9873 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Beschluss des Nationalrates vom 29. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011, das KWK-Punkte-Gesetz und das Energie-Control-Gesetz geändert werden, sowie das Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel aus von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen bereit gestellt werden, erlassen wird
Durch den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates wurde
eine sogenannte „kleine Ökostromnovelle“ umgesetzt. Nun soll
es unter anderem im Bereich der Photovoltaik einen neuen Fördertopf
für Investitionen in Anlagen und Speicher in der Höhe von 30 Mio.
€ für die Jahre 2018 und 2019 geben. Dazu kommt auch eine
Sonderförderung für Kleinwasserkraft in der Höhe von insgesamt
3,5 Mio. € in den Jahren 2017 und 2018. Für Biogasanlagen der
effizienteren zweiten Generation werden 11,7 Mio. € pro Jahr für
fünf Jahre bereitgestellt, wobei die Verträge auf drei Jahre Laufzeit
beschränkt sind. Ein Sonderkontingent für die Windkraft umfasst den
Betrag von 45 Mio. €.
Dieser Beschluss des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Absatz 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.
Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen
Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Robert Seeber.
An der Debatte beteiligte sich das Mitglied des Bundesrates Günther Novak.
Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Robert Seeber gewählt.
Der Wirtschaftsausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag,
1. gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,
2. dem vorliegenden Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 44 Absatz 2 B-VG die verfassungs-mäßige Zustimmung zu erteilen.
Wien, 2017 07 04
Robert Seeber Sonja Zwazl
Berichterstatter Vorsitzende