiequellen eingesetzt werden, der Vorrang zu geben und sicherzustellen, dass bei Anweisungen gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Sicherheit der Fernwärmeversorgung nicht gefährdet wird. In diesen Verträgen können Erzeuger auch zu gesicherten Leistungen, um zur Vermeidung und Beseitigung von Netzengpässen in anderen Übertragungsnetzen beizutragen, verpflichtet werden. Bei der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte sind den Regelzonenführern die Aufwendungen, die ihnen aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, anzuerkennen;“

18. In § 28 Abs. 4 wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „ , und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen enthalten“ eingefügt.

19. In § 30 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

20. In § 31 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

21. In § 64 wird der Ausdruck „§ 70 Abs. 2“ jeweils durch den Ausdruck „§ 113 Abs. 2“ ersetzt.

22. (Grundsatzbestimmung) Nach § 66 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“

23. (Grundsatzbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a samt Überschrift eingefügt:

„Kleinsterzeugungsanlagen

§ 66a. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für Kleinsterzeugungsanlagen kein eigener Zählpunkt vergeben wird.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 66 Abs. 1 und § 85 ausgenommen sind.“

24. §  88 Abs.  2 erster und zweiter Satz lautenlautet:

„(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben durch die Landesregierungen und zur Erfüllung der Aufgaben der Regulierungsbehörde, Erhebungsmasse, ‑einheiten, und ‑merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:“

25. § 88 Abs. 8 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt: lautet:

„(8) Die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Abs.  2 genannten Meldepflichtigen haben die Daten gemäß dieser Verordnung bis spätestens 31.  März des jeweiligen Folgejahres an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat aus diesen Daten jährlich einen zusammenfassenden Bericht je Land an die jeweilige Landesregierung zu übermitteln. Bei Bedarf erhalten die Landesregierungen Zugang zu den jeweiligen landesspezifischen Daten gemäß Abs.  2. Weiters sind unter sinngemäßer Anwendung des ersten Satzes folgende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:“

26. In § 92 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend wird ermächtigt,“ die Wortfolge „auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde“ eingefügt.

27. § 99 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           3. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;

           4. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 80 Abs. 2 nicht nachkommt;

           5. den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 19 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

           6. seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 19 Abs. 4 oder § 76 Abs. 4 nicht nachkommt;

           7. seiner Verpflichtung als Erzeuger gemäß § 23 Abs. 9 nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung gemäß § 37 Abs. 7 nicht nachkommt;

           9. seinen Verpflichtungen gemäß § 69 nicht nachkommt;

         10. seinen Verpflichtungen als Lieferant oder Stromhändler gemäß § 65 oder § 78 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;

         11. seiner Verpflichtung gemäß § 79 nicht entspricht;

         12. seinen Verpflichtungen gemäß § 81 bis § 81b nicht nachkommt;

         13. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 81a, § 81b, § 83, § 84 oder § 84a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

         14. seinen Verpflichtungen gemäß § 82 oder § 83 nicht nachkommt;

         15. seinen Verpflichtungen gemäß § 84 nicht entspricht;

         16. seinen Verpflichtungen gemäß § 84a nicht entspricht;

         17. seiner Verpflichtung gemäß § 87 Abs. 4 nicht nachkommt;

         18. seiner Verpflichtung gemäß § 88 Abs. 4, 5, 6 oder 8 nicht nachkommt;

         19. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 92 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         20. den auf Grund der § 24 Abs. 2 des E‑ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“

28. § 99 Abs. 3 entfällt.

29. § 104 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten Jahresumsatzes über einen Übertragungsnetzbetreiber oder ein Unternehmen, das Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. entgegen § 11, § 48 Abs. 2, § 76 oder § 84 Daten widerrechtlich offenbart;

           3. seinen Verpflichtungen gemäß § 39 Abs. 1, 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

           4. Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

           5. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG oder der Verordnung 2009/713/EG oder der darauf basierenden Leitlinien beruhen, nicht nachkommt;

           6. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;

           7. Entscheidungen, die auf Leitlinien oder Netzkodizes, die auf Grund der Richtlinien 2009/72/EG oder 2009/73/EG erlassenen wurden, beruhen, nicht entspricht.

           8. den für eigentumsrechtlich entflochtene Übertragungsnetzbetreiber in § 24, § 25, § 26 oder § 27 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 27 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

           9. den für unabhängige Übertragungsnetzbetreiber in § 28, § 29, § 30, § 31 oder § 32 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 30 Abs. 1 Z 3 und § 32 Abs. 1, nicht nachkommt;

         10. den in § 30 Abs. 1 Z 3 und § 33 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

         11. den im Feststellungsbescheid nach § 34 Abs. 1 oder § 35 Abs. 1 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

         12. den in § 34 Abs. 3 Z 2 oder § 34 Abs. 7 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;

         13. den in § 26 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

         14. den in § 28 Abs. 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.“

30. § 108 samt Überschrift entfällt.

31. (Verfassungsbestimmung) In § 109 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

32. In § 109 Abs. 3 letzter Satz entfällt die vorangestellte Bezeichnung „(3)“.

33. § 109 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 16a, § 18a Abs. 1 und 2 samt Überschrift, § 19 Abs. 3, § 28 Abs. 4, § 64, § 88 Abs. 2 und Abs. 8, § 99 Abs. 2 und § 104 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; zugleich treten § 30 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 31 Abs. 2 zweiter Satz, § 99 Abs. 3, § 108 samt Überschrift und § 109 Abs. 3 außer Kraft.

(6) § 92 Abs. 1 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft..“

(7) § 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des § 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“

34. § 110 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 16a ist bis zum 31. Dezember 2024 im Sinne des § 18 BHG 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.“.“

Artikel 3

Änderung des Gaswirtschaftsgesetzes 2011

Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 85: „§ 85. Ernennung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 86: „§ 86. Voraussetzungen der Ernennung“.

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 170 folgender Eintrag eingefügt: „§ 170a. Übergangsbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017“.

4. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.“

5. Die §§ 85 und 86 samt Überschrift lauten:

„Ernennung

§ 85. (1) Die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Verteilernetz (Bilanzgruppenkoordinator) sind je Marktgebiet von der Regulierungsbehörde nach Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs sowie der Gleichbehandlung aller Bewerber zu ernennen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis ist die Ernennung eines Unternehmens für mehrere Marktgebiete zulässig.

(2) Die Ernennung erfolgt mit Bescheid, welcher mit Bedingungen, Befristungen und Auflagen versehen werden kann, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Ernennung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 86 vorliegen und zu erwarten ist, dass das ernannte Unternehmen in der Lage ist, die Aufgaben gemäß § 87 effizient, sicher und zuverlässig zu erfüllen. Dabei ist zu beachten, dass nach erfolgter Ernennung der Registrierungsaufwand für Marktteilnehmer auf ein Minimum reduziert wird und die Harmonisierung der Ausgleichsregeln in Fernleitungs- und Verteilernetz gemäß § 41 Abs. 4 befördert wird.

Voraussetzungen der Ernennung

§ 86. Eine Ernennung gemäß § 85 kann nur erfolgen, wenn

           1. das ernannte Unternehmen die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators kostengünstig, sicher und neutral gegenüber Marktteilnehmern zu erfüllen vermag; eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zu Grunde gelegt werden;

           2. das ernannte Unternehmen hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von vertikal integrierten Erdgasunternehmen ist;

           3. das ernannte Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft eingerichtet und mit einem Grundkapital von mindestens 3 Millionen Euro ausgestattet ist;

           4. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am ernannten Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen genügen;

           5. der Sitz und die Hauptverwaltung im betreffenden Marktgebiet liegen, wobei in jenen Marktgebieten, in denen die Gesellschaft nicht ihren Sitz hat, eine regionale Niederlassung eingerichtet werden kann;

           6. das ernannte Unternehmen mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

           7. bei keinem der Vorstandsmitglieder ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. kein Vorstandsmitglied einen anderen Hauptberuf außerhalb des ernannten Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen;

           9. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens bei anderen Unternehmensteilen eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens oder bei dessen Mehrheitsanteilseignern weder direkt noch indirekt berufliche Positionen bekleiden oder berufliche Aufgaben wahrnehmen oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu ihnen unterhalten.

         10. die Vorstandsmitglieder des ernannten Unternehmens auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Vorstandsmitglieds setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird;

         11. das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt.“

6. In § 112 Abs. 4 wird vor dem Punkt am Ende des letzten Satzes die Wortfolge „ , und die keine Verweise auf die Zugehörigkeit zum vertikal integrierten Erdgasunternehmen enthalten“ eingefügt.

7. In § 114 Abs. 1 Z 2 entfällt der letzte Satz.

8. In § 115 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.

9. § 147 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen und sonstige statistische Arbeiten über gasförmige Energieträger jeder Art, insbesondere auch über biogene Gase, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können, anzuordnen und durchzuführen.“

10. In § 147 Abs. 3 wird die Wortfolge „die Regulierungsbehörde“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

11. In § 147 Abs. 6 wird die Wortfolge „von der Regulierungsbehörde“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

12. § 159 Abs. 2 lautet:

„(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;

           3. entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;

           4. seinen Pflichten als Marktgebietsmanager gemäß § 14 bis § 16, § 19 oder § 63 nicht nachkommt;

           5. seinen Pflichten als Verteilergebietsmanager gemäß § 18 bis § 23, § 25 oder § 26 nicht nachkommt;

           6. seinen Pflichten als Netzbetreiber gemäß § 23, § 28 und § 29, § 43, § 47, § 60 Abs. 5 oder § 67 nicht nachkommt;

           7. seiner Verpflichtung zur Bestellung eines technischen Betriebsleiters gemäß § 45 Abs. 1 oder Abs. 6 bzw. eines Geschäftsführers gemäß § 44 Abs. 1 Z 4 lit. b in Verbindung mit § 46 Abs. 1 nicht nachkommt;

           8. seiner Verpflichtung zur Anzeige gemäß § 45 Abs. 5 oder 6, § 46 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 121 oder § 139 Abs. 1 oder 3 nicht nachkommt;

           9. seiner allgemeinen Anschlusspflicht gemäß § 59 nicht nachkommt;

         10. seinen Aufgaben als Bilanzgruppenkoordinator gemäß § 87 nicht nachkommt;

         11. den in § 90 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

         12. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenverantwortlicher gemäß § 91 nicht nachkommt;

         13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 nicht nachkommt;

         14. den für Verteilernetzbetreiber in § 106 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 106 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;

         15. den für Speicherunternehmen in § 107 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 107 Abs. 2 Z 4, nicht nachkommt;

         16. seiner Verpflichtung als Erdgashändler oder Versorger gemäß § 121 oder § 125 nicht nachkommt;

         17. seiner Verpflichtung zur Datenübermittlung gemäß § 123 Abs. 4 nicht nachkommt;

         18. seiner Verpflichtung gemäß § 124 nicht nachkommt;

         19. seinen Verpflichtungen gemäß § 126 bis § 126b nicht nachkommt;

         20. den aufgrund einer Verordnung gemäß § 126a, § 126b, § 128 oder § 129a festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;

         21. seinen Verpflichtungen gemäß § 127 oder § 128 nicht nachkommt;

         22. seinen Verpflichtungen gemäß § 129 nicht entspricht;

         23. seinen Verpflichtungen gemäß § 129a nicht entspricht;

         24. seiner Verpflichtung gemäß § 133 nicht nachkommt;

         25. seiner Verpflichtung aus der gemäß § 131 Abs. 2 und 3 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

         26. den auf Grund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 30 oder § 41 statuierten Bestimmungen nicht entspricht;

         27. den auf Grund einer Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 134 Abs. 3 bestimmten Voraussetzungen nicht entspricht;

         28. seiner Verpflichtung als Bilanzgruppenkoordinator zur Einreichung Allgemeiner Bedingungen gemäß § 88 Abs. 1 nicht nachkommt;

         29. seiner Verpflichtung zur Eigenüberwachung gemäß § 140 nicht nachkommt;

         30. seinen Verpflichtungen gemäß § 141 Abs. 4 nicht nachkommt;

         31. den auf Grund einer Verordnung gemäß § 147 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;

         32. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt

         33. den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden sowie den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;

         34. den auf Grund des § 12 und des § 24 Abs. 2 E‑ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht.“

13. § 159 Abs. 3 entfällt.

14. § 164 Abs. 1 lautet:

„(1) Über Antrag der Regulierungsbehörde hat das Kartellgericht mit Beschluss im Verfahren außer Streitsachen Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 10% des im vorausgegangen Geschäftsjahr erzielten JahresumsatzesJahresumsatz über einen FernleitungsnetzbetreiberÜbertragungsnetzbetreiber, ein Speicherunternehmen, oder den Betreiber des Virtuellen Handelspunktes oder ein Unternehmen das Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, zu verhängen, der bzw. das vorsätzlich oder grob fahrlässig

           1. den in § 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder § 9 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           2. entgegen § 11, § 69 Abs. 3, § 123, § 129, § 129a oder § 156 Abs. 4 Daten widerrechtlich offenbart;

           3. seinen Pflichten gemäß § 32, § 34 bis § 37, § 43, § 47, § 62 bis § 65 oder § 67 nicht nachkommt;

           4. den für eigentumsrechtlich entflochtene Fernleitungsnetzbetreiber in § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           5. den für unabhängige Netzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 109 bis § 111 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 111 Abs. 2 Z 3, nicht nachkommt;

           6. den für unabhängige Fernleitungsnetzbetreiber und Fernleitungsnetzeigentümer in § 112 bis § 116 festgelegten Verpflichtungen, mit Ausnahme von § 116 Abs. 1, nicht nachkommt;

           7. den in § 117 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;

           8. den im Feststellungsbescheid nach § 119 oder § 120 festgelegten Auflagen nicht nachkommt;

           9. den in § 119 Abs. 2 oder § 119 Abs. 6 festgelegten Anzeigepflichten nicht nachkommt;

         10. seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 156 nicht nachkommt;

         11. den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 sowie der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der auf Grund dieser Verordnungen erlassenen Leitlinien oder Netzkodizes nicht entspricht;

         12. Entscheidungen, die auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 oder der darauf basierenden Leitlinien oder Netzkodizes beruhen, nicht nachkommt;

         13. Bestimmungen der auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassenen Leitlinien nicht entspricht;

         14. Entscheidungen, die auf Leitlinien beruhen, die auf Grund der Richtlinie 2009/73/EG erlassen wurden, nicht entspricht.“

15. Dem § 169 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 30 Abs. 3, die §§ 85 und 86 samt Überschrift, § 112 Abs. 4 letzter Satz, § 159 Abs. 2, § 164 Abs. 1 sowie § 170a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 114 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, § 115 Abs. 2 zweiter Satz und § 159 Abs. 3 außer Kraft.

(7) § 147 Abs. 1, 3 und 6 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.“

16. Nach § 170 wird folgender § 170a samt Überschrift eingefügt:

ÜbergangsbestimmungenÜbergangsbestimmung zu Art. 3  des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  XX/2017

§ 170a. (1) Konzessionen der Bilanzgruppenkoordinatoren gemäß § 85 GWG 2011, BGBl.  I Nr. 107/2011, erlöschen mit der Übernahme der Aufgaben durch das gemäß § 85 ernannte Unternehmen. Die Bilanzgruppenkoordinatoren sind frühestens mit Ablauf des 30.  September 2021 2018 und spätestens mit Ablauf des 30.  September 2023 2021 gemäß §  85 GWG  2011, BGBl.  I Nr.  XX/2017, zu ernennen..“

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 147 Abs. 1 gilt die Gasstatistikverordnung 2017, BGBl. II Nr. 417/2016.“

Artikel 4

Änderung des Energie‑Control‑Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts‑ und Erdgaswirtschaft (Energie‑Control‑Gesetz – E‑ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 174/2013, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Kompetenzgrundlage und Vollziehung; Umsetzung von Unionsrecht

§ 1. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“

2. In § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 1 der Beistrich durch einen Strichpunkt, am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt und am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 4 und 5 werden angefügt:

         „4. die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39 (TEN-E-VO);

           5. die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.“

3. Nach § 3 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

       „1a. „öffentlich zugänglicher Ladepunkt“ ein Ladepunkt, an dem elektrische Energie als Kraftstoff angeboten wird und zu dem alle Nutzer aus der Union nichtdiskriminierend Zugang haben. Der nichtdiskriminierende Zugang kann verschiedene Arten der Authentifizierung, Nutzung und Bezahlung umfassen. Ein Ladepunkt ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeuges ausgetauscht werden kann;“

4. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 und Z 7 jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 und Z 9 werden angefügt:

         „8. „Verordnung (EU) Nr. 347/2013“ die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013, S. 39;

           9. „Richtlinie 2014/94/EU“ die Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014, S. 1.“

5. In § 5 Abs. 3 wird vor dem Punkt am Ende des zweiten Satzes die Wortfolge „ , soweit dies nicht der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde im Sinne von Art. 35 Abs. 4 Richtlinie 2009/72/EG und Art. 39 Abs. 4 Richtlinie 2009/73 widerspricht“ eingefügt.

6. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die im ÖSG, mit Ausnahme des § 6 und § 9, im ÖSG 2012, mit Ausnahme des § 6, § 10 Abs. 1 und § 11, im Preistransparenzgesetz, im Bundes‑Energieeffizienzgesetz, im Energielenkungsgesetz 2012, mit Ausnahme des § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 2, im KWK-Gesetz, in § 69 ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, in § 92 ElWOG 2010, in § 147 GWG 2011 sowie in § 22a dieses Bundesgesetzes der E‑Control übertragenen Aufgaben werden von der E‑Control unter der Leitung und nach den Weisungen des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft besorgt.“

7. In § 15 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 32“ durch den Ausdruck „§ 31“ ersetzt.

8. (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird in den Z 8 und Z 9 nach dem Wort „Leitlinien“ jeweils die Wortfolge „und Netzkodizes“ eingefügt.

9. (Verfassungsbestimmung) In § 21 Abs. 1 wird am Ende der Z 11 und Z 12 der Punkt jeweils durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 13 wird angefügt:

       „13. Verordnung (EU) Nr. 347/2013 und die auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien und delegierten Rechtsakte.“

10. Nach § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Soweit die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger, ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1, und die Verordnung (EU) Nr. 2016/1388 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss, ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10, bestimmen, dass anstatt der Regulierungsbehörde auch andere innerstaatliche Behörden oder Stellen zu ihrer Durchführung ermächtigt werden können, gilt die Regulierungsbehörde als zuständige Behörde. Vor einer Entscheidung gemäß den in diesem Absatz genannten Verordnungen ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu befassen.“

11. Dem § 21 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Regulierungsbehörde entscheidet mit Bescheid über Investitionsanträge gemäß Art. 12 der TEN‑E‑VO. Investitionsanträge sind unter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu genehmigen, soweit diese zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes oder der TEN‑E‑VO erforderlich sind. Der Bescheid beruht auf dem gemäß Art. 12 Abs. 4 der TEN‑E‑VO hergestellten Einvernehmen mit den übrigen betroffenen Regulierungsbehörden und ergeht an die betroffenen österreichischen Übertragungsnetz- oder Fernleitungsnetzbetreiber. Entscheidungen über die grenzüberschreitende Kostenaufteilung sind bei der Feststellung der Kostenbasis gemäß § 48 ElWOG 2010 bzw. § 82 GWG 2011 zu berücksichtigen.“

12. Nach § 22 wird folgender §§ 22a samt Überschrift eingefügt:

„Ladepunkteregister

§ 22a. Die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte melden diese der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde hat ein öffentliches Ladepunkteregister zu führen, das soweit verfügbar die Ortsangaben für öffentlich zugängliche Ladepunkte enthält und allen Nutzern in offener und nichtdiskriminierender Weise zugänglich zu machen ist.“

13. In § 26 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „§ 11“ durch den Ausdruck „§ 12“ ersetzt.

14. (Verfassungsbestimmung) In § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 1 samt Überschrift, § 21 Abs. 1 Z 8, 9 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

15. Dem § 42 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 2, § 3 Z 1a, 8 und 9, § 5 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 3, § 21 Abs. 1a und 7, § 22a samt Überschrift, § 26 Abs. 1 erster Satz und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

16. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Bei der dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. xx/2017 folgenden Bestellung der Mitglieder der Regulierungskommission beträgt die Funktionsperiode einmalig sechs Jahre.“

17. In § 20 Abs. 3 wird in Z 3 nach dem Ausdruck „des Österreichischen Gemeindebundes“ der Ausdruck „, des Vereins Erneuerbare Energie Österreich, des Vereins „ÖKOBÜRO - Allianz der Umweltbewegung““ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des KWK-Punkte-Gesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem der Betrieb von bestehenden hocheffizienten KWK‑Anlagen über KWK‑Punkte gesichert wird (KWK‑Punkte‑Gesetz – KPG), BGBl. I Nr. 72/2014, wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederungsbezeichnung „2. Teil“ samt Überschrift „KWK‑Branchenorganisation und Branchenregeln“ entfällt.

2. § 6 Abs. 1 samt Überschrift entfällt.

3. (Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 2 entfällt.

4. (Verfassungsbestimmung) § 7 samt Überschrift entfällt.

5. (Verfassungsbestimmung) In § 20 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „ , § 6 Abs. 2, § 7 und § 20 Abs. 2“.

Artikel 6

Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus dem von der Energie‑Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden

§ 1. Von dem von der Energie‑Control Austria verwalteten Sondervermögen, bestehend aus

           1. dem Restbetrag des gemäß § 8 des KWK‑Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK‑Anlagen vorgesehenen Sondervermögens und

           2. dem Restbetrag des Sondervermögens, das gemäß § 69 Elektrizitätswirtschafts‑ und ‑organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 143/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2008, zur Abdeckung von Erlösminderungen, die infolge der Marktöffnung entstanden sind („stranded costs“), verwendet wurde,

sind 23 Millionen Euro bis spätestens 1. August 2017 und weitere 10 Millionen Euro bis spätestens 1. November 2017 an den Bund zu überweisen.

§ 2. (1) Die gemäß § 1 überwiesenen Mittel sind ausschließlich wie folgt zu verwenden:

           1. 23 Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Wärme‑ und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2014, zu verwenden;

           2. 5  Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des KMU-Förderungsgesetzes, BGBl. Nr.  432/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.  I Nr.  40/2014 für die Einrichtung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, zu verwenden;

           3. 5  Millionen Euro sind für Förderungen auf Grund des Forschungs- und Technologieförderungsgesetzes, BGBl. Nr.  434/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.  110/2015, die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gewährt werden, für den Einsatz von erneuerbaren Energieträgern sowie von Speicher- und Energieeffizienztechnologien zu verwenden, wobei Energieeffizienztechnologien, die auf fossilen Energieträgern basieren, ausgenommen sindzu verwenden.

(2) Die übrigen Mittel des Sondervermögens gemäß Abs. 1 sind von der Energie‑Control Austria als Anzahlung für künftige Aufwendungen gemäß § 5 Abs. 4 Energie‑Control‑Gesetz, BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, zu verwenden.

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.