9888 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2017 betreffend Protokoll Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten

Der vorliegende Beschluss des Nationalrates trägt dem Umstand Rechnung, da seit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 die Änderung von Verfassungsrecht durch einen Staatsvertrag nicht mehr möglich ist, muss demnach die Änderung der – in Verfassungsrang stehenden – Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) durch das Protokoll Nr. 15 durch bundesverfassungsgesetzliche Bestimmung in Verfassungsrang gehoben werden (vgl. RV 314 d.B. 23. GP 10). Gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenreche und Grundfreiheiten und dessen Erklärung zum Bundesverfassungsgesetz bedarf daher die Genehmigung des gegenständlichen Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß Art. 50 des Bundes-Verfassungsgesetzes durch den Nationalrat und den Bundesrat der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

Der gegenständliche Beschluss des Nationalrates umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

-       ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips und des Ermessensspielraums der Vertragsparteien in der Präambel der EMRK

-       Einführung eines Höchstalters für Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl der EGMR-Richterinnen und EGMR-Richter bei gleichzeitigem Entfall der Beendigung der Amtszeit mit Vollendung des 70. Lebensjahrs

-       Entfall des Widerspruchsrechts der Parteien bei Abgabe einer Rechtssache von einer Kammer an die Große Kammer des EGMR

-       Verkürzung der Beschwerdefrist von sechs auf vier Monate

-       Entfall einer der beiden Voraussetzungen für die Anwendung des Unzulässigkeitstatbestandes der so genannten Bagatellbeschwerde

 

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbstständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Dem Nationalrat erschien bei der Genehmigung des Abschlusses des vorliegenden Staatsvertrages die Erlassung von besonderen Bundesgesetzen gemäß Artikel 50 Absatz 2 Ziffer 4 B-VG zur Überführung des Vertragsinhaltes in die innerstaatliche Rechtsordnung nicht erforderlich.


 

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am 3. Oktober 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Peter Oberlehner.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Werner Herbert und Stefan Schennach.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Peter Oberlehner gewählt.

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten stellt nach Beratung der Vorlage am 3. Oktober 2017 mit Stimmenmehrheit den Antrag,

1.             gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben,

2.             dem vorliegenden Beschluss gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Genehmigung des Protokolls Nr. 15 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und              dessen Erklärung zum Bundesverfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu               erteilen.

Wien, 2017 10 03

                               Peter Oberlehner                                                               Mag. Ernst Gödl

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender