9896 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Bezügegesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2018 – PAG 2018)

 

Änderungen in der Plenarsitzung des Nationalrates

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende Änderungen beschlossen:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 711 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h“ durch den Ausdruck „§ 108h Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.

b) Im § 711 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungsbetrages“.

c) Dem § 711 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“

d) Im § 711 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.

e) Dem § 711 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

f) (Verfassungsbestimmung) Dem § 711 wird nach Abs. 5 (neu) folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) (Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2018 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.“

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 369 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h ASVG“ durch den Ausdruck „§ 50 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.

b) Im § 369 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungsbetrages“.

c) Dem § 369 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 50 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“

d) Im § 369 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.

e) Dem § 369 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Im § 362 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 108h ASVG“ durch den Ausdruck „§ 46 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2“ ersetzt.

b) Im § 362 Abs. 2 wird der Beistrich nach dem Wort „Kinderzuschüsse“ durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „und des besonderen Steigerungsbetrages“.

c) Dem § 362 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen sind auch Pensionen, die nach § 46 Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2018 nicht anzupassen sind, sowie befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2017 endet. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2017 darauf Anspruch hat.“

d) Im § 362 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Pensionsversicherung,“ der Ausdruck „die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen,“ eingefügt.

e) Dem § 362 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem Versicherungsträger mitzuteilen, wenn dieser für die gesetzliche Pension leistungszuständig ist. Der Versicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.“

Art. 4 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965) wird wie folgt geändert:

§ 41 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 lautet:

„(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Art. 5 (Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

§ 11 Abs. 5 lautet:

„(5) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Art. 6 (Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes) wird wie folgt geändert:

§ 37 Abs. 4 in der Fassung der Z 1 lautet:

„(4) Die in § 711 ASVG für das Kalenderjahr 2018 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende weitere Änderungen beschlossen:

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „2.“.

b) Der Z 2 wird folgende Z 1 vorangestellt:

»1. Im § 104a Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „43. Tag der Arbeitsunfähigkeit“ der Ausdruck „rückwirkend vom 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit an“ eingefügt.«

c) Nach der Z 2 wird folgende Z 3 angefügt:

»3. Nach § 369 wird folgender § 370 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xx/2017

§ 370. (l) § 104a Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.

(2) § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf jene Versicherten anzuwenden, deren Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nach dem 30. Juni 2018 eingetreten ist.

(3) § 104a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 sowie § 104b sind zum 30. Juni 2021 vom Hauptverband zu evaluieren, wobei insbesondere die finanziellen Auswirkungen, die Vollziehung betreffend die Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit sowie die Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu prüfen und darzustellen sind. Der Versicherungsträger und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt haben hierfür dem Hauptverband alle erforderlichen Unterlagen elektronisch zu übermitteln und erforderlichenfalls Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Ergibt die Evaluierung nach Abs. 3, dass die Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit messbare positive Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Klein- und Mittelunternehmen zeitigt, so kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen durch Verordnung das Außer-Kraft-Treten des § 104a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 neu festsetzen.“«

 

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand folgende weitere Änderungen beschlossen:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die Anordnung erhält die Bezeichnung „4.“.

b) Der Z 4 werden folgende Z 1 bis 3 vorangestellt:

»1. Im § 53b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Dienstgeber/innen, die in ihrem Unternehmen durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen beschäftigen, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zuschüsse in der Höhe von 75% gebühren.“

2. Im § 53b Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „nach Abs. 2“ durch den Ausdruck „nach den Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

3. § 319b samt Überschrift wird aufgehoben.«

c) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 angefügt:

»5. Nach § 711 wird folgender § 712 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017

§ 712. (1) § 53b Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.

(2) § 319b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.

(3) § 53b Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2017 ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge von Krankheit und Unfällen, die nach dem 30. Juni 2018 eingetreten sind bzw. sich ereignet haben, anzuwenden.“«