9847 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) erlassen wird und das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, das Finanzstrafgesetz, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Devisengesetz, das Bankwesengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz und das Energieabgabenvergütungsgesetz geändert werden

Mit dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wird mittels des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) ein Register eingerichtet, in das die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (in der Folge: Rechtsträger) eingetragen werden. Der Anwendungsbereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (in der Folge: Register) wird durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 verbindlich vorgegeben.

Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind.

Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durch die Rechtsträger wird im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal des Bundes an die Bundesanstalt Statistik Österreich erfolgen. Diese fungiert als Dienstleisterin der Registerbehörde, wodurch sich das Register einen einheitlichen Registerkern mit dem Unternehmensregister für Verwaltungszwecke teilen wird. Dadurch kann die Expertise der Bundesanstalt Statistik Österreich in diesem Bereich genützt werden und überdies Synergieeffekte im Sinne der IKT-Strategie des Bundes erzielt werden.

Die Belastung der Rechtsträger durch zusätzliche Meldepflichten soll möglichst gering gehalten werden. Zu diesem Zweck werden alle jene Rechtsträger von der Meldung befreit, bei denen bereits Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer im Firmenbuch oder im Vereinsregister vorhanden sind. Dies ist vor allem bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Vereinen der Fall.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Weber.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Weber gewählt.


Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                  Martin Weber                                                                   Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender