9887 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 28. Juni 2017 betreffend Änderung des Artikels 124 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Die Verabschiedung des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), BGBl. III Nr. 180/2002, in Rom im Jahr 1998, dessen Inkrafttreten 2002 und die damit einhergehende Schaffung des IStGH stellen Meilensteine in der Verfolgung der schwersten internationalen Verbrechen dar.

Mit Art. 124 wurde eine Übergangsbestimmung in das Statut des IStGH aufgenommen, die nunmehr ersatzlos gestrichen werden soll. Gemäß dieser Bestimmung kann ein Staat, wenn er Vertragsstaat wird, erklären, dass er für einen Zeitraum von sieben Jahren, nachdem das Statut für ihn in Kraft getreten ist, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für Kriegsverbrechen gemäß Art. 8 des Statuts nicht anerkennt. Eine solche Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.

Einzig Kolumbien und Frankreich gaben eine solche Erklärung anlässlich ihrer Ratifikation ab. Frankreich zog diese am 13. August 2008 vollständig zurück, die Erklärung Kolumbiens ist, da der Zeitraum von sieben Jahren bereits abgelaufen ist, nicht mehr wirksam.

Entsprechend Art. 124 letzter Satz des Statuts wurde diese Übergangsbestimmung auf der im Jahr 2010 stattgefundenen Überprüfungskonferenz in Kampala bereits überprüft. Die Vertragsstaaten waren sich einig, dass eine Streichung sinnvoll wäre, da es sich lediglich um eine Übergangsbestimmung handelt und diese für Nicht-Vertragsstaaten auch keinen Anreiz zur Ratifikation darstellt. Die Streichung des Art. 124 wurde schließlich im Rahmen der 14. Versammlung der Vertragsstaaten, die im November 2015 in Den Haag stattfand, gemäß Art. 121 Abs. 3 des Statuts von den Vertragsstaaten beschlossen.

Gemäß Art. 121 Abs. 4 des Statuts wird die Änderung für alle Vertragsstaaten ein Jahr nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, zu dem sieben Achtel der Vertragsstaaten ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden beim Generalsekretär der Vereinen Nationen hinterlegt haben.

Der gegenständliche Staatsvertrag ist gesetzändernd und gesetzesergänzend.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.

Die Änderung des Statuts ist in den sechs Amtssprachen der Vereinten Nationen authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG nur die authentische englische und französische Sprachfassung der Änderung sowie die Übersetzung in die deutsche Sprache zur Genehmigung vorgelegt.


Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 4. Juli 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Oberlehner.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Oberlehner gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 4. Juli 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 07 04

                               Peter Oberlehner                                                               Mag. Ernst Gödl

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender