9857 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus

über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum Bundesverfassungsgesetz

Seit der Neufassung des Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes 2008, durch das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird, kann Verfassungsrecht durch Staatsverträge nicht mehr geändert oder erlassen werden. Steht ein Staatsvertrag im Widerspruch zum geltenden Verfassungsrecht, ist vorher die Bundesverfassung zu ändern. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht in Verfassungsrang. Um den Abschluss des Protokolls Nr. 15 über die Änderung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu ermöglichen, bedarf es daher vorab eines Bundesverfassungsgesetzes. Mit diesem Bundesverfassungsgesetz wird der Nationalrat und der Bundesrat mit 2/3-Mehrheit zur Genehmigung ermächtigt und das 15. Zusatzprotokoll zum Bundesverfassungsgesetz erklärt.

 

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Dr. Andreas Köll.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde ebenfalls Bundesrat Dr. Andreas Köll gewählt.

Der Ausschuss für Verfassung und Föderalismus stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                Dr. Andreas Köll                                                     Dr. Magnus Brunner, LL.M

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender