9889 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

 

Bericht

des Finanzausschusses

über den Beschluss des Nationalrates vom 20. September 2017 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988 und das Studienförderungsgesetz 1992 geändert werden

Die Abgeordneten Gabriele Tamandl, Kai Jan Krainer, Kolleginnen und Kollegen haben den dem gegenständlichen Beschluss des Nationalrates zu Grunde liegenden Initiativantrag am 13. Juli 2017 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1 (§ 4d Abs. 2 Z 1):

Es erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Z 2 (§ 124b):

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988)

Zu § 26c:

Es werden Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesgesetzes über ein Stiftungseingangssteuergesetz)

Zu § 5:

Es erfolgt die Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 4 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992)

Voraussetzung für ein Selbsterhalterstipendium ist, dass sich die Studierenden vor Zuerkennung der Studienbeihilfe mindestens vier Jahre selbst erhalten haben. Ein Selbsterhalt wird nur dann angenommen, wenn das jährliche Einkommen in diesem Zeitraum mindestens die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter erreicht. Die Höchststudienbeihilfe wurde mit der StudFG-Novelle BGBl. XY/2017 von jährlich 7 272 Euro auf 8 580 Euro angehoben. Der Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium setzt daher künftig auch ein höheres jährliches Einkommen, nämlich 8 580 Euro, in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung voraus.

Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit informiert die Studienbeihilfenbehörde Studierende, die ein Selbsterhalterstipendium beantragen möchten, im Vorfeld schriftlich, ob sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit einen Anspruch auf ein Selbsterhalterstipendium hätten. Im letzten Studienjahr wurden ca. 1.000 schriftliche Informationen mit einer positiven Einschätzung des Anspruches an Studierende verschickt. Bei mindestens 300 dieser Studierenden erreicht allerdings das bisherige Einkommen nicht die durch die letzte Novelle angehobene Höhe. Für Studierende, die ihre Lebensplanung in den letzten Jahren auf die Finanzierung eines Selbsterhalterstipendiums ausgerichtet haben, und nun von geänderten, strengeren Voraussetzungen überrascht werden, ist dies höchst nachteilig.

Im Sinne des Vertrauensschutzes sollen daher die künftig höheren Anforderungen für den Erwerb des Anspruchs auf ein Selbsterhalterstipendium erst ab dem Studienjahr 2018/19 gelten.

Es entstehen durch die Maßnahme keine zusätzlichen Kosten, allerdings wird dadurch ein nicht intendierter und nicht erwünschter Einsparungseffekt, der ohne diese Maßnahme durch die Abweisung von Anträgen erzielt würde, nicht eintreten.“

Im Zuge der Debatte im Budgetausschuss des Nationalrates haben die Abgeordneten Gabriele Tamandl und Kai Jan Krainer einen Abänderungsantrag eingebracht, der einstimmig angenommen wurde und wie folgt begründet war:

„Es sollen Redaktionsversehen beseitigt werden. Da in § 26c KStG 1988 durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 105/2017 und BGBl. I Nr. 107/2017 die Ziffer 64 doppelt vergeben wurde, wird eine neue Nummerierung vorgenommen. Aufgrund der Abänderungen hat im Titel die Bezugnahme auf das Stiftungseingangssteuergesetz zu entfallen.“

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Beschluss des Nationalrates in seiner Sitzung am
3. Oktober 2017 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Bundesrat Martin Weber.

An der Debatte beteiligten sich die Mitglieder des Bundesrates Peter Heger, Sonja Zwazl und Ing. Bernhard Rösch.

Zum Berichterstatter für das Plenum wurde Bundesrat Martin Weber gewählt.

Der Finanzausschuss stellt nach Beratung der Vorlage am 3. Oktober 2017 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben.

Wien, 2017 10 03

                                  Martin Weber                                                                   Ewald Lindinger

                                   Berichterstatter                                                                       Vorsitzender