9837 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz – SV-ZG)

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

Zur Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit mit Bindungswirkung soll künftig bereits bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch bestimmte Personengruppen, nämlich neue Selbständige nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, bestimmte BetreiberInnen freier Gewerbe und Ausübende bäuerlicher Nebentätigkeiten, mittels Fragebogen geprüft werden, ob eine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder nach dem GSVG bzw. BSVG vorliegt. Die Ergebnisse der Erhebungen sind von der SVA bzw. SVB und dem Krankenversicherungsträger nach dem ASVG (der von der Anmeldung zu verständigen ist) zu prüfen. Die Bindungswirkung tritt in diesen Fällen ein, wenn:

-       sich die Versicherungsträger bzw. der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG mit dem Dienstgeber über die Versicherungszuständigkeit einigen oder eine (allenfalls bescheidmäßige) Neuzuordnung durch den Krankenversicherungsträger nach dem ASVG rechtskräftig wird und

-       keine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Tritt im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung bzw. einer gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben der substantielle Verdacht auf, dass anstelle der bisherigen Pflichtversicherung eine Pflichtversicherung nach dem ASVG vorliegt, so hat der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG oder das Finanzamt die SVA bzw. SVB von dieser Prüfung zu verständigen; bei Neuzuordnung zur ASVG-Pflichtversicherung obliegt die Bescheiderlassung allein dem zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Bindungswirkung tritt unter denselben Voraussetzungen wie bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein.

Darüber hinaus soll der versicherten Person oder ihrem Auftraggeber für Fälle der Versicherungszuordnung zum GSVG bzw. BSVG ermöglicht werden, einen Antrag auf Überprüfung der Versicherungszuordnung zu stellen. An das Feststellungsergebnis und die getroffene Zuordnung sind der Krankenversicherungsträger nach dem ASVG, die SVA bzw. SVB und das Finanzamt gebunden; diese Bindungswirkung wird nur dann durchbrochen, wenn eine Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.

Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

 

 

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatterin im Ausschuss war Bundesrätin Renate Anderl.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Ing. Bernhard Rösch, David Stögmüller, Rosa Ecker, Reinhard Todt, Inge Posch-Gruska, Mag. Ernst Gödl, Mario Lindner und Hans-Jörg Jenewein, MA.

Zur Berichterstatterin für das Plenum wurde Bundesrätin Renate Anderl gewählt.

Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,

1.      gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.      dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.

Wien, 2017 07 04

                                  Renate Anderl                                                                      René Pfister

                                 Berichterstatterin                                                                      Vorsitzender