9876 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Juni 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates hat folgende Schwerpunkte zum Ziel:

-       Erleichterte Entschuldung für Unternehmer und Konsumenten

-       Effizientere Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzen

-       Verminderung von Effizienzverlusten bei Konzerninsolvenzen

-       Angemessene Entlohnung des Insolvenzverwalters

-       Verfahrensvereinfachungen bei Zustellungen an Gesellschaften ohne gesetzlichen Vertreter

-       Verbesserte Wahrnehmung der Gläubigerinteressen durch Gläubigerschutzverbände

-       Erhöhung der Rechtssicherheit

Der gegenständliche Beschluss umfasst daher insbesondere folgende Maßnahmen:

-       Verkürzung des Abschöpfungsverfahrens

-       Entfall der Mindestquote im Abschöpfungsverfahren

-       Entfall der Verpflichtung zum Versuch eines außergerichtlichen Ausgleichs, um eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch bei Fehlen eines kostendeckenden Vermögens zu erreichen

-       Die Mindestentlohnung des Insolvenzverwalters wird erhöht.

-       Es werden Verfahrensvereinfachungen für die Zustellung an unvertretene Kapitalgesellschaften vorgesehen.

-       Hinsichtlich des Beschlusses über die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person wegen Vermögenslosigkeit wird festgelegt, dass der Beschluss öffentlich bekanntzumachen ist.

-       Klarstellung, dass bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger eine Belohnung gebührt.

-       Zur örtlichen Zuständigkeit wird klargestellt, dass der Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der Zuständigkeit maßgebend ist. Im Bereich der sachlichen Zuständigkeit wird normiert, dass der Insolvenzantrag an das sachlich zuständige Gericht zu überweisen ist, wenn die Voraussetzungen für das Schuldenregulierungsverfahren nicht vorliegen.

-       Klarstellung, dass die Frist für die Einbringung der Anfechtungsklage einvernehmlich verlängert werden kann.

 

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Mario Lindner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Mario Lindner gewählt.

Der Justizausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                                  Mario Lindner                                                               Mag. Susanne Kurz

                                   Berichterstatter                                                                        Vorsitzende